Dies trifft nicht zu.
Nach ständiger Rechtsprechung löst das Abweichen einer Mehrzahl von Schifahrern von einer markierten oder durch Präparierung gewidmeten Piste allein eine Sicherungspflicht des Pistenhalters für die durch Abweichung entstandene, nicht markierte und nicht präparierte Abfahrt nicht aus. Eine Sicherungspflicht könnte nur bestehen, wenn die durch wiederholte Benutzung entstandene Ausfahrt die Gefahr mit sich bringt, dass Benützer der Piste ein Abweichen von dieser nicht erkennen können (RIS-Justiz RS0023641). In der Entscheidung 1 Ob 77/03k sprach der Oberste Gerichtshof aus, habe der Betreiber einer Schipiste konkret Kenntnis davon, dass von ihm beförderte Schifahrer pistenähnliches freies Gelände üblicherweise (auch) benutzen, dann treffe ihn die vertragliche (Neben-)Pflicht, von ihm dort geschaffene Gefahrenquellen (im entschiedenen Fall: überirdisch verlegter Zuleitungsschlauch zu einer Schneekanone) entsprechend abzusichern. Im vorliegenden Fall hat der Erstbeklagte aber auf der vom Kläger zur Abfahrt genutzten Böschung keine Gefahrenquelle geschaffen. Dass sich ein Rodler bei Befahren der Böschung in ungesichertes Gelände begibt, war deutlich zu erkennen.
Die deutliche Erkennbarkeit des Streckenverlaufs und des Zufahrtswegs unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von jenem im Fall der Entscheidung 5 Ob 212/05w. Dort schloss unmittelbar an den Einstiegsbereich zu einer Aufstiegshilfe (von dem auch zur Mittelstation abgefahren werden konnte) ein nicht ausreichend abgegrenzter Steilhang an, dessen Oberfläche durch häufiges Befahren keinen Unterschied zum maschinell präparierten Bereich der Piste erkennen ließ.
Auch im Fall der Entscheidung 2 Ob 534/88 war der sich zwischen den präparierten Pisten bildende (maschinell nicht präparierte) „Zwickel“ nicht mehr nur verspurt, sondern er sah wie eine präparierte Piste aus. Im vorliegenden Fall konnte aber nach dem festgestellten Sachverhalt ein durchschnittlicher, aufmerksamer Benutzer der beleuchteten Rodelbahn und des beleuchteten Zufahrtswegs auch in der Nacht bei dem herrschenden leichten Nebel den Unterschied zwischen nicht präparierter Piste und präpariertem Weg bemerken.
Anders als im Fall der Entscheidung 1 Ob 75/00m steht hier fest, dass der Kläger die Fahrlinie über die Böschung gewählt hat und nicht vom Zufahrtsweg abgekommen ist.
Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0110202). Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der ständigen, vom Berufungsgericht auch wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Sicherungspflicht eines Pistenbetreibers.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe die unter dem Punkt „sekundäre Feststellungsmängel“ enthaltene Beweisrüge nicht erledigt, trifft nicht zu, weil in der Berufung eine Beweisrüge nicht erhoben wurde.