Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht nicht zu. Aus § 502 Abs 5 Z 1 ZPO folgt für diesen Fall, dass die Revision nicht jedenfalls unzulässig und daher eine außerordentliche Revision erhoben werden kann nach § 505 Abs 4 ZPO. Eine nachträgliche Zulassung der Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO kommt nicht in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0110049; 1 Ob 140/08g). Der ohne gesetzliche Grundlage und ohne darauf abzielenden Antrag gefasste Beschluss des Berufungsgerichts vom 9. 5. 2012, mit dem es die ordentliche Revision aus Anlass des außerordentlichen Rechtsmittels der Beklagten für zulässig erklärte, ist daher wirkungslos.Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht nicht zu. Aus Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO folgt für diesen Fall, dass die Revision nicht jedenfalls unzulässig und daher eine außerordentliche Revision erhoben werden kann nach Paragraph 505, Absatz 4, ZPO. Eine nachträgliche Zulassung der Revision gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kommt nicht in Betracht vergleiche RIS-Justiz RS0110049; 1 Ob 140/08g). Der ohne gesetzliche Grundlage und ohne darauf abzielenden Antrag gefasste Beschluss des Berufungsgerichts vom 9. 5. 2012, mit dem es die ordentliche Revision aus Anlass des außerordentlichen Rechtsmittels der Beklagten für zulässig erklärte, ist daher wirkungslos.
Mit ihrer aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen außerordentlichen Revision beantragt die Beklagte, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen, in eventu, dass die Ehe aus dem Verschulden des Klägers geschieden werde.
Der Kläger hat von der ihm vom Obersten Gerichtshof freigestellten Möglichkeit, eine Revisionsbeantwortung zu erstatten, Gebrauch gemacht und beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob ein Wachkoma unter den von § 51 EheG erfassten Krankheitszustand zu subsumieren ist, fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob ein Wachkoma unter den von Paragraph 51, EheG erfassten Krankheitszustand zu subsumieren ist, fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
1. Die durch ihren Sachwalter vertretene Revisionswerberin gibt die in der Judikatur zum Scheidungsgrund des § 51 EheG vertretenen Grundsätze richtig wieder, meint aber, der Kläger könne sich auf diesen Tatbestand nicht berufen, weil sie als Wachkomapatientin nicht an einer Geisteskrankheit leide.1. Die durch ihren Sachwalter vertretene Revisionswerberin gibt die in der Judikatur zum Scheidungsgrund des Paragraph 51, EheG vertretenen Grundsätze richtig wieder, meint aber, der Kläger könne sich auf diesen Tatbestand nicht berufen, weil sie als Wachkomapatientin nicht an einer Geisteskrankheit leide.
2. Nach § 51 EheG kann ein Ehegatte die Scheidung begehren, wenn der andere geisteskrank ist, die Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, dass die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist, und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nicht erwartet werden kann. Tatbestand dieses Scheidungsgrundes ist die unheilbare Aufhebung der geistigen Gemeinschaft zwischen den Ehegatten durch eine „Geisteskrankheit“ des Beklagten (Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB4 I § 51 EheG Rz 1). Geistige Gemeinschaft im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht die Gesamtheit der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern sie beschränkt sich auf die Fähigkeit, mit dem Ehepartner und der Familie geistig und psychisch zu kommunizieren. Das ist der Fall, wenn der erkrankte Ehepartner noch fähig und willens ist, am Lebens- und Gedankenkreis des anderen teilzunehmen, Vorgänge in der Familie zu erfassen, seelisch darauf zu reagieren und in der Lage ist, dieser Anteilnahme aktiv Ausdruck zu verleihen (Aichhorn in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht § 51 EheG Rz 1; ähnlich Stabentheiner in Rummel, ABGB3 § 51 EheG Rz 1 mwN).2. Nach Paragraph 51, EheG kann ein Ehegatte die Scheidung begehren, wenn der andere geisteskrank ist, die Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, dass die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist, und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nicht erwartet werden kann. Tatbestand dieses Scheidungsgrundes ist die unheilbare Aufhebung der geistigen Gemeinschaft zwischen den Ehegatten durch eine „Geisteskrankheit“ des Beklagten (Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB4 römisch eins Paragraph 51, EheG Rz 1). Geistige Gemeinschaft im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht die Gesamtheit der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern sie beschränkt sich auf die Fähigkeit, mit dem Ehepartner und der Familie geistig und psychisch zu kommunizieren. Das ist der Fall, wenn der erkrankte Ehepartner noch fähig und willens ist, am Lebens- und Gedankenkreis des anderen teilzunehmen, Vorgänge in der Familie zu erfassen, seelisch darauf zu reagieren und in der Lage ist, dieser Anteilnahme aktiv Ausdruck zu verleihen (Aichhorn in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht Paragraph 51, EheG Rz 1; ähnlich Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Paragraph 51, EheG Rz 1 mwN).
