Begründung:
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft *****.
Der Antragsteller ist zu 65/3747-Anteilen und 120/3747-Anteilen Mit- und Wohnungseigentümer der Objekte top 33 und top 38.
In dem vom Antragsteller eingeleiteten Verfahren auf Neufestsetzung der Nutzwerte hinsichtlich der Liegenschaft brachte der Antragsteller unter anderem vor, dass ein neben seinem Objekt top 38 liegender, als „Müllnische“ genutzter Bereich der Liegenschaft richtigerweise Teil des Wohnungseigentumsobjekts top 38 sei. Darüber hinaus begehrte er die „Zuweisung eines Kellers“ anstelle eines ihm zugeordneten, unbrauchbaren Kellerbereichs zu seinem Objekt top 38.
Das Erstgericht erkannte im Rahmen des Nutzwertneufestsetzungsverfahrens - soweit hier verfahrensgegenständlich - mit „Teilsachbeschluss“ unter Punkt II.II. dahin, dass die Antragsgegner die Änderung der Widmung eines allgemeinen Teils der Liegenschaft in ein dem Objekt top 38 zugeordnetes Kellerabteil im Ausmaß von 3,50 m² zu dulden hätten, somit der bezeichnete Teil eines Abstellraums der top 38 des Antragstellers zugeschlagen werde, der Rest des Abstellraums hingegen allgemeiner Teil der Liegenschaft bleibe.Das Erstgericht erkannte im Rahmen des Nutzwertneufestsetzungsverfahrens - soweit hier verfahrensgegenständlich - mit „Teilsachbeschluss“ unter Punkt römisch zwei.II. dahin, dass die Antragsgegner die Änderung der Widmung eines allgemeinen Teils der Liegenschaft in ein dem Objekt top 38 zugeordnetes Kellerabteil im Ausmaß von 3,50 m² zu dulden hätten, somit der bezeichnete Teil eines Abstellraums der top 38 des Antragstellers zugeschlagen werde, der Rest des Abstellraums hingegen allgemeiner Teil der Liegenschaft bleibe.
Unter Punkt II.IV. wies das Erstgericht das Begehren des Antragstellers, den „Müllr 3,50 m²“ neben top 38 im Rahmen der Neufestsetzung der Nutzwerte dem Objekt top 38 als Wohnraum zuzuschlagen, ab. Die Fläche dieser „Müllnische“ sei allgemeiner Teil der Liegenschaft und werde als solche Eingang in die Neufestsetzung der Nutzwerte finden.Unter Punkt römisch zwei.IV. wies das Erstgericht das Begehren des Antragstellers, den „Müllr 3,50 m²“ neben top 38 im Rahmen der Neufestsetzung der Nutzwerte dem Objekt top 38 als Wohnraum zuzuschlagen, ab. Die Fläche dieser „Müllnische“ sei allgemeiner Teil der Liegenschaft und werde als solche Eingang in die Neufestsetzung der Nutzwerte finden.
Dabei beurteilte das Erstgericht das Begehren auf Zuordnung eines Kellerabteils zu top 38 als Änderungsbegehren iSd § 16 Abs 2 WEG und führte aus, dass infolge einer Interessenabwägung und der Benützungssituation der Gesamtliegenschaft ein wichtiges Interesse des Antragstellers an einem brauchbaren Kellerabteil bestehe. Auch wenn ihm nach dem Inhalt des Kaufvertrags kein Kellerabteil zustehe, stünden seinem Begehren doch wesentliche Interessen der anderen Wohnungseigentümer nicht entgegen.Dabei beurteilte das Erstgericht das Begehren auf Zuordnung eines Kellerabteils zu top 38 als Änderungsbegehren iSd Paragraph 16, Absatz 2, WEG und führte aus, dass infolge einer Interessenabwägung und der Benützungssituation der Gesamtliegenschaft ein wichtiges Interesse des Antragstellers an einem brauchbaren Kellerabteil bestehe. Auch wenn ihm nach dem Inhalt des Kaufvertrags kein Kellerabteil zustehe, stünden seinem Begehren doch wesentliche Interessen der anderen Wohnungseigentümer nicht entgegen.
Hinsichtlich der „Müllnische“ legte das Erstgericht die Feststellung zugrunde, dass dieser Teil der Liegenschaft seit Jahrzehnten als allgemeiner Teil benützt worden sei und jedenfalls schon zu Beginn der 1970er Jahre keine bauliche Verbindung zum Objekt top 38 bestanden habe. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags durch den Antragsteller, dem ein Plan angeschlossen gewesen sei, sei dieser Bereich von top 38 klar abgegrenzt und von diesem Objekt nicht zugänglich gewesen. Nach der dergestalt ermittelten Widmung habe die Müllnische allgemeiner Teil der Liegenschaft zu bleiben.
Dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz teilweise Folge und wies das Begehren des Antragstellers, ihm einen freistehenden Keller auf Stiege 1 oder 2 zuzuweisen, mit Teilsachbeschluss ab.
Die Abweisung des Begehrens, die „Müllnische“ dem Objekt top 38 zuzurechnen, bestätigte das Rekursgericht in Form eines Zwischensachbeschlusses.
Unter Heranziehung der Bestimmung des § 16 Abs 2 Z 2 WEG hielt das Rekursgericht das „Änderungsbegehren“ des Antragstellers auf Vergrößerung des Eingangsbereichs seiner Wohnung durch Hinzuschlagen der „Müllnische“ für nicht durch ein wichtiges Interesse ausreichend begründet. Für die Verkehrsüblichkeit einer solchen Einbeziehung allgemeiner Teile lägen keine Anhaltspunkte vor.Unter Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG hielt das Rekursgericht das „Änderungsbegehren“ des Antragstellers auf Vergrößerung des Eingangsbereichs seiner Wohnung durch Hinzuschlagen der „Müllnische“ für nicht durch ein wichtiges Interesse ausreichend begründet. Für die Verkehrsüblichkeit einer solchen Einbeziehung allgemeiner Teile lägen keine Anhaltspunkte vor.
Auch das Begehren auf Zuweisung eines freistehenden Kellerabteils beurteilte das Rekursgericht nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG. Aus dem Umstand, dass den anderen Wohnungseigentümern ein Kellerabteil zugewiesen sei, könne nicht geschlossen werden, es wäre verkehrsüblich, sich eine derzeit freistehende Allgemeinfläche zuzueignen und so das eigene Wohnungseigentumsobjekt um Zubehör zu vergrößern. Ein wichtiges Interesse sei ebenfalls nicht erkennbar, weil der Antragsteller das Objekt top 38 laut Kaufvertrag ohne Kellerabteil erworben habe. Ein „Ausgleich“ für den Verlust der „Müllnische“ sei abzulehnen, weil im Zeitpunkt des Erwerbs des Wohnungseigentums durch den Antragsteller die „Müllnische“ bereits allgemeiner Teil der Liegenschaft gewesen sei.Auch das Begehren auf Zuweisung eines freistehenden Kellerabteils beurteilte das Rekursgericht nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG. Aus dem Umstand, dass den anderen Wohnungseigentümern ein Kellerabteil zugewiesen sei, könne nicht geschlossen werden, es wäre verkehrsüblich, sich eine derzeit freistehende Allgemeinfläche zuzueignen und so das eigene Wohnungseigentumsobjekt um Zubehör zu vergrößern. Ein wichtiges Interesse sei ebenfalls nicht erkennbar, weil der Antragsteller das Objekt top 38 laut Kaufvertrag ohne Kellerabteil erworben habe. Ein „Ausgleich“ für den Verlust der „Müllnische“ sei abzulehnen, weil im Zeitpunkt des Erwerbs des Wohnungseigentums durch den Antragsteller die „Müllnische“ bereits allgemeiner Teil der Liegenschaft gewesen sei.
Ausdrücklich billigte das Rekursgericht die Vorgehensweise des Erstgerichts, wonach im Verfahren zur Neufestsetzung der Nutzwerte auch über begehrte Widmungsänderungen abgesprochen werden könne.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich der beiden nun in Frage stehenden Objekte jeweils 10.000 EUR übersteigt. Der Frage, ob in einem Verfahren auf Nutzwertfestsetzung Anträge nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG iVm § 16 Abs 2 Z 2 WEG zulässigerweise Gegenstand einer Zwischenerledigung sein könnten, komme erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen sei.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich der beiden nun in Frage stehenden Objekte jeweils 10.000 EUR übersteigt. Der Frage, ob in einem Verfahren auf Nutzwertfestsetzung Anträge nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG zulässigerweise Gegenstand einer Zwischenerledigung sein könnten, komme erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen sei.
Gegen die Abweisung des Begehrens auf Zuweisung eines Kellerabteils und die Verweigerung der Einbeziehung der „Müllnische“ in das Objekt top 38 richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung seiner diesbezüglichen Anträge.
Die Antragsgegner haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.