Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig und im Sinne der Stattgebung des verfahrenseinleitenden Antrags auch berechtigt.
Unbeschadet der Frage der Verkehrsüblichkeit der konkreten Maßnahme - hier der nachträglichen Errichtung einer Verbindungstür zwischen Garage und dem Hausinneren, wofür ein Antragsteller konkrete Tatsachen darzulegen hat, wenn sie sich nicht schon aus einer ganz allgemeinen generalisierenden Betrachtung ergibt (5 Ob 167/10k; 5 Ob 70/11x Zak 2011/478, 256) - ist entgegen der nicht zu billigenden Ansicht der Vorinstanzen ein wichtiges Interesse der Antragstellerin zu bejahen:
Diesen Begriff hat der erkennende Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung besonders unter dem Gesichtspunkt beurteilt, ob die fragliche Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer die dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen (5 Ob 97/09i wobl 2010/16, 42 [Vonkilch] = wobl 2010/28 [Cerha]; zuletzt 5 Ob 70/11x Zak 2011/478, 256). Dass die Benützbarkeit des Wohnungseigentumsobjekts ohne die angestrebte Änderung nahezu unmöglich wäre, um ein wichtiges Interesse daran zu begründen, ist hingegen entgegen der Ansicht des Rekursgerichts keine notwendige Voraussetzung der Genehmigungsfähigkeit.
Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit jenen Fällen vergleichbar, in denen der Durchbruch von Mauern der Einbeziehung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft in das Wohnungseigentumsobjekt dient (wie Dachterrassen, allgemeiner Hausgang etc), was in der Regel vom erkennenden Senat abgelehnt wurde (vgl etwa RIS-Justiz RS0083345), oder jenen Fällen, in denen es bloß um eine Steigerung des Wohn- oder Verkehrswerts eines Objekts ging (RIS-Justiz RS0083341
). Hier sind jedoch nicht reine Zweckmäßigkeitserwägungen maßgeblich. Durch die beabsichtigte Maßnahme wird vielmehr eine heute in Ein- und Zweifamilienhäusern entsprechende, übliche Nutzung des Zubehörobjekts ermöglicht. Die Erreichbarkeit einer Garage durch das Hausinnere bietet eine erhebliche Erleichterung ihrer Verwendung bei Schlechtwetter, Transport von Kindern, Handhabung von Einkäufen etc und entspricht insofern dem heutigen Wohnstandard eines Ein- oder Zweifamilienhauses.Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit jenen Fällen vergleichbar, in denen der Durchbruch von Mauern der Einbeziehung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft in das Wohnungseigentumsobjekt dient (wie Dachterrassen, allgemeiner Hausgang etc), was in der Regel vom erkennenden Senat abgelehnt wurde vergleiche etwa RIS-Justiz RS0083345), oder jenen Fällen, in denen es bloß um eine Steigerung des Wohn- oder Verkehrswerts eines Objekts ging (RIS-Justiz
RS0083341). Hier sind jedoch nicht reine Zweckmäßigkeitserwägungen maßgeblich. Durch die beabsichtigte Maßnahme wird vielmehr eine heute in Ein- und Zweifamilienhäusern entsprechende, übliche Nutzung des Zubehörobjekts ermöglicht. Die Erreichbarkeit einer Garage durch das Hausinnere bietet eine erhebliche Erleichterung ihrer Verwendung bei Schlechtwetter, Transport von Kindern, Handhabung von Einkäufen etc und entspricht insofern dem heutigen Wohnstandard eines Ein- oder Zweifamilienhauses.
Darauf, wie ein Wohnungseigentümer ein Objekt derzeit benützt oder ob es vermietet ist, kommt es nicht entscheidend an, weil in der Beurteilung heutigen Wohnstandards eine generalisierende, objektive Betrachtungsweise geboten ist.
Wie der Revisionsrekurs zutreffend aufzeigt, ist nach der Rechtsprechung eine Verhältnismäßigkeit der Wichtigkeit des Interesses des Änderungswilligen zum Ausmaß der Inanspruchnahme allgemeiner Teile, der Liegenschaft als weiteres Kriterium heranzuziehen. Je geringer die Inanspruchnahme allgemeiner Teile, umso geringere Anforderungen sind an die Wichtigkeit des Interesses zu stellen (vgl dazu Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 16 WEG Rz 49a; kritisch T. Hausmann in wobl 2010, 44 zu 5 Ob 185/09f wobl 2010/17; RIS-Justiz RS0126244). Ein 90 cm breiter Durchbruch einer Kellerwand, die keine andere Funktion hat, als den Keller vom Zubehörobjekt der Antragstellerin zu trennen, stellt sich als eine derart geringe Inanspruchnahme des allgemeinen Teils Kellerwand dar, dass an die Wichtigkeit des Interesses der Antragstellerin keine zu hohen Ansprüche gestellt werden dürfen.Wie der Revisionsrekurs zutreffend aufzeigt, ist nach der Rechtsprechung eine Verhältnismäßigkeit der Wichtigkeit des Interesses des Änderungswilligen zum Ausmaß der Inanspruchnahme allgemeiner Teile, der Liegenschaft als weiteres Kriterium heranzuziehen. Je geringer die Inanspruchnahme allgemeiner Teile, umso geringere Anforderungen sind an die Wichtigkeit des Interesses zu stellen vergleiche dazu Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph 16, WEG Rz 49a; kritisch T. Hausmann in wobl 2010, 44 zu 5 Ob 185/09f wobl 2010/17; RIS-Justiz RS0126244). Ein 90 cm breiter Durchbruch einer Kellerwand, die keine andere Funktion hat, als den Keller vom Zubehörobjekt der Antragstellerin zu trennen, stellt sich als eine derart geringe Inanspruchnahme des allgemeinen Teils Kellerwand dar, dass an die Wichtigkeit des Interesses der Antragstellerin keine zu hohen Ansprüche gestellt werden dürfen.
Dass das Rekursgericht bei dieser Sach- und Rechtslage die von der Antragstellerin angestrebten Änderungen nicht genehmigte, stellt im Ergebnis eine Überschreitung des ihm dabei eingeräumten Ermessensspielraums dar und steht auch mit der jüngeren Rechtsprechung zur Definition des wichtigen Interesses eines Wohnungseigentümers an einer beabsichtigten Änderung nicht im Einklang.
Feststellungen, welche die vom Antragsgegner vorgetragenen Verweigerungsgründe stichhaltig erscheinen ließen, liegen in Anbetracht der von der Baubehörde geprüften Umstände nicht vor.
Damit erweist sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin als berechtigt. Ihrem Duldungsbegehren war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG. Dabei war die Bemessungsgrundlage mit 2.000 EUR zugrundezulegen (§ 10 Abs 3 lit a sublit aa RATG). Die im Verfahren zu entrichtenden Pauschalgebühren betragen für das Verfahren erster Instanz 74 EUR, für das Verfahren zweiter Instanz das Doppelte und für das Verfahren dritter Instanz das Dreifache dieses Betrags. Insofern war der Kostenersatzanspruch der Antragstellerin zu korrigieren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG. Dabei war die Bemessungsgrundlage mit 2.000 EUR zugrundezulegen (Paragraph 10, Absatz 3, Litera a, Sub-Litera, a, a, RATG). Die im Verfahren zu entrichtenden Pauschalgebühren betragen für das Verfahren erster Instanz 74 EUR, für das Verfahren zweiter Instanz das Doppelte und für das Verfahren dritter Instanz das Dreifache dieses Betrags. Insofern war der Kostenersatzanspruch der Antragstellerin zu korrigieren.