3. Für die Scheidung nach § 51 EheG ist nicht vorausgesetzt, dass die Krankheit unheilbar ist. Die Unabsehbarkeit der Heilung reicht aus (Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft10 [AT] Rz 111; Stabentheiner aaO Rz 3; 5 Ob 594/90). Bei der Zukunftsprognose kommt es darauf an, welche künftige Entwicklung absehbar eintreten wird. Eine Heilung kann nie ganz ausgeschlossen werden; kann aber eine solche nach Lage der konkreten Umstände in absehbarer Zeit nicht erwartet werden, liegt der Scheidungsgrund nach § 51 EheG vor (5 Ob 594/90). Die Möglichkeit einer bald vorübergehenden, geradezu flüchtigen geistigen Berührung genügt für die Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft nicht (RIS-Justiz RS0056837).3. Für die Scheidung nach Paragraph 51, EheG ist nicht vorausgesetzt, dass die Krankheit unheilbar ist. Die Unabsehbarkeit der Heilung reicht aus (Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft10 [AT] Rz 111; Stabentheiner aaO Rz 3; 5 Ob 594/90). Bei der Zukunftsprognose kommt es darauf an, welche künftige Entwicklung absehbar eintreten wird. Eine Heilung kann nie ganz ausgeschlossen werden; kann aber eine solche nach Lage der konkreten Umstände in absehbarer Zeit nicht erwartet werden, liegt der Scheidungsgrund nach Paragraph 51, EheG vor (5 Ob 594/90). Die Möglichkeit einer bald vorübergehenden, geradezu flüchtigen geistigen Berührung genügt für die Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft nicht (RIS-Justiz RS0056837).
4.1 Wesentlich für das Vorliegen des Tatbestands nach § 51 EheG ist, dass es dem erkrankten Ehegatten aufgrund einer geistig-psychischen Anomalie (vgl Weitzenböck aaO Rz 3) unmöglich ist, sich jetzt und unter aller Voraussicht nach auch in Zukunft mit seinem Partner über ein dem Wesen der Ehe entsprechendes Handeln und Denken zu verständigen. Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits ausgesprochen, dass der Begriff Geisteskrankheit in § 51 EheG nicht in einem streng medizinischen Sinn zu verstehen, sondern darauf abzustellen ist, ob durch eine Krankheit eine schwere Regelwidrigkeit des geistigen Zustands verursacht wird (7 Ob 248/63 = RIS-Justiz RS0056834). Entscheidend ist, ob eine geistige Störung, mag sie organischen oder nichtorganischen Ursprungs sein, vorliegt, die eine Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft der Eheleute nicht erwarten lässt.4.1 Wesentlich für das Vorliegen des Tatbestands nach Paragraph 51, EheG ist, dass es dem erkrankten Ehegatten aufgrund einer geistig-psychischen Anomalie vergleiche Weitzenböck aaO Rz 3) unmöglich ist, sich jetzt und unter aller Voraussicht nach auch in Zukunft mit seinem Partner über ein dem Wesen der Ehe entsprechendes Handeln und Denken zu verständigen. Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits ausgesprochen, dass der Begriff Geisteskrankheit in Paragraph 51, EheG nicht in einem streng medizinischen Sinn zu verstehen, sondern darauf abzustellen ist, ob durch eine Krankheit eine schwere Regelwidrigkeit des geistigen Zustands verursacht wird (7 Ob 248/63 = RIS-Justiz RS0056834). Entscheidend ist, ob eine geistige Störung, mag sie organischen oder nichtorganischen Ursprungs sein, vorliegt, die eine Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft der Eheleute nicht erwarten lässt.
4.2 Die Beklagte leidet seit dem Jahr 2003 an einem apallischen Syndrom. Ein apallisches Syndrom ist immer Folge einer schweren Schädigung des Gehirns. Nach den Feststellungen ist der Zustand der Beklagten als „persistierend“ anzusehen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt hat, ist damit ein andauernder vegetativer Zustand umschrieben (persistent vegetative state), bei dem das autonome (vegetative) Nervensystem die basalen Lebensfunktionen wie Atmung, Kreislauf, Verdauung etc aufrecht erhält. Eine Änderung des Zustands der Beklagten ist - soweit absehbar - nicht mehr zu erwarten.
4.3 Daraus folgt zusammengefasst, dass bei der Beklagten eine geistige Störung vorliegt, aufgrund der ihr eine verstehende Teilnahme am Lebens- und Gedankenkreis des Klägers bzw ihrer Familie nicht mehr möglich ist. Eine Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft der Eheleute kann aufgrund des Krankheitsbildes in absehbarer Zeit nicht mehr erwartet werden. In den Auswirkungen auf die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehepartnern ist das bei der Klägerin vorliegende Wachkoma damit den in § 51 EheG genannten Geisteskrankheiten gleichzuhalten, sodass die durch das Krankheitsbild der Beklagten hervorgerufene Regelwidrigkeit den Tatbestand des § 51 EheG erfüllt.4.3 Daraus folgt zusammengefasst, dass bei der Beklagten eine geistige Störung vorliegt, aufgrund der ihr eine verstehende Teilnahme am Lebens- und Gedankenkreis des Klägers bzw ihrer Familie nicht mehr möglich ist. Eine Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft der Eheleute kann aufgrund des Krankheitsbildes in absehbarer Zeit nicht mehr erwartet werden. In den Auswirkungen auf die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehepartnern ist das bei der Klägerin vorliegende Wachkoma damit den in Paragraph 51, EheG genannten Geisteskrankheiten gleichzuhalten, sodass die durch das Krankheitsbild der Beklagten hervorgerufene Regelwidrigkeit den Tatbestand des Paragraph 51, EheG erfüllt.
5.1 Nach § 54 EheG darf die Ehe nach § 51 EheG nicht geschieden werden, wenn das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dazu wurde in der älteren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs judiziert, dass die Härteklausel nach § 54 EheG einer Scheidung dann nicht mehr mit Erfolg entgegengehalten werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 3 EheG vorliegen, also die häusliche Gemeinschaft seit sechs Jahren aufgehoben ist (RIS-Justiz RS0056853). Das Berufungsgericht hat sich auf diese Rechtsprechung gestützt und den Härteeinwand der Beklagten verworfen.5.1 Nach Paragraph 54, EheG darf die Ehe nach Paragraph 51, EheG nicht geschieden werden, wenn das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dazu wurde in der älteren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs judiziert, dass die Härteklausel nach Paragraph 54, EheG einer Scheidung dann nicht mehr mit Erfolg entgegengehalten werden kann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz 3, EheG vorliegen, also die häusliche Gemeinschaft seit sechs Jahren aufgehoben ist (RIS-Justiz RS0056853). Das Berufungsgericht hat sich auf diese Rechtsprechung gestützt und den Härteeinwand der Beklagten verworfen.
5.2 Es trifft zu, dass diese Rechtsprechung in der Lehre zum Teil auf Kritik gestoßen ist (Hopf/Kathrein, EheG², § 54 Anm 8; Weitzenböck aaO § 54 EheG FN 9; Stabentheiner aaO § 54 EheG Rz 6; Koch in KBB3 § 54 EheG Rz 2). Die Beklagte greift diese Kritik in ihrem Rechtsmittel auf und meint, dass ihr Einwand losgelöst von der Frist des § 55 Abs 3 EheG zu prüfen gewesen wäre. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage kann hier aber schon deshalb unterbleiben, weil die Beklagte unabhängig von der Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft keinen tauglichen Grund zur Rechtfertigung des Scheidungsausschlusses aufzeigen kann.5.2 Es trifft zu, dass diese Rechtsprechung in der Lehre zum Teil auf Kritik gestoßen ist (Hopf/Kathrein, EheG², Paragraph 54, Anmerkung 8, ; Weitzenböck aaO Paragraph 54, EheG FN 9; Stabentheiner aaO Paragraph 54, EheG Rz 6; Koch in KBB3 Paragraph 54, EheG Rz 2). Die Beklagte greift diese Kritik in ihrem Rechtsmittel auf und meint, dass ihr Einwand losgelöst von der Frist des Paragraph 55, Absatz 3, EheG zu prüfen gewesen wäre. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage kann hier aber schon deshalb unterbleiben, weil die Beklagte unabhängig von der Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft keinen tauglichen Grund zur Rechtfertigung des Scheidungsausschlusses aufzeigen kann.
