Der von der beklagten Partei erhobene Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
I. In der zweitinstanzlichen Zulassungsbe-gründung wird eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht dargetan:römisch eins. In der zweitinstanzlichen Zulassungsbe-gründung wird eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht dargetan:
In dem der Entscheidung 2 Ob 190/09v zugrunde gelegenen Fall hatte die klagende Partei ebenfalls den Ersatz von Aufwendungen für die einem Unfallgeschädigten nach dem Oö BhG gewährte Hilfe durch geschützte Arbeit begehrt. Der Oberste Gerichtshof billigte damals die dieses Begehren abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen mit der Begründung, dass die klagende Partei, obwohl sie sich auch dort auf eine rechtsgeschäftliche Zession der - allerdings nicht näher konkretisierten - Ansprüche des Verletzten berufen hatte, nur einen eigenen, daher bloß mittelbaren und somit nicht ersatzfähigen Schaden geltend mache. Die Revision der klagenden Partei wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall insofern, als die klagende Partei ihr Klagebegehren einerseits zwar abermals - wie im früheren Verfahren - mit dem Bestehen eines (eigenen) Anspruchs auf Aufwandersatz, andererseits aber mit dem auf sie übergegangenen Anspruch der Geschädigten auf Ersatz deren Verdienstentgangs begründet und dazu auch Tatsachenvorbringen erstattet hat (zur Zulässigkeit solch alternativen Vorbringens vgl Fasching in Fasching/Konecny² III § 226 Rz 92). Den Vorinstanzen lag somit eine andere Beurteilungsgrundlage als jenen des früheren Verfahrens vor.Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall insofern, als die klagende Partei ihr Klagebegehren einerseits zwar abermals - wie im früheren Verfahren - mit dem Bestehen eines (eigenen) Anspruchs auf Aufwandersatz, andererseits aber mit dem auf sie übergegangenen Anspruch der Geschädigten auf Ersatz deren Verdienstentgangs begründet und dazu auch Tatsachenvorbringen erstattet hat (zur Zulässigkeit solch alternativen Vorbringens vergleiche Fasching in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 226, Rz 92). Den Vorinstanzen lag somit eine andere Beurteilungsgrundlage als jenen des früheren Verfahrens vor.
Indem das Berufungsgericht die Aufwendungen der klagenden Partei als mittelbaren Schaden erkannte, folgte es der zitierten Vorentscheidung. Soweit es sich aber zu dem von der Geschädigten abgeleiteten Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs äußerte, konnte es von der Vorentscheidung nicht abweichen, weil diese dazu keine Aussage enthält. Die vermeintliche Abweichung von der Entscheidung 2 Ob 190/09v liegt somit nicht vor.
II. Aber auch die beklagte Partei zeigt in ihrem Rechtsmittel keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:römisch zwei. Aber auch die beklagte Partei zeigt in ihrem Rechtsmittel keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
1. Eine Person, die durch einen Unfall am Körper verletzt wurde, hat auch dann Anspruch auf Ersatz eines Verdienstentgangs, wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls (noch) nicht im Erwerbsleben stand. Es trifft sie (hier: die klagende Partei) die Beweislast dafür, dass sie einen künftigen Beruf gesucht und gefunden hätte. Welches Einkommen sie bei Ausnützung ihrer Erwerbsfähigkeit ohne die Unfallsfolgen erzielt hätte, kann nur aufgrund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden (2 Ob 16/01v mwN; 1 Ob 256/01f; RIS-Justiz RS0030440, RS0030484; Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2b § 1325 Rz 23).1. Eine Person, die durch einen Unfall am Körper verletzt wurde, hat auch dann Anspruch auf Ersatz eines Verdienstentgangs, wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls (noch) nicht im Erwerbsleben stand. Es trifft sie (hier: die klagende Partei) die Beweislast dafür, dass sie einen künftigen Beruf gesucht und gefunden hätte. Welches Einkommen sie bei Ausnützung ihrer Erwerbsfähigkeit ohne die Unfallsfolgen erzielt hätte, kann nur aufgrund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden (2 Ob 16/01v mwN; 1 Ob 256/01f; RIS-Justiz RS0030440, RS0030484; Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2b Paragraph 1325, Rz 23).
Die beklagte Partei bestreitet nicht, dass ein Verdienstentgang der Geschädigten möglich sei. Sie ist aber der Ansicht, die klagende Partei habe ausdrücklich vorgebracht, einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs nicht geltend zu machen. Tatsächlich lautete das strittige Vorbringen dahin, dass ein der Geschädigten zustehender Verdienstentgang für den klagsgegenständlichen Zeitraum nicht geltend gemacht worden sei, die Geschädigte habe diesen Anspruch zur Abdeckung der Kosten der Förderungsmaßnahme an die klagende Partei abgetreten (AS 28). Wie dieses Vorbringen im hier zu beurteilenden Einzelfall zu verstehen war, begründet keine erhebliche Rechtsfrage, es sei denn, es läge eine unvertretbare Auslegung des Berufungsgerichts vor (RIS-Justiz RS0042828 [T27]).
Das Vorbringen der klagenden Partei lässt sich durchaus dahin verstehen, dass die Geschädigte ihren Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs gegenüber der beklagten Partei noch nicht selbst geltend gemacht, ihn aber an die klagende Partei abgetreten habe, sodass diese nun zur Geltendmachung rechtszuständig sei. Diese jedenfalls vertretbare Auslegung der Prozessbehauptungen der klagenden Partei liegt erkennbar auch den Ausführungen des Berufungsgerichts zugrunde. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung liegt nicht vor.
