Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen dem nach § 71 Abs 1 AußStrG nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
1. Hebt der Oberste Gerichtshof die Entscheidung der Vorinstanzen wegen des Fehlens rechtserheblicher Tatsachenfeststellungen auf, können die Parteien im zweiten Rechtsgang zu den von der Aufhebung betroffenen Teilen des Verfahrens neues Vorbringen erstatten. Bereits im ersten Rechtsgang abschließend erledigte Streitpunkte können in diesem Verfahren aber nicht wieder aufgerollt werden (RIS-Justiz RS0042031). Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen (1 Ob 25/11z mwN).
Dass die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes als Voraussetzung der Rechtshängigkeit/Streitanhängigkeit nach Art 17 des Vertrags im deutschen Verfahren früher als im österreichischen Verfahren erfolgte, wurde bereits im ersten Rechtsgang geklärt (1 Ob 44/11v). Fragen der Zustellung, wie sie der Antragsteller im Revisionsrekurs anschneidet, sind daher nicht beachtlich.
2. Ob zwei Verfahren denselben Gegenstand im Sinn des Art 17 des Vertrags betreffen, ist in erster Linie danach zu beurteilen, welches Rechtsschutzziel die Parteien mit dem jeweiligen Verfahren verfolgen, welches Begehren sie stellen und auf welchen Sachverhalt sie ihre Ansprüche gründen (vgl 4 Ob 41/11z [zu Art 8 Vollstreckungsvertrag Österreich - Schweiz]; RIS-Justiz RS0039347, RS0041229, RS0037522). Parallelverfahren sind (nur) dann unökonomisch und bergen die Gefahr unterschiedlicher Entscheidungen über denselben Gegenstand, wenn die Parteien schon in einem der anhängigen Verfahren alle ihre Rechtsschutzziele vollständig erreichen können. Das ist hier im deutschen Verfahren - wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten - der Fall. Gegenteiliges vermag der Antragsteller im Revisionsrekurs nicht aufzuzeigen.
2.1. Nach dem Grundsatz der lex fori ist über ein Aufteilungsbegehren im Sinn der §§ 81 ff EheG in Österreich im Verfahren außer Streitsachen auch dann abzusprechen, wenn dessen inhaltliche Klärung nach den Bestimmungen des österreichischen internationalen Privatrechts die Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften erforderlich macht (8 Ob 82/05z = SZ 2005/127 mwN).
Von diesem Grundsatz geht auch die deutsche Rechtsordnung aus. Nach § 261 Abs 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sind Güterrechtssachen auch Verfahren, die Ansprüche aus ausländischem Güterrecht betreffen. Ob ein solcher Anspruch Güterrechtssache ist, bestimmt sich grundsätzlich nach deutschem Recht als lex fori (Fest in Haußleiter, FamFG [2011] § 261 Rn 5 mwN; vgl auch Musielak/Borth, FamFG³ [2012] § 261 Rn 2). Güterrechtssachen nach § 261 Abs 1 FamFG sind Familienstreitsachen (§ 112 Z 2 FamFG), für die gemäß § 113 FamFG die dort genannten Verfahrensvorschriften gelten. Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§ 200 FamFG) sowie Güterrechtssachen nach § 1383 BGB (§ 261 Abs 2 FamFG; dazu Götz in Johannsen/Henrich, Familienrecht5 [2010] § 261 FamFG Rn 10, 12 f; Musielak/Borth aaO Rn 13) gehören nicht zu den Familienstreitsachen, sondern sind Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Fest aaO Rn 2; Musielak/Borth aaO Rn 1; Dötsch in Münchener Kommentar zur ZPO³ [2010] § 261 FamFG Rn 17; Giers, Die Neuregelung des Rechts der Ehewohnungs-, Haushalts- und Gewaltschutzsachen, FGPrax 2009, 193 [194]). Das in Deutschland zuerst rechtshängig/streitanhängig gewordene Verfahren („Klage“ der Antragsgegnerin wegen „Errungenschaft u.a.“) beinhaltet einerseits eine Güterrechtssache im Sinn des § 261 Abs 1 FamFG und andererseits das Verfahren „zum Hausrat“. Dass diese Verfahren (voraussichtlich) gemeinsam verhandelt werden, aber aufgrund unterschiedlicher Verfahrensvorschriften keine gemeinsame Entscheidung erfolgt, berührt den Streitgegenstand nicht. Umfasst - wie hier - der Streitgegenstand im deutschen Verfahren den des österreichischen Aufteilungsverfahrens, tritt keine Änderung ein, wenn aus prozessualen Gründen voraussichtlich zwei getrennte Entscheidungen getroffen werden. Dass darüber hinaus ein weiteres Verfahren hinsichtlich der vormaligen Ehewohnung in Deutschland anhängig sein soll, das bereits vor beiden Aufteilungsverfahren begonnen haben soll, zeigt nur auf, dass der Streitgegenstand der in Deutschland anhängigen Verfahren offensichtlich über den des österreichischen Aufteilungsverfahrens hinausgeht.
Mit der nicht näher begründeten Behauptung, die „Gestaltungsmöglichkeit“ sei im deutschen Verfahren im Hinblick auf das ziffernmäßige Zahlungsbegehren der Antragsgegnerin nicht gegeben bzw eingeschränkt, zeigt der Antragsteller nicht konkret auf, dass in Deutschland nicht abschließend über denselben Streitgegenstand entschieden wird.
Nicht nachvollziehbar ist das Argument des Antragstellers, dass die Identität des Streitgegenstands nicht vorliege, weil die Antragsgegnerin im deutschen Verfahren auch die Herausgabe „persönlicher“ Gegenstände fordere und die Klage damit „materiell-rechtlich nicht mit dem Streitgegenstand des Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG identisch“ sei. Gegenstand der Aufteilung ist dasjenige Vermögen, das die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam geschaffen bzw zu dessen Erwerb sie gemeinsam beigetragen haben. Nach der - auch für die deutschen Verfahren maßgeblichen -
Legaldefinition des § 81 Abs 2 und 3 EheG sind dies das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse (Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2011] § 81 EheG Rz 4). Selbst wenn sich im deutschen Verfahren herausstellen sollte, dass die von der Antragsgegnerin begehrten Sachen ausschließlich in ihrem Gebrauch gestanden sind oder diese aus den Gründen des § 82 Abs 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegen, würde die Antragsgegnerin in Deutschland nur einen über das österreichische Aufteilungsverfahren hinausgehenden Anspruch geltend machen. Ein „Mehr“ an Streitgegenstand im ausländischen Verfahren steht aber dem Vorliegen der internationalen Streitanhängigkeit nicht entgegen.
3. Da der Antragsteller keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, ist sein Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 erster Satz AußStrG. Die Antragsgegnerin hat auf die fehlende Zulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen, weshalb ihr die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen sind.