5.3 Der gesunde Ehepartner hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 EheG grundsätzlich ein Recht auf Scheidung (RIS-Justiz RS0056662; Aichhorn aaO § 54 EheG Rz 2). Die Anwendung der Bestimmung des § 54 EheG ist daher nicht als Regel sondern als einschränkend auszulegende Ausnahme zu verstehen (RIS-Justiz RS0056694). Dass rein wirtschaftliche Gründe im Allgemeinen keine beachtliche Härte darstellen, betont die Revisionswerberin unter Heranziehung entsprechender Judikaturnachweise zu Recht selbst. Allein der Umstand, dass im Fall der Scheidung nach § 51 EheG Unterhalt allenfalls nur nach Billigkeit iSd § 69 Abs 3 EheG gebührt, ist aber kein Anwendungsfall des § 54 EheG (5 Ob 528/88; 4 Ob 176/04t). Dass der Beklagten als Folge der Scheidung eine wirtschaftliche Notlage konkret drohen würde, macht der Sache nach die Revision nicht geltend, die sich dazu auf die bloße Wiedergabe von Judikaturnachweisen beschränkt. Soweit die Beklagte eine besondere Härte darin erblickt, in ihrer Situation vom Kläger verlassen zu werden, übersieht sie, dass es nach den Feststellungen ohnedies zu keinem persönlichen Kontakt mehr kam, nachdem sie von ihrem Sachwalter und Vater in häusliche Pflege übernommen worden war.5.3 Der gesunde Ehepartner hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 51, EheG grundsätzlich ein Recht auf Scheidung (RIS-Justiz RS0056662; Aichhorn aaO Paragraph 54, EheG Rz 2). Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 54, EheG ist daher nicht als Regel sondern als einschränkend auszulegende Ausnahme zu verstehen (RIS-Justiz RS0056694). Dass rein wirtschaftliche Gründe im Allgemeinen keine beachtliche Härte darstellen, betont die Revisionswerberin unter Heranziehung entsprechender Judikaturnachweise zu Recht selbst. Allein der Umstand, dass im Fall der Scheidung nach Paragraph 51, EheG Unterhalt allenfalls nur nach Billigkeit iSd Paragraph 69, Absatz 3, EheG gebührt, ist aber kein Anwendungsfall des Paragraph 54, EheG (5 Ob 528/88; 4 Ob 176/04t). Dass der Beklagten als Folge der Scheidung eine wirtschaftliche Notlage konkret drohen würde, macht der Sache nach die Revision nicht geltend, die sich dazu auf die bloße Wiedergabe von Judikaturnachweisen beschränkt. Soweit die Beklagte eine besondere Härte darin erblickt, in ihrer Situation vom Kläger verlassen zu werden, übersieht sie, dass es nach den Feststellungen ohnedies zu keinem persönlichen Kontakt mehr kam, nachdem sie von ihrem Sachwalter und Vater in häusliche Pflege übernommen worden war.
6.1 Ein Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 2 EheG erfordert, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder später während des Scheidungsverfahrens auf Scheidung wegen Verschuldens nach § 49 EheG klagen hätte können. Hatte der Beklagte sein Klagerecht durch Verfristung, Verzeihung oder Verzicht bereits verloren, so ist dem Verschuldensantrag dennoch stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 61 Abs 2 letzter Satz EheG). Ein darauf gerichteter Antrag entspricht grundsätzlich dem Verschuldensantrag nach § 60 Abs 3 EheG (Stabentheiner aaO § 61 EheG Rz 2). Die Beklagte irrt daher, wenn sie meint, für einen Ausspruch nach § 61 Abs 2 EheG wäre eine niedrigere Schwelle anzusetzen. Zu einem Verschuldensantrag nach § 61 Abs 2 EheG gibt es nach herrschender Ansicht keinen Mitverschuldensantrag des Klägers (Stabentheiner aaO § 61 EheG Rz 3 mwN; Aichhorn aaO § 61 EheG Rz 11). Der Sache nach kann daher immer nur ein rechtlich erhebliches Verschulden des Klägers im Sinne eines „Alleinverschuldens“ festgestellt werden (RIS-Justiz RS0057230; aA Koch aaO § 61 EheG Rz 2 mwN). Es trifft zu, dass dem Verschuldensantrag der Beklagten kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann, weil sie - wie die Revision zu Recht betont - keinen Beitrag zur Zerrüttung leistete. Daraus folgt aber nicht schon die Berechtigung ihres Verschuldensantrags. Es ist zu prüfen, ob dem Kläger ein Verhalten anzulasten ist, das die Beklagte ihrerseits zur Klage nach § 49 EheG berechtigt hätte. Lediglich vom Erfordernis, dass die Beklagte das Verhalten des Klägers als ehezerstörend empfinden musste, ist im Fall der Ehescheidung nach § 51 EheG abzusehen (Stabentheiner aaO § 61 EheG Rz 4 mwN).6.1 Ein Verschuldensausspruch nach Paragraph 61, Absatz 2, EheG erfordert, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder später während des Scheidungsverfahrens auf Scheidung wegen Verschuldens nach Paragraph 49, EheG klagen hätte können. Hatte der Beklagte sein Klagerecht durch Verfristung, Verzeihung oder Verzicht bereits verloren, so ist dem Verschuldensantrag dennoch stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht (Paragraph 61, Absatz 2, letzter Satz EheG). Ein darauf gerichteter Antrag entspricht grundsätzlich dem Verschuldensantrag nach Paragraph 60, Absatz 3, EheG (Stabentheiner aaO Paragraph 61, EheG Rz 2). Die Beklagte irrt daher, wenn sie meint, für einen Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 2, EheG wäre eine niedrigere Schwelle anzusetzen. Zu einem Verschuldensantrag nach Paragraph 61, Absatz 2, EheG gibt es nach herrschender Ansicht keinen Mitverschuldensantrag des Klägers (Stabentheiner aaO Paragraph 61, EheG Rz 3 mwN; Aichhorn aaO Paragraph 61, EheG Rz 11). Der Sache nach kann daher immer nur ein rechtlich erhebliches Verschulden des Klägers im Sinne eines „Alleinverschuldens“ festgestellt werden (RIS-Justiz RS0057230; aA Koch aaO Paragraph 61, EheG Rz 2 mwN). Es trifft zu, dass dem Verschuldensantrag der Beklagten kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann, weil sie - wie die Revision zu Recht betont - keinen Beitrag zur Zerrüttung leistete. Daraus folgt aber nicht schon die Berechtigung ihres Verschuldensantrags. Es ist zu prüfen, ob dem Kläger ein Verhalten anzulasten ist, das die Beklagte ihrerseits zur Klage nach Paragraph 49, EheG berechtigt hätte. Lediglich vom Erfordernis, dass die Beklagte das Verhalten des Klägers als ehezerstörend empfinden musste, ist im Fall der Ehescheidung nach Paragraph 51, EheG abzusehen (Stabentheiner aaO Paragraph 61, EheG Rz 4 mwN).
6.2 Das Erstgericht ging davon aus, dass die Ehe der Streitteile bis zur Erkrankung der Beklagten im August 2003 glücklich verlief. Für die Zeit danach, kann deren eheliche Beziehung aber nicht mit den gleichen Maßstäben gemessen werden wie die Ehe zweier gesunder Partner. Zur Beurteilung der dem Kläger als Verschulden angelasteten Umstände, ist auf die Gesamtsituation abzustellen, wozu entgegen der Annahme der Beklagten auch das Verhältnis ihres gesetzlichen Vertreters zum Kläger zählt. Persönliche Kontakte des Klägers zur Beklagten unterblieben als Folge der gespannten persönlichen Beziehung zwischen dem Kläger und dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten erst als dieser die Beklagte mehr als zwei Jahre nach deren Erkrankung in häusliche Pflege übernahm. Bis dahin besuchte der Kläger die Beklagte regelmäßig im Krankenhaus bzw in Pflegeeinrichtungen. Bezieht man in die Beurteilung mit ein, dass Angehörige auf eine eventuelle Genesung von Wachkomapatienten im Wesentlichen keinen Einfluss nehmen können, haben die Vorinstanzen zu Recht keine verschuldensrelevante Beistandspflichtverletzung des Klägers angenommen. Bereits nach einem Jahr war der Zustand der Beklagten als persistierend anzusehen, sodass mit großer Wahrscheinlichkeit keine Besserung mehr erwartet werden konnte. Dass der Kläger ca vier Jahre nach der Erkrankung der Beklagten eine Beziehung zu einer anderen Frau aufgenommen hat, kann daher ebenfalls nicht als relevante Eheverfehlung gesehen werden.
6.3 Grundsätzlich begründet eine gravierende und länger dauernde Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner eine schwere Eheverfehlung iSd § 49 EheG (Aichhorn aaO § 49 Rz 21; Weitzenböck aaO § 49 EheG Rz 20; Stabentheiner aaO § 49 EheG Rz 12 je mwN).6.3 Grundsätzlich begründet eine gravierende und länger dauernde Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner eine schwere Eheverfehlung iSd Paragraph 49, EheG (Aichhorn aaO Paragraph 49, Rz 21; Weitzenböck aaO Paragraph 49, EheG Rz 20; Stabentheiner aaO Paragraph 49, EheG Rz 12 je mwN).
Nach den Feststellungen des Erstgerichts wurde der Kläger mit Urteil aus November 2005 zur Zahlung von Unterhalt an die Beklagte verpflichtet. Dass er danach seiner Verpflichtung zur Unterhaltsleistung nicht nachgekommen wäre, wurde nicht geltend gemacht. Damit betrifft der Vorwurf der Beklagten ausschließlich die Zeit bis zur Beendigung des Unterhaltsverfahrens. Wegen der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft liegt gemäß § 57 Abs 1 Satz 3 EheG zwar keine Verfristung der dem Kläger vorgeworfenen Verfehlung vor. Dieser kommt aber nicht das Gewicht einer schweren Eheverfehlung zu.Nach den Feststellungen des Erstgerichts wurde der Kläger mit Urteil aus November 2005 zur Zahlung von Unterhalt an die Beklagte verpflichtet. Dass er danach seiner Verpflichtung zur Unterhaltsleistung nicht nachgekommen wäre, wurde nicht geltend gemacht. Damit betrifft der Vorwurf der Beklagten ausschließlich die Zeit bis zur Beendigung des Unterhaltsverfahrens. Wegen der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft liegt gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Satz 3 EheG zwar keine Verfristung der dem Kläger vorgeworfenen Verfehlung vor. Dieser kommt aber nicht das Gewicht einer schweren Eheverfehlung zu.
Bis die Beklagte von ihrem Vater am 15. 12. 2005 zu sich genommen wurde, war sie zunächst in Krankenhäusern und dann in Pflegeeinrichtungen untergebracht und war damit während der gesamten vom Vorwurf der Unterhaltsverletzung betroffene Zeit in auf die Pflege spezialisierten Institutionen versorgt. Sie verfügte auch über ein eigenes Einkommen, sodass der Kläger ohne gegenteilige Anhaltspunkte bis zum Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung nicht davon ausgehen musste, dass die Bedürfnisse der Beklagten ohne seinen Beitrag nicht in ausreichendem Maß gedeckt gewesen wären. Tatsächlich wurde der Kläger vom gesetzlichen Vertreter der Beklagten vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens mit 5. 1. 2005 auch nie mit Unterhaltsforderungen konfrontiert, was ihn in der Annahme bestärken musste, die Beklagte wäre auf Unterhaltsleistungen durch ihn nicht angewiesen. Berücksichtigt man seine eigene Situation, die dadurch geprägt war, dass er wegen der Erkrankung der Beklagten die mit der Ehewohnung im Zusammenhang stehende Kreditbelastung allein zu tragen und für die beiden damals noch minderjährigen Kinder zu sorgen hatte, wird deutlich, dass die Jahre zurückliegende Verletzung seiner Unterhaltspflicht durch den Kläger den Vorwurf einer schweren Eheverfehlung nicht rechtfertigt.
7. Der Revision ist damit insgesamt ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.7. Der Revision ist damit insgesamt ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.