Gründe:
Gegen den am 17. April 1991 geborenen Daniel K***** wurde seit März 2009 bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu 52 BAZ 273/09z ein Strafverfahren wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG geführt, weil er in Verdacht stand, zwischen 1. November 2008 und 2. März 2009 wiederholt Suchtgift erworben und besessen zu haben. Nach einer gescheiterten staatsanwaltschaftlichen Diversion wurde das in der Folge vom Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 8 U 408/09v geführte Verfahren mit Beschluss vom 19. Mai 2010 (ON 28) gemäß §§ 35 Abs 1 iVm 37 SMG unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt.Gegen den am 17. April 1991 geborenen Daniel K***** wurde seit März 2009 bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu 52 BAZ 273/09z ein Strafverfahren wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG geführt, weil er in Verdacht stand, zwischen 1. November 2008 und 2. März 2009 wiederholt Suchtgift erworben und besessen zu haben. Nach einer gescheiterten staatsanwaltschaftlichen Diversion wurde das in der Folge vom Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 8 U 408/09v geführte Verfahren mit Beschluss vom 19. Mai 2010 (ON 28) gemäß Paragraphen 35, Absatz eins, in Verbindung mit 37 SMG unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt.
Mangels Einlangens von Bestätigungen über den Beginn und den anschließenden Verlauf aufgetragener klinisch-psychologischer Beratung und Betreuung sowie einer ärztlichen Entzugs- und Substitutionsbehandlung und weil der Angeklagte sich der Kontrolluntersuchung nach dem SMG entzog (ON 35), was solcherart auch einer weiteren diversionellen Erledigung entgegensteht, setzte das Bezirksgericht Innsbruck das Strafverfahren mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 gemäß § 38 Abs 1 Z 2 SMG fort (ON 37).Mangels Einlangens von Bestätigungen über den Beginn und den anschließenden Verlauf aufgetragener klinisch-psychologischer Beratung und Betreuung sowie einer ärztlichen Entzugs- und Substitutionsbehandlung und weil der Angeklagte sich der Kontrolluntersuchung nach dem SMG entzog (ON 35), was solcherart auch einer weiteren diversionellen Erledigung entgegensteht, setzte das Bezirksgericht Innsbruck das Strafverfahren mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, SMG fort (ON 37).
Mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 5. Juni 2012 (ON 44), wurde Daniel K***** der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und - wenn auch nicht dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 270 Abs 4 Z 1 iVm Abs 2, und §§ 260 Abs 1 Z 1, 447 StPO) folgend, aber zum Vorteil des Angeklagten - Abs 2 SMG schuldig erkannt. Danach hat er in der Zeit zwischen 1. November 2008 und 2. März 2009 in Innsbruck vorschriftswidrig wiederholt Suchtgift, nämlich Substitol und Cannabis (ersteres zwar ohne Nennung der enthaltenen Wirkstoffe [RIS-Justiz RS0114428], jedoch ohne Nachteil für den Angeklagten aufgrund des Erwerbs und Besitzes auch von Cannabis) erworben und besessen. Die - ohne Berücksichtigung des § 5 Z 5 JGG - nach § 27 Abs 2 SMG bemessene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 2 Euro wurde gemäß § 43 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 2010/111 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 5. Juni 2012 (ON 44), wurde Daniel K***** der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und - wenn auch nicht dem Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2,, und Paragraphen 260, Absatz eins, Ziffer eins, 447, StPO) folgend, aber zum Vorteil des Angeklagten - Absatz 2, SMG schuldig erkannt. Danach hat er in der Zeit zwischen 1. November 2008 und 2. März 2009 in Innsbruck vorschriftswidrig wiederholt Suchtgift, nämlich Substitol und Cannabis (ersteres zwar ohne Nennung der enthaltenen Wirkstoffe [RIS-Justiz RS0114428], jedoch ohne Nachteil für den Angeklagten aufgrund des Erwerbs und Besitzes auch von Cannabis) erworben und besessen. Die - ohne Berücksichtigung des Paragraph 5, Ziffer 5, JGG - nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG bemessene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 2 Euro wurde gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB in der Fassung vor BGBl I 2010/111 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Das Urteil blieb unbekämpft.