Die Revision der Klägerin ist zur Klarstellung zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin vertritt den Standpunkt, es komme im gegebenen Zusammenhang sehr wohl darauf an, ob eine Angestelltentätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt worden sei. Auch der vom Berufungsgericht zitierte Rechtssatz sei nicht anders zu verstehen. Auf eine bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit sei bei der Prüfung der Verweisbarkeit nicht Bedacht zu nehmen. Würde man der gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichts folgen, wären diejenigen Versicherten, die vorübergehend Angestelltentätigkeiten verrichten, gegenüber jenen schlechter gestellt, die bloß vorübergehend Arbeitertätigkeiten verrichten.
1. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass dann, wenn ein Versicherter Versicherungsmonate in mehreren Zweigen der Pensionsversicherung nach dem ASVG (nämlich der Arbeiter und der Angestellten) erworben hat, für ihn gemäß § 245 Abs 1 ASVG die Leistungen des Zweiges der Pensionsversicherung in Betracht kommen, dem er leistungszugehörig ist. Im vorliegenden Fall steht die Leistungszugehörigkeit der Klägerin zur Pensionsversicherung der Angestellten unbestritten fest.1. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass dann, wenn ein Versicherter Versicherungsmonate in mehreren Zweigen der Pensionsversicherung nach dem ASVG (nämlich der Arbeiter und der Angestellten) erworben hat, für ihn gemäß Paragraph 245, Absatz eins, ASVG die Leistungen des Zweiges der Pensionsversicherung in Betracht kommen, dem er leistungszugehörig ist. Im vorliegenden Fall steht die Leistungszugehörigkeit der Klägerin zur Pensionsversicherung der Angestellten unbestritten fest.
2.1 Aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist aus der Pensionsversicherung der Angestellten die Berufsunfähigkeitspension zu leisten. Die besonderen Leistungsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension finden ihre Regelung im § 273 ASVG. Nach § 273 Abs 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung des 2. SVÄG 2003, BGBl I 2003/145, gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.2.1 Aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist aus der Pensionsversicherung der Angestellten die Berufsunfähigkeitspension zu leisten. Die besonderen Leistungsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension finden ihre Regelung im Paragraph 273, ASVG. Nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung des 2. SVÄG 2003, BGBl I 2003/145, gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelt es sich bei der Pensionsversicherung der Angestellten um eine Berufs-(Gruppen-)Versicherung, deren Leistungen einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustands einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann.
2.2 Durch die Tätigkeit als Angestellter wird ein eigener und von einer anderen erlernten oder angelernten Tätigkeit unabhängiger Berufsschutz erworben. Eine Verweisung auf eine andere Angestelltentätigkeit kommt daher insoweit in Betracht, als durch deren Ausübung der Berufsschutz nach § 273 ASVG nicht verloren geht (10 ObS 79/01t; RIS-Justiz RS0083709).2.2 Durch die Tätigkeit als Angestellter wird ein eigener und von einer anderen erlernten oder angelernten Tätigkeit unabhängiger Berufsschutz erworben. Eine Verweisung auf eine andere Angestelltentätigkeit kommt daher insoweit in Betracht, als durch deren Ausübung der Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG nicht verloren geht (10 ObS 79/01t; RIS-Justiz RS0083709).
2.3 Der zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Beruf bestimmt das Verweisungsfeld. Darunter sind alle Berufe zu verstehen, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. An der Einschränkung, dass nur der zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltenberuf bei der Bestimmung des Verweisungsfelds zu berücksichtigen ist, wurde wiederholt festgehalten (SSV-NF 4/17, SSV-NF 6/53, 6/135 und 6/153). Sie ist deshalb sachgerecht, weil es nicht gerechtfertigt wäre, einem Angestellten den Berufsschutz einer Berufsgruppe zuzubilligen, der er nur während einer nach den Umständen des Einzelfalls nicht nennenswerten Zeit angehört hat (10 ObS 76/93, SSV-NF 7/51).
