Beide Rekurswerber legen den Schwerpunkt ihrer Rechtsmittelausführungen zwar auf die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage, beharren aber ungeachtet dessen auf ihrem Standpunkt, das Vorbringen der Kläger enthalte kein ausreichendes Tatsachensubstrat, aus welchem sich eine Haftung ableiten ließe, sodass eine Unschlüssigkeit des Klagebegehrens gegeben sei. Diese könne auch durch einen Verweis auf den behaupteten Schutzgesetzcharakter von Lauterkeitsbestimmungen nicht beseitigt werden. Darauf ist vorweg einzugehen.
Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0037516; 1 Ob 58/11b; Fasching in Fasching/Konecny2 § 226 ZPO Rz 94). Für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens verlangt das Gesetz nicht, dass der gesamte Tatbestand vorgetragen wird. Es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt sind (RIS-Justiz RS0036973 [T2]). Ob eine Klage schlüssig ist, begründet im Allgemeinen keine Rechtsfrage von über den Einzellfall hinausgehender Bedeutung (RIS-Justiz RS0116144; RS0037780).Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0037516; 1 Ob 58/11b; Fasching in Fasching/Konecny2 Paragraph 226, ZPO Rz 94). Für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens verlangt das Gesetz nicht, dass der gesamte Tatbestand vorgetragen wird. Es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt sind (RIS-Justiz RS0036973 [T2]). Ob eine Klage schlüssig ist, begründet im Allgemeinen keine Rechtsfrage von über den Einzellfall hinausgehender Bedeutung (RIS-Justiz RS0116144; RS0037780).
Die Kläger stützen ihr Begehren auf irreführende Werbung und Marktmanipulationen. Es ist anerkannt, dass ein durch irreführende Werbebroschüren verursachter Irrtum über die Risikogeneigtheit und Wertstabilität eines Wertpapiers als Haftungsgrund für Schadenersatzansprüche herangezogen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Risikogeneigtheit einer Anlageform als Produkteigenschaft anzusehen (8 Ob 25/10z = JBl 2011, 32 = ÖBA 2011/1732, 585; RIS-Justiz RS0126232 [T1]). Auch ist anerkannt, dass § 874 ABGB als Schadenersatzgrundlage nicht nur dann in Betracht kommt, wenn zwischen dem listig Irregeführten und dem Irreführenden ein Vertragsverhältnis besteht. § 874 ABGB verpflichtet auch den selbst nicht vertragsbeteiligten Dritten zum Schadenersatz, wenn er den Vertrag durch List bewirkt hat (RIS-Justiz RS0016298; Bollenberger in KBB³ § 874 ABGB Rz 1; Rummel in Rummel³ § 874 ABGB Rz 2; Rüffler, Organaußenhaftung für Anlegerschäden, JBl 2011, 69 [80]).Die Kläger stützen ihr Begehren auf irreführende Werbung und Marktmanipulationen. Es ist anerkannt, dass ein durch irreführende Werbebroschüren verursachter Irrtum über die Risikogeneigtheit und Wertstabilität eines Wertpapiers als Haftungsgrund für Schadenersatzansprüche herangezogen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Risikogeneigtheit einer Anlageform als Produkteigenschaft anzusehen (8 Ob 25/10z = JBl 2011, 32 = ÖBA 2011/1732, 585; RIS-Justiz RS0126232 [T1]). Auch ist anerkannt, dass Paragraph 874, ABGB als Schadenersatzgrundlage nicht nur dann in Betracht kommt, wenn zwischen dem listig Irregeführten und dem Irreführenden ein Vertragsverhältnis besteht. Paragraph 874, ABGB verpflichtet auch den selbst nicht vertragsbeteiligten Dritten zum Schadenersatz, wenn er den Vertrag durch List bewirkt hat (RIS-Justiz RS0016298; Bollenberger in KBB³ Paragraph 874, ABGB Rz 1; Rummel in Rummel³ Paragraph 874, ABGB Rz 2; Rüffler, Organaußenhaftung für Anlegerschäden, JBl 2011, 69 [80]).
Soweit die Kläger auf die Funktion des Erstbeklagten als Vorstandsvorsitzender der Emissionsbank abstellen, machen sie die Außenhaftung eines Organmitglieds nach Deliktsrecht geltend. Eine solche Haftung kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn das Organmitglied nicht nur seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, sondern durch sein Handeln gleichzeitig Normen zum Schutz der Gläubiger verletzt (3 Ob 75/06k = ÖBA 2007/1440, 816 [Eckert]; 5 Ob 39/11p; 5 Ob 146/11y; 8 Ob 17/12a). Das Organmitglied kann die haftungsbegründende Schutzgesetzverletzung dabei entweder selbst begehen oder sich als Mittäter daran beteiligen. Wird ein strafrechtlich relevanter Tatbestand verwirklicht, ist jedenfalls auch eine Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes begründet (Rüffler aaO). Ein Organ, das eine gegen Gläubiger gerichtete strafbare Handlung begeht, haftet für den dadurch verursachten Schaden persönlich (vgl RIS-Justiz RS0023677). Auf die Beitragsform kommt es dabei nicht an. Im Verhältnis zur Zweitbeklagten ist der Erstbeklagte „ein Dritter“. Für Handlungen, die der Zweitbeklagten zurechenbar sind, kann „ein Dritter“ als Beteiligter im Sinn des § 12 StGB mitverantwortlich sein (5 Ob 146/11y [betreffend dieselben Beklagten]).Soweit die Kläger auf die Funktion des Erstbeklagten als Vorstandsvorsitzender der Emissionsbank abstellen, machen sie die Außenhaftung eines Organmitglieds nach Deliktsrecht geltend. Eine solche Haftung kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn das Organmitglied nicht nur seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, sondern durch sein Handeln gleichzeitig Normen zum Schutz der Gläubiger verletzt (3 Ob 75/06k = ÖBA 2007/1440, 816 [Eckert]; 5 Ob 39/11p; 5 Ob 146/11y; 8 Ob 17/12a). Das Organmitglied kann die haftungsbegründende Schutzgesetzverletzung dabei entweder selbst begehen oder sich als Mittäter daran beteiligen. Wird ein strafrechtlich relevanter Tatbestand verwirklicht, ist jedenfalls auch eine Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes begründet (Rüffler aaO). Ein Organ, das eine gegen Gläubiger gerichtete strafbare Handlung begeht, haftet für den dadurch verursachten Schaden persönlich vergleiche RIS-Justiz RS0023677). Auf die Beitragsform kommt es dabei nicht an. Im Verhältnis zur Zweitbeklagten ist der Erstbeklagte „ein Dritter“. Für Handlungen, die der Zweitbeklagten zurechenbar sind, kann „ein Dritter“ als Beteiligter im Sinn des Paragraph 12, StGB mitverantwortlich sein (5 Ob 146/11y [betreffend dieselben Beklagten]).
Aus dem Vorbringen der Kläger lässt sich der Vorwurf haftungsrelevanter Beteiligungshandlungen des Erstbeklagten ebenso wie die Behauptung eines bewussten Zusammenwirkens beider Beklagten bei der Schädigung der Kläger ableiten. Bereits in der Entscheidung 5 Ob 146/11y hat der Oberste Gerichtshof daher mit Bezug auf vergleichbare Parteienbehauptungen ausgesprochen, dass der Erstbeklagte danach gemäß § 1301 ABGB Mittäter oder Beitragstäter zu gemäß § 1295 Abs 2, § 1300 Satz 2 oder § 874 ABGB verpöntem Verhalten sein könne, wenn sein Handeln vom entsprechenden Vorsatz getragen gewesen sei. Die Verantwortlichkeit mehrerer Beklagter aus strafrechtlich vorwerfbaren oder kollusiven Beteiligungshandlungen führt im Allgemeinen zu einer Solidarhaftung. Damit haben die Kläger aber insgesamt ein ausreichend konkretes Vorbringen dazu erstattet, dass beide Beklagten aufgrund bestimmter (vorsätzlicher) Irreführungs- und Täuschungshandlungen als Mit- bzw Beitragstäter für die geltend gemachten Veranlagungsschäden solidarisch verantwortlich seien (vgl 8 Ob 17/12a). Ausgehend davon stellt sich hier die vom Gericht zweiter Instanz für bedeutsam erachtete Rechtsfrage nicht.Aus dem Vorbringen der Kläger lässt sich der Vorwurf haftungsrelevanter Beteiligungshandlungen des Erstbeklagten ebenso wie die Behauptung eines bewussten Zusammenwirkens beider Beklagten bei der Schädigung der Kläger ableiten. Bereits in der Entscheidung 5 Ob 146/11y hat der Oberste Gerichtshof daher mit Bezug auf vergleichbare Parteienbehauptungen ausgesprochen, dass der Erstbeklagte danach gemäß Paragraph 1301, ABGB Mittäter oder Beitragstäter zu gemäß Paragraph 1295, Absatz 2,, Paragraph 1300, Satz 2 oder Paragraph 874, ABGB verpöntem Verhalten sein könne, wenn sein Handeln vom entsprechenden Vorsatz getragen gewesen sei. Die Verantwortlichkeit mehrerer Beklagter aus strafrechtlich vorwerfbaren oder kollusiven Beteiligungshandlungen führt im Allgemeinen zu einer Solidarhaftung. Damit haben die Kläger aber insgesamt ein ausreichend konkretes Vorbringen dazu erstattet, dass beide Beklagten aufgrund bestimmter (vorsätzlicher) Irreführungs- und Täuschungshandlungen als Mit- bzw Beitragstäter für die geltend gemachten Veranlagungsschäden solidarisch verantwortlich seien vergleiche 8 Ob 17/12a). Ausgehend davon stellt sich hier die vom Gericht zweiter Instanz für bedeutsam erachtete Rechtsfrage nicht.
Für die Substantiierung eines Schadenersatzanspruchs ist es notwendig, dass - neben dem ziffernmäßig bestimmten Begehren - das rechtswidrige, schuldhafte und kausale Verhalten des Schädigers sowie die Art des eingetretenen Schadens behauptet wird (8 Ob 341/97y mwN; 7 Ob 149/03t; RIS-Justiz RS0037550). Dazu hat das Berufungsgericht (wie dargelegt) zutreffend betont, dass der Vorwurf der Kläger dahin geht, die Beklagten hätten hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen Täuschungshandlungen in Schädigungsabsicht zusammengewirkt. Zur Schadensbehauptung enthält der Rekurs keine Einwände. Erweist sich das Klagebegehren aber schon ausgehend von den dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts zugrunde gelegten rechtserzeugenden Tatsachen (= Klagegrund) als ausreichend substantiiert, ist es im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung nicht erforderlich, weitere rechtliche Aspekte des klägerischen Vorbringens zu prüfen. Der Frage nach dem Schutzgesetzcharakter von Lauterkeitsregeln „im gegebenen speziellen Zusammenhang“ muss daher in diesem Verfahrensstadium nicht nachgegangen werden. Ihr kommt für die Schlüssigkeitsprüfung auch insoweit nur theoretische Bedeutung zu, als aus deren Beantwortung auf Basis der als schlüssig erachteten Behauptungen (vorsätzliches Handeln mit Schädigungsabsicht) der Kläger kein weiter gehender Rechtsschutz für diese abgeleitet werden könnte. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 502 Abs 1 ZPO setzt aber voraus, dass die Entscheidung von der Lösung der angeführten Rechtsfrage abhängt (RIS-Justiz RS0088931). Die ohnedies nur eventualiter formulierte Anregung eines Vorlageverfahrens gemäß Art 267 AEUV im Rechtsmittel des Erstbeklagten ist daher nicht aufzugreifen.Für die Substantiierung eines Schadenersatzanspruchs ist es notwendig, dass - neben dem ziffernmäßig bestimmten Begehren - das rechtswidrige, schuldhafte und kausale Verhalten des Schädigers sowie die Art des eingetretenen Schadens behauptet wird (8 Ob 341/97y mwN; 7 Ob 149/03t; RIS-Justiz RS0037550). Dazu hat das Berufungsgericht (wie dargelegt) zutreffend betont, dass der Vorwurf der Kläger dahin geht, die Beklagten hätten hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen Täuschungshandlungen in Schädigungsabsicht zusammengewirkt. Zur Schadensbehauptung enthält der Rekurs keine Einwände. Erweist sich das Klagebegehren aber schon ausgehend von den dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts zugrunde gelegten rechtserzeugenden Tatsachen (= Klagegrund) als ausreichend substantiiert, ist es im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung nicht erforderlich, weitere rechtliche Aspekte des klägerischen Vorbringens zu prüfen. Der Frage nach dem Schutzgesetzcharakter von Lauterkeitsregeln „im gegebenen speziellen Zusammenhang“ muss daher in diesem Verfahrensstadium nicht nachgegangen werden. Ihr kommt für die Schlüssigkeitsprüfung auch insoweit nur theoretische Bedeutung zu, als aus deren Beantwortung auf Basis der als schlüssig erachteten Behauptungen (vorsätzliches Handeln mit Schädigungsabsicht) der Kläger kein weiter gehender Rechtsschutz für diese abgeleitet werden könnte. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO setzt aber voraus, dass die Entscheidung von der Lösung der angeführten Rechtsfrage abhängt (RIS-Justiz RS0088931). Die ohnedies nur eventualiter formulierte Anregung eines Vorlageverfahrens gemäß Artikel 267, AEUV im Rechtsmittel des Erstbeklagten ist daher nicht aufzugreifen.
In der Klage wird dargestellt, wann welcher Kläger wie viele Zertifikate zu welchem Kurs erworben hat, und dass die erworbenen Finanzprodukte von ihnen noch gehalten werden. Für einen solchen Fall ist der Anspruch des Anlegers auf Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) in der Form anerkannt, dass ihm Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere der zu deren Erwerb gezahlte Kaufpreis abzüglich erhaltener Zinsen bzw Dividenden zurückzuzahlen ist (RIS-Justiz RS0120784 [T3]; RS0108267 [T5]; zuletzt 1 Ob 208/11m). Die Zweitbeklagte vermisst in diesem Zusammenhang ein Vorbringen der Kläger zur hypothetischen Alternativveranlagung sowie zum daraus resultierenden hypothetischen Vermögensstand und spricht damit die in Lehre und Rechtsprechung favorisierte Gesamtbetrachtung an (vgl dazu M. Bydlinski, Zum Schadenersatz bei volatilen Vermögenswerten, JBl 2011, 682 [686]), nach der der geschädigte Anleger nicht nur im Hinblick auf die verfehlte Anlageentscheidung, sondern insgesamt so zu stellen ist, als hätte er an der Stelle der unerwünschten Anlage die richtige, also die gewünschte erworben (1 Ob 208/11m mwN).In der Klage wird dargestellt, wann welcher Kläger wie viele Zertifikate zu welchem Kurs erworben hat, und dass die erworbenen Finanzprodukte von ihnen noch gehalten werden. Für einen solchen Fall ist der Anspruch des Anlegers auf Naturalrestitution (Paragraph 1323, ABGB) in der Form anerkannt, dass ihm Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere der zu deren Erwerb gezahlte Kaufpreis abzüglich erhaltener Zinsen bzw Dividenden zurückzuzahlen ist (RIS-Justiz RS0120784 [T3]; RS0108267 [T5]; zuletzt 1 Ob 208/11m). Die Zweitbeklagte vermisst in diesem Zusammenhang ein Vorbringen der Kläger zur hypothetischen Alternativveranlagung sowie zum daraus resultierenden hypothetischen Vermögensstand und spricht damit die in Lehre und Rechtsprechung favorisierte Gesamtbetrachtung an vergleiche dazu M. Bydlinski, Zum Schadenersatz bei volatilen Vermögenswerten, JBl 2011, 682 [686]), nach der der geschädigte Anleger nicht nur im Hinblick auf die verfehlte Anlageentscheidung, sondern insgesamt so zu stellen ist, als hätte er an der Stelle der unerwünschten Anlage die richtige, also die gewünschte erworben (1 Ob 208/11m mwN).
Die Frage, wen im Zusammenhang mit der hypothetischen Alternativanlage die Behauptungs- und Beweislast trifft, wird in Lehre und Judikatur nicht einheitlich beantwortet (s dazu Dullinger, Aktuelle Fragen der Haftung wegen Beratungsfehlern bei der Vermögensanlage -
Beweislast und Mitverschulden des Geschädigten, JBl 2011, 693 [696 f]). Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, auf die sich die Zweitbeklagte stützt, kommt dem geschädigten Anleger die Behauptungs- und Beweislast für die Wahl und die Entwicklung der hypothetischen Alternativanlage zu (7 Ob 77/10i; 6 Ob 231/10d = wbl 2011, 145 390 [Trenker]; 6 Ob 8/11m = ecolex 2011/198 [Wilhelm], jeweils mwN). Zuletzt hat das Höchstgericht diese Rechtsprechung in der Entscheidung 4 Ob 67/12z unter ausführlicher Darstellung des Diskussionsstandes in der Lehre und der Entwicklung in der Rechtsprechung aufrechterhalten. Damit im Zusammenhang stehende Fragen sind hier aber nicht relevant:Die Frage, wen im Zusammenhang mit der hypothetischen Alternativanlage die Behauptungs- und Beweislast trifft, wird in Lehre und Judikatur nicht einheitlich beantwortet (s dazu Dullinger, Aktuelle Fragen der Haftung wegen Beratungsfehlern bei der Vermögensanlage -, Beweislast und Mitverschulden des Geschädigten, JBl 2011, 693 [696 f]). Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, auf die sich die Zweitbeklagte stützt, kommt dem geschädigten Anleger die Behauptungs- und Beweislast für die Wahl und die Entwicklung der hypothetischen Alternativanlage zu (7 Ob 77/10i; 6 Ob 231/10d = wbl 2011, 145 390 [Trenker]; 6 Ob 8/11m = ecolex 2011/198 [Wilhelm], jeweils mwN). Zuletzt hat das Höchstgericht diese Rechtsprechung in der Entscheidung 4 Ob 67/12z unter ausführlicher Darstellung des Diskussionsstandes in der Lehre und der Entwicklung in der Rechtsprechung aufrechterhalten. Damit im Zusammenhang stehende Fragen sind hier aber nicht relevant:
Die Kläger haben sich zum Vorwurf der Täuschung darauf berufen, dass gerade die Suggestion von im Vergleich mit der Veranlagung auf einem Sparbuch höheren Erträgen bei gleicher Sicherheit den Ausschlag für das Investment gegeben habe, und dadurch deutlich gemacht, dass es ihnen auf eine Kapitalerhaltung anstelle einer „verlustträchtigen“ Anlage ankam. Den Klagebehauptungen liegt damit zugrunde, dass das eingesetzte Kapital den hypothetischen Vermögensstand darstelle (vgl 4 Ob 67/12z). Für die Schlüssigkeit des auf „Naturalersatz“ gerichteten Klagebegehrens reicht es aber aus, wenn der begehrte Schadenersatzbetrag nach den Behauptungen die Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand und dem bei richtiger Beratung (hier bei Entfall der Täuschung) hypothetisch bestehenden Vermögensstand darstellt (G. Kodek, Ausgewählte Fragen der Schadenshöhe bei Anlegerschäden, ÖBA 2012, 11 [23, 24]).Die Kläger haben sich zum Vorwurf der Täuschung darauf berufen, dass gerade die Suggestion von im Vergleich mit der Veranlagung auf einem Sparbuch höheren Erträgen bei gleicher Sicherheit den Ausschlag für das Investment gegeben habe, und dadurch deutlich gemacht, dass es ihnen auf eine Kapitalerhaltung anstelle einer „verlustträchtigen“ Anlage ankam. Den Klagebehauptungen liegt damit zugrunde, dass das eingesetzte Kapital den hypothetischen Vermögensstand darstelle vergleiche 4 Ob 67/12z). Für die Schlüssigkeit des auf „Naturalersatz“ gerichteten Klagebegehrens reicht es aber aus, wenn der begehrte Schadenersatzbetrag nach den Behauptungen die Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand und dem bei richtiger Beratung (hier bei Entfall der Täuschung) hypothetisch bestehenden Vermögensstand darstellt (G. Kodek, Ausgewählte Fragen der Schadenshöhe bei Anlegerschäden, ÖBA 2012, 11 [23, 24]).
Die Auslegung des Parteienvorbringens im Einzelfall wirft im Übrigen ebenso wenig erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf, wie die Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist (RIS-Justiz RS0042828). Einen Verstoß gegen Denkgesetze oder eine Unvereinbarkeit mit dem Wortlaut des Vorbringens zeigt die Zweitbeklagte mit ihrem Hinweis auf die Wiedergabe des vom Berufungsgericht seiner Schlüssigkeitsprüfung zugrunde gelegten Vorbringens nicht auf (vgl RIS-Justiz RS0042828 [T31]). Ob die Kläger ihre Behauptungen auch unter Beweis zu stellen vermögen, ist nicht Gegenstand der Schlüssigkeitsprüfung.Die Auslegung des Parteienvorbringens im Einzelfall wirft im Übrigen ebenso wenig erhebliche Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, wie die Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist (RIS-Justiz RS0042828). Einen Verstoß gegen Denkgesetze oder eine Unvereinbarkeit mit dem Wortlaut des Vorbringens zeigt die Zweitbeklagte mit ihrem Hinweis auf die Wiedergabe des vom Berufungsgericht seiner Schlüssigkeitsprüfung zugrunde gelegten Vorbringens nicht auf vergleiche RIS-Justiz RS0042828 [T31]). Ob die Kläger ihre Behauptungen auch unter Beweis zu stellen vermögen, ist nicht Gegenstand der Schlüssigkeitsprüfung.
Die Rekurse, die insgesamt keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufzeigen, sind damit zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Rekurse, die insgesamt keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufzeigen, sind damit zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Rekurse hingewiesen, weswegen sie Anspruch auf Kostenersatz haben.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO. Die Kläger haben in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Rekurse hingewiesen, weswegen sie Anspruch auf Kostenersatz haben.