2. Laut Zessionserklärung vom 8. 1. 2008 trat die Geschädigte zur Deckung der „vorfinanzierten Hilfe“ ihre Schadenersatzansprüche „bis zur Höhe der aufgewendeten Mittel“ an die klagende Partei ab. Auch die Auslegung einer solchen Willenserklärung ist stets auf den Einzelfall bezogen und wirft daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0042555).2. Laut Zessionserklärung vom 8. 1. 2008 trat die Geschädigte zur Deckung der „vorfinanzierten Hilfe“ ihre Schadenersatzansprüche „bis zur Höhe der aufgewendeten Mittel“ an die klagende Partei ab. Auch die Auslegung einer solchen Willenserklärung ist stets auf den Einzelfall bezogen und wirft daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf (RIS-Justiz RS0042555).
Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen sich in ihrem Zusammenhalt dahin deuten, dass es nicht nur in der Höhe der Aufwendungen der klagenden Partei, sondern auch in der persönlichen Verpflichtung der Geschädigten zur Leistung von Kostenbeiträgen bzw Kostenersatz eine umfängliche Begrenzung des Forderungsübergangs erblickt. Danach hätte die Geschädigte ihren Schadenersatzanspruch nur in jenem Umfang an die klagende Partei übertragen, in welchem sie von dieser mittels Bescheids zu einer Eigenleistung verpflichtet werden konnte. Dieser durchaus einleuchtenden Auslegung (arg „vorfinanziert“) hält die beklagte Partei nichts Substantielles entgegen. Die Klärung der von ihr aufgeworfenen Tatfrage, ob eine konkrete Verpflichtung der Geschädigten angesichts ihrer Einkommens- und Vermögenslage überhaupt bestehen konnte, bleibt gemäß dem Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichts dem fortgesetzten Verfahren vorbehalten.
Zu bemerken ist allerdings aus rechtlicher Sicht, dass das Oö BhG für die der Geschädigten gewährte Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 6 Z 5 iVm § 11 leg cit) einen Kostenbeitrag des „behinderten Menschen“ nicht vorsah (§ 43 Abs 1 leg cit) - das Berufungsgericht ging hingegen von einer Hilfe durch Beschäftigung (§ 6 Z 6 iVm § 12 leg cit) aus -, während das am 1. 9. 2008 in Kraft getretene Oö ChG für eine in geschützter Arbeit bestehende „Hauptleistung“ (§ 8 Abs 1 Z 3 iVm § 11 Abs 2 Z 2 leg cit) eine Ersatzverpflichtung der leistungsempfangenden Person in den Grenzen der §§ 39 ff leg cit normiert.Zu bemerken ist allerdings aus rechtlicher Sicht, dass das Oö BhG für die der Geschädigten gewährte Hilfe durch geschützte Arbeit (Paragraph 6, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 11, leg cit) einen Kostenbeitrag des „behinderten Menschen“ nicht vorsah (Paragraph 43, Absatz eins, leg cit) - das Berufungsgericht ging hingegen von einer Hilfe durch Beschäftigung (Paragraph 6, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 12, leg cit) aus -, während das am 1. 9. 2008 in Kraft getretene Oö ChG für eine in geschützter Arbeit bestehende „Hauptleistung“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, leg cit) eine Ersatzverpflichtung der leistungsempfangenden Person in den Grenzen der Paragraphen 39, ff leg cit normiert.
3. Gegen die Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Zession führt die beklagte Partei ins Treffen, dass die Geschädigte von der „Umleitung ihrer Mittel“ keinen Vorteil hätte. Sie kommt damit im Ergebnis auf den schon in erster Instanz erhobenen Einwand der Sittenwidrigkeit der Zessionsvereinbarung zurück.
Diese Argumentation begründet aber schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, weil der beklagten Partei ein entsprechender Einwand gar nicht offen steht. Nach herrschender Auffassung sind einem Schuldner Einwände aus dem Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar verwehrt, soweit er damit - wie hier die beklagte Partei mit ihrem Einwand der Sittenwidrigkeit - ein dem Zedenten vorbehaltenes Recht ausübt. Umstände, die dem Zedenten gegenüber eine bloß relative Nichtigkeit der Zession begründen könnten, können vom Schuldner nicht eingewendet werden (vgl 1 Ob 406/97f mwN; RIS-Justiz RS0032816; Ertl in Rummel, ABGB³ II/3 § 1396 Rz 1).Diese Argumentation begründet aber schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil der beklagten Partei ein entsprechender Einwand gar nicht offen steht. Nach herrschender Auffassung sind einem Schuldner Einwände aus dem Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar verwehrt, soweit er damit - wie hier die beklagte Partei mit ihrem Einwand der Sittenwidrigkeit - ein dem Zedenten vorbehaltenes Recht ausübt. Umstände, die dem Zedenten gegenüber eine bloß relative Nichtigkeit der Zession begründen könnten, können vom Schuldner nicht eingewendet werden vergleiche 1 Ob 406/97f mwN; RIS-Justiz RS0032816; Ertl in Rummel, ABGB³ II/3 Paragraph 1396, Rz 1).
4. Da es der Klärung von Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, ist der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.4. Da es der Klärung von Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedurfte, ist der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0123222). Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen. Es gebührt ein Einheitssatz von 50 %.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO vergleiche RIS-Justiz RS0123222). Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen. Es gebührt ein Einheitssatz von 50 %.