Begründung:
Der Kläger war mit seinem PKW an einem von seinem Unfallgegner allein verschuldeten Verkehrsunfall beteiligt. Er begehrte zunächst außergerichtlich vom Haftpflichtversicherer des PKWs seines Unfallgegners Ersatz, der unter anderem mit der Begründung verweigert wurde, die Schäden am Fahrzeug des Klägers seien durch den Unfall nicht verursacht worden.
Der Kläger wandte sich an einen Partner der nunmehr geklagten Rechtsanwaltsgesellschaft und erörterte mit diesem die Klagseinbringung. Er teilte dabei seinem Anwalt auch mit, sein Fahrzeug habe keinen Vorschaden gehabt, seine Eltern und seine Freundin, die das Fahrzeug in unbeschädigtem Zustand gesehen hätten, könnten dies bestätigen.
Im Vorprozess klagte der durch die nunmehrige Beklagte anwaltlich vertretene Kläger seinen Unfallgegner und den Haftpflichtversicherer von dessen PKW auf Zahlung von 4.140 EUR (Totalschadensabrechnung 3.780 EUR, Schmerzengeld 300 EUR, pauschale Unkosten 60 EUR). In einer mündlichen Streitverhandlung kam der verkehrstechnische Sachverständige im Zuge seiner Gutachtenserstattung zum Ergebnis, dass die von ihm rekonstruierten Geschwindigkeiten mit den Schäden, insbesondere jenen am Klagsfahrzeug, nicht zusammenpassen. Trotz eines nochmaligen Hinweises des Klägers an seinen Vertreter, seine Eltern und seine Freundin könnten die Vorschadensfreiheit sein Fahrzeugs bezeugen, beantragte der Klagevertreter deren Einvernahme als Zeugen nicht. Am Ende der Streitverhandlung verkündete die Richterin das Urteil: Sie gab dem Klagebegehren mit 360 EUR sA (Schmerzengeld und pauschale Unkosten) statt und wies das Mehrbegehren von 3.780 EUR sA ab.
Im Zuge der schriftlichen Urteilsausfertigung zeigte die Erstrichterin den Kläger bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des versuchten Betrugs gemäß §§ 15, 146 StGB an: Er habe Vorschäden als unfallkausal dargestellt und durch diese Täuschung eine ihm nicht zustehende Schadenersatzzahlung zu erwirken versucht.Im Zuge der schriftlichen Urteilsausfertigung zeigte die Erstrichterin den Kläger bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des versuchten Betrugs gemäß Paragraphen 15,, 146 StGB an: Er habe Vorschäden als unfallkausal dargestellt und durch diese Täuschung eine ihm nicht zustehende Schadenersatzzahlung zu erwirken versucht.
Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg, die Revision wurde vom Berufungsgericht gemäß § 502 Abs 3 ZPO für jedenfalls unzulässig erklärt.Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg, die Revision wurde vom Berufungsgericht gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO für jedenfalls unzulässig erklärt.
Die Staatsanwaltschaft brachte auf Grundlage der erwähnten Anzeige gegen den Kläger einen Strafantrag ein. Der Kläger wurde in der Hauptverhandlung von dem gegen ihn erhobenen Betrugsvorwurf (rechtskräftig) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Dem Kläger erwuchsen durch den Strafprozess Aufwendungen, die durch staatliche Zahlungen aufgrund des Freispruchs nicht voll abgedeckt wurden.Die Staatsanwaltschaft brachte auf Grundlage der erwähnten Anzeige gegen den Kläger einen Strafantrag ein. Der Kläger wurde in der Hauptverhandlung von dem gegen ihn erhobenen Betrugsvorwurf (rechtskräftig) gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Dem Kläger erwuchsen durch den Strafprozess Aufwendungen, die durch staatliche Zahlungen aufgrund des Freispruchs nicht voll abgedeckt wurden.
Im nunmehrigen Haftungsprozess macht der Kläger den Schaden geltend, der ihm dadurch, dass sein seinerzeitiger Vertreter im Vorprozess die Einvernahme seiner Eltern und seiner Freundin als Zeugen für die Vorschadensfreiheit seines Kfz nicht beantragt hat, erwachsen sei. Hätte sein damaliger Vertreter diesen Beweisantrag gestellt, so hätte der Kläger im Vorprozess nicht nur in einem höheren Ausmaß (samt entsprechenden Kostenfolgen) obsiegt, sondern wäre auch die Strafanzeige und das Strafverfahren unterblieben, weshalb ihm auch die dadurch verursachten Kosten nicht entstanden wären.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 8.160,45 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 4.945,05 EUR sA ab. Es stellte für den Fall, dass der vormalige Vertreter des Klägers im Vorprozess die Einvernahme der Eltern und der Freundin des Klägers als Zeugen zum Beweis für die Vorschadensfreiheit des Kfz des Klägers beantragt hätte, folgenden fiktiven Geschehensablauf fest: Die genannten Personen wären als Zeugen einvernommen worden und hätten übereinstimmend und glaubwürdig ausgesagt, sie hätten vor dem Unfall am Kfz des Klägers keine Schäden wahrgenommen. Dem Kläger wären im Vorprozess weitere 1.500 EUR (samt entsprechenden Kostenfolgen) als Reparaturkosten zugesprochen worden. Ein pflichtgemäß handelnder Richter hätte den Kläger nicht wegen versuchten Betrugs angezeigt (weshalb auch keine Kosten eines Strafverfahrens entstanden wären).
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Streitteile nicht Folge. Im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge führte das Berufungsgericht aus, die Erstrichterin im Vorprozess habe im nunmehrigen Verfahren ausgesagt: „Ich habe für mich beschlossen, das Ganze zur Staatsanwaltschaft zu schicken, wie ich die Berufungsanmeldung bekommen habe, weil ich habe das als frech empfunden.“ Die Unterlassung der Zeugennamhaftmachung zur augenscheinlichen Vorschadensfreiheit des klägerischen Fahrzeugs erscheine nicht völlig ungeeignet, eine Strafanzeige durch das Entscheidungsorgan wegen des Verdachts des versuchten Prozessbetrugs herbeizuführen, die ein Strafverfahren und Verteidigerkosten nach sich ziehe. Die Kosten des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens seien durch die unterbliebene Namhaftmachung der Zeugen zur Vorschadensfreiheit adäquat und schuldhaft verursacht worden.
Das Berufungsgericht ließ die Revision aus folgendem Grund zu: Eine erhebliche Rechtsfrage liege vor, weil die Ansicht vertreten werden könnte, dass objektiv nicht damit zu rechnen sei, ein der Bestimmung des § 78 StPO (§ 84 StPO aF) verpflichtetes Entscheidungsorgan werde seine Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts einer Straftat einer Partei von der Anmeldung einer Berufung in seinem Verfahren abhängig machen. Bei dieser Rechtsauffassung würde die Beklagte nicht für die Kosten des Klägers im Strafverfahren haften.Das Berufungsgericht ließ die Revision aus folgendem Grund zu: Eine erhebliche Rechtsfrage liege vor, weil die Ansicht vertreten werden könnte, dass objektiv nicht damit zu rechnen sei, ein der Bestimmung des Paragraph 78, StPO (Paragraph 84, StPO aF) verpflichtetes Entscheidungsorgan werde seine Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts einer Straftat einer Partei von der Anmeldung einer Berufung in seinem Verfahren abhängig machen. Bei dieser Rechtsauffassung würde die Beklagte nicht für die Kosten des Klägers im Strafverfahren haften.
Die Revision der Beklagten ist unzulässig.
Das Berufungsgericht hat keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt: