Der Oberste Gerichtshof gab mit Entscheidung vom 1. 8. 2012 dem Revisionsrekurs und dem Rekurs (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) des Beklagten Folge und stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. In der auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO gestützten Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden die Kosten der vom Beklagten eingebrachten Berufungs- und Rekursbeantwortung nicht berücksichtigt und der (in allen Instanzen) erfolgreiche Beklagte statt der Klägerin zum Ersatz der in seinen Rechtsmitteln gegen die zweitinstanzliche Entscheidung verzeichneten Kosten verpflichtet. Über den Antrag des Beklagten auf Ergänzung (§ 423 Abs 1 iVm § 430 ZPO) und seinen Antrag auf Berichtigung (§ 419 Abs 1 iVm § 430 ZPO) ist die offenbar unrichtige Kostenentscheidung zu korrigieren. Der Entscheidungswille ging eindeutig dahin, der obsiegenden Partei sämtliche ihr zustehenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zuzuerkennen.Der Oberste Gerichtshof gab mit Entscheidung vom 1. 8. 2012 dem Revisionsrekurs und dem Rekurs (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) des Beklagten Folge und stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. In der auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO gestützten Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden die Kosten der vom Beklagten eingebrachten Berufungs- und Rekursbeantwortung nicht berücksichtigt und der (in allen Instanzen) erfolgreiche Beklagte statt der Klägerin zum Ersatz der in seinen Rechtsmitteln gegen die zweitinstanzliche Entscheidung verzeichneten Kosten verpflichtet. Über den Antrag des Beklagten auf Ergänzung (Paragraph 423, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 430, ZPO) und seinen Antrag auf Berichtigung (Paragraph 419, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 430, ZPO) ist die offenbar unrichtige Kostenentscheidung zu korrigieren. Der Entscheidungswille ging eindeutig dahin, der obsiegenden Partei sämtliche ihr zustehenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zuzuerkennen.
Für die Berufungs- und Rekursbeantwortung des Beklagten gebührt aber ein ERV-Zuschlag (§ 23a S 2 RATG) von nur 1,80 EUR anstatt wie verzeichnet von 3,60 EUR (vgl RIS-Justiz RS0126594
[T1]), weil nur ein Rechtsmittelschriftsatz eingebracht wurde. Der Antrag ist zwar (abgesehen von diesem ERV-Zuschlag in geringfügiger Höhe) berechtigt, aber lediglich nach TP 1 II lit g zu honorieren.Für die Berufungs- und Rekursbeantwortung des Beklagten gebührt aber ein ERV-Zuschlag (Paragraph 23 a, S 2 RATG) von nur 1,80 EUR anstatt wie verzeichnet von 3,60 EUR vergleiche RIS-Justiz
RS0126594 [T1]), weil nur ein Rechtsmittelschriftsatz eingebracht wurde. Der Antrag ist zwar (abgesehen von diesem ERV-Zuschlag in geringfügiger Höhe) berechtigt, aber lediglich nach TP 1 römisch zwei Litera g, zu honorieren.