Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den bei Vornahme eines Drittvergleichs bei Umsatzgeschäften für die Beurteilung des Preises maßgeblichen Parametern, insbesondere zur Zulässigkeit der vom Sachverständigen zur Ermittlung des angemessenen Preises herangezogenen Methode, zur Zulässigkeit der Anerkennung von Bandbreiten bei der Bewertung der im Austauschverhältnis stehenden Leistungen, zur Erforderlichkeit der Präzisierung solcher Bandbreiten und zur Maßgeblichkeit des Marktpreises bei Durchführung eines Drittvergleichs.
1. Der erkennende Senat hat erst jüngst im Zusammenhang mit der Prüfung verbotener Einlagengewähr durch Abschluss unangemessener Rechtsgeschäfte klargestellt, dass dabei auf einen Drittvergleich abzustellen ist, in dessen Rahmen zu prüfen ist, ob das Geschäft auch mit einem anderen unbeteiligten Dritten und bejahendenfalls auch zu diesen Bedingungen geschlossen worden wäre; in diesen Fremdvergleich sind nicht nur die konkreten Konditionen einzubeziehen, sondern vor allem auch die Frage, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft abgeschlossen worden wäre oder ob ein gewissenhaft und sorgfältig nach unternehmerischen Grundsätzen handelnder Geschäftsführer unter gleichen Umständen ein solches Geschäft nicht oder nicht zu diesen Bedingungen abgeschlossen hätte (6 Ob 110/12p).
Auf Grundlage der im vorliegenden Verfahren getroffenen Feststellungen sind die Vorinstanzen durchaus vertretbar davon ausgegangen, dass die Gesellschaft auch einer Fremdgesellschaft zu denselben Konditionen Tischplatten geliefert hätte, hätte sie mit dieser eine vergleichbare Geschäftsbeziehung unterhalten. Zu welchen Konditionen andere Anbieter an die Schwestergesellschaft geliefert hätten, ist entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht maßgeblich.
2. Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis des Sachverständigengutachtens - als Tatfrage - keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof (RIS-Justiz RS0118604); eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn eine grundsätzlich inadäquate Methode angewendet wurde (RIS-Justiz RS0010087 [T2]).
Eine gesetzlich vorgeschriebene Beurteilungsmethode besteht im hier zu beurteilenden Zusammenhang nicht; angesichts der in der Entscheidung 6 Ob 110/12p aufgezeigten Kriterien kann auch die vom Sachverständigen angewandte betriebswirtschaftliche (vgl RIS-Justiz RS0010087) Methode der Heranziehung eines Preisvergleichs nicht als inadäquat angesehen werden.Eine gesetzlich vorgeschriebene Beurteilungsmethode besteht im hier zu beurteilenden Zusammenhang nicht; angesichts der in der Entscheidung 6 Ob 110/12p aufgezeigten Kriterien kann auch die vom Sachverständigen angewandte betriebswirtschaftliche vergleiche RIS-Justiz RS0010087) Methode der Heranziehung eines Preisvergleichs nicht als inadäquat angesehen werden.
3. Die vom Berufungsgericht aufgezeigte erhebliche Rechtsfrage intendiert tatsächlich die Vorgabe einer konkret anzuwendenden Ermittlungsmethode durch den Obersten Gerichtshof, was aber nicht dessen Aufgabe ist. Bei der Beweisaufnahme durch Sachverständige ist es nämlich deren Aufgabe, aufgrund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage(n) am besten eignet; andernfalls verhinderte das Gericht, dem es an der notwendigen Fachkunde zur Lösung der durch Sachverständige zu beurteilenden Tatfragen mangelt, die Fruchtbarmachung spezifischen Expertenwissens. Das Gericht hat daher Sachverständigen die im Zuge der Auftragserledigung anzuwendende(n) Methode(n) im Allgemeinen nicht vorzuschreiben, gehört doch die Methodenwahl zum Kern der Sachverständigentätigkeit (RIS-Justiz RS0119439).
4. Damit ist aber der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung an die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen gebunden, auf deren Basis das Klagebegehren zutreffend abgewiesen wurde. Soweit die Klägerin in ihrer Revision die Nichteinholung weiterer Gutachten rügt, hat bereits das Berufungsgericht diesen angeblichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens verneint; eine neuerliche Geltendmachung dieser Frage vor dem Obersten Gerichtshof ist nicht zulässig (RIS-Justiz RS0042963).
5. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.5. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagten haben in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.