3. Die Voraussetzungen für den Anspruch eines Pensionswerbers auf Berufsunfähigkeitspension, dessen Versicherungszeiten überwiegend auf eine Beschäftigung zurückgehen, die gemäß § 13 ASVG die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter begründet hätte, sind aber nicht nach § 273 ASVG, sondern unter analoger Anwendung des Invaliditätsbegriffs des § 255 ASVG zu beurteilen („Vertragsangestellte“ RIS-Justiz RS0084342; RS0083723). Welchem Zweig eine Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich nach deren Inhalt. Zwischen dem Versicherten und seinem Arbeitgeber darüber getroffene Vereinbarungen, welchem Versicherungszweig eine Tätigkeit zuzuordnen ist, sind nicht bindend (10 ObS 220/02d, SSV-NF 16/84).3. Die Voraussetzungen für den Anspruch eines Pensionswerbers auf Berufsunfähigkeitspension, dessen Versicherungszeiten überwiegend auf eine Beschäftigung zurückgehen, die gemäß Paragraph 13, ASVG die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter begründet hätte, sind aber nicht nach Paragraph 273, ASVG, sondern unter analoger Anwendung des Invaliditätsbegriffs des Paragraph 255, ASVG zu beurteilen („Vertragsangestellte“ RIS-Justiz RS0084342; RS0083723). Welchem Zweig eine Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich nach deren Inhalt. Zwischen dem Versicherten und seinem Arbeitgeber darüber getroffene Vereinbarungen, welchem Versicherungszweig eine Tätigkeit zuzuordnen ist, sind nicht bindend (10 ObS 220/02d, SSV-NF 16/84).
4. Im vorliegenden Fall legten die Vorinstanzen ihren Entscheidungen jeweils zu Grunde, dass die Klägerin, die zwar der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten leistungszugehörig ist, inhaltlich in den letzten 15 Jahren aber überwiegend Arbeiterberufstätigkeiten ausgeübt hat, weil auch ihre Tätigkeit als pfarrliche Haushälterin eine Arbeitertätigkeit darstellte.
4.1 Die besonderen Leistungsvoraussetzungen für die Invaliditätspension finden ihre Regelung in § 255 ASVG. Nach § 255 Abs 1 ASVG (in der hier anzuwendenden Fassung des 2. SVÄG 2003, BGBl I 2003/145) gilt der Versicherte dann als invalid, wenn er nicht nur in dem zuletzt ausgeübten, sondern in jedem der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübten erlernten (angelernten) Berufen nicht mehr die Hälfte des Normalverdienstes gesunder Personen erreichen könnte. 4.1 Die besonderen Leistungsvoraussetzungen für die Invaliditätspension finden ihre Regelung in Paragraph 255, ASVG. Nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG (in der hier anzuwendenden Fassung des 2. SVÄG 2003, BGBl I 2003/145) gilt der Versicherte dann als invalid, wenn er nicht nur in dem zuletzt ausgeübten, sondern in jedem der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübten erlernten (angelernten) Berufen nicht mehr die Hälfte des Normalverdienstes gesunder Personen erreichen könnte.
War ein Versicherter in mehreren erlernten (Arbeiter-)Berufen tätig, verfügt er über vielfältigere Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten als ein nur in einem Beruf tätig gewesener, weshalb er in allen Berufssparten verwiesen werden kann, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt (RIS-Justiz RS0084523
).
4.2. Zu 10 ObS 323/00y, SSV-NF 15/5 (= RIS-Justiz
RS0084523 [T4]) wurde in Fortentwicklung dieser Rechtsprechung ausgeführt, dass
ein Versicherter, der mehrfach Berufsschutz genießt - ob als Angestellter oder als qualifizierter Arbeiter in einem erlernten oder angelernten Beruf -, in allen Berufssparten verwiesen werden darf, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt. Dies wurde damit begründet, dass es einen unüberbrückbaren Wertungswiderspruch bedeuten würde, bei einer Gesamtschau der in den letzten 15 Jahren zurückgelegten Tätigkeiten eine Berufsschutz begründende Angestelltentätigkeit anders zu beurteilen als einen ebenfalls Berufsschutz begründenden, erlernten oder angelernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG, auf den ein Versicherter selbst dann verwiesen werden könnte, wenn er einen anderen, in den letzten 15 Jahren ebenfalls ausgeübten erlernten oder angelernten Beruf nicht mehr ausüben könnte. War daher ein Versicherter in den letzten 15 Jahren sowohl in erlernten (angelernten) Berufen im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG als auch in Angestelltenberufen im Sinn des § 273 ASVG tätig, so können dann, wenn die Voraussetzungen des Versicherungsfalls des § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen sind, jedenfalls die als Angestellter erworbenen Versicherungszeiten nicht anders behandelt werden als diejenigen aus einem erlernten oder angelernten Beruf. Dieser Grundsatz muss jedenfalls dann gelten, wenn die Angestelltentätigkeit im Rahmen einer zulässigen Verweisungstätigkeit weiterhin verrichtet werden kann (siehe auch 10 ObS 8/03d, SSV-NF 17/97). War daher ein Versicherter in den letzten fünfzehn Jahren sowohl in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG als auch in Angestelltenberufen (§ 273 ASVG) tätig, so liegt der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit dann nicht vor, wenn der Versicherte den Angestelltenberuf noch ausüben kann (RIS-Justiz RS0084393).ein Versicherter, der mehrfach Berufsschutz genießt - ob als Angestellter oder als qualifizierter Arbeiter in einem erlernten oder angelernten Beruf -, in allen Berufssparten verwiesen werden darf, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt. Dies wurde damit begründet, dass es einen unüberbrückbaren Wertungswiderspruch bedeuten würde, bei einer Gesamtschau der in den letzten 15 Jahren zurückgelegten Tätigkeiten eine Berufsschutz begründende Angestelltentätigkeit anders zu beurteilen als einen ebenfalls Berufsschutz begründenden, erlernten oder angelernten Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG, auf den ein Versicherter selbst dann verwiesen werden könnte, wenn er einen anderen, in den letzten 15 Jahren ebenfalls ausgeübten erlernten oder angelernten Beruf nicht mehr ausüben könnte. War daher ein Versicherter in den letzten 15 Jahren sowohl in erlernten (angelernten) Berufen im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG als auch in Angestelltenberufen im Sinn des Paragraph 273, ASVG tätig, so können dann, wenn die Voraussetzungen des Versicherungsfalls des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zu beurteilen sind, jedenfalls die als Angestellter erworbenen Versicherungszeiten nicht anders behandelt werden als diejenigen aus einem erlernten oder angelernten Beruf. Dieser Grundsatz muss jedenfalls dann gelten, wenn die Angestelltentätigkeit im Rahmen einer zulässigen Verweisungstätigkeit weiterhin verrichtet werden kann (siehe auch 10 ObS 8/03d, SSV-NF 17/97). War daher ein Versicherter in den letzten fünfzehn Jahren sowohl in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG als auch in Angestelltenberufen (Paragraph 273, ASVG) tätig, so liegt der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit dann nicht vor, wenn der Versicherte den Angestelltenberuf noch ausüben kann (RIS-Justiz RS0084393).
5.1 Im vorliegenden Fall genießt die Klägerin zweifachen Berufsschutz, nämlich einerseits als angelernte Köchin und andererseits als Angestellte. Durch ihre Tätigkeit andererseits als Angestellte hat sie einen eigenen und von der angelernten Tätigkeit als Köchin unabhängigen Berufsschutz erworben. Es steht fest, dass sie trotz ihrer körperlichen Einschränkungen in der Lage ist, ihren Angestelltenberuf weiterhin auszuüben.
