Entscheidungstext 1Ob115/12m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob115/12m

Entscheidungsdatum

11.10.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. E***** R*****, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei H***** B*****, Deutschland, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 30.000 EUR sA, infolge Revisionsrekurses und Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekurs- und Berufungsgericht vom 21. März 2012, GZ 4 R 29/12k-42, mit dem die Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. November 2011, GZ 15 Cg 84/10s-38, teils abgeändert, teils aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 1. August 2012, AZ 1 Ob 115/12m, wird in ihrem Kostenpunkt dahin berichtigt, dass dieser lautet:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 8.388,72 EUR (darin enthalten 1.182,12 EUR USt und 1.296 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 30,53 EUR (darin enthalten 5,09 EUR USt) bestimmten Kosten des Antrags auf Ergänzung der Kostenentscheidung zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof gab mit Entscheidung vom 1. 8. 2012 dem Revisionsrekurs und dem Rekurs (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) des Beklagten Folge und stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. In der auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO gestützten Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden die Kosten der vom Beklagten eingebrachten Berufungs- und Rekursbeantwortung nicht berücksichtigt und der (in allen Instanzen) erfolgreiche Beklagte statt der Klägerin zum Ersatz der in seinen Rechtsmitteln gegen die zweitinstanzliche Entscheidung verzeichneten Kosten verpflichtet. Über den Antrag des Beklagten auf Ergänzung (Paragraph 423, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 430, ZPO) und seinen Antrag auf Berichtigung (Paragraph 419, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 430, ZPO) ist die offenbar unrichtige Kostenentscheidung zu korrigieren. Der Entscheidungswille ging eindeutig dahin, der obsiegenden Partei sämtliche ihr zustehenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zuzuerkennen.

Für die Berufungs- und Rekursbeantwortung des Beklagten gebührt aber ein ERV-Zuschlag (Paragraph 23 a, S 2 RATG) von nur 1,80 EUR anstatt wie verzeichnet von 3,60 EUR vergleiche RIS-Justiz Vorheriger SuchbegriffRS0126594 [T1]), weil nur ein Rechtsmittelschriftsatz eingebracht wurde. Der Antrag ist zwar (abgesehen von diesem ERV-Zuschlag in geringfügiger Höhe) berechtigt, aber lediglich nach TP 1 römisch zwei Litera g, zu honorieren.

Textnummer

E102347

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0010OB00115.12M.1011.000

Im RIS seit

02.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2012

Dokumentnummer

JJT_20121011_OGH0002_0010OB00115_12M0000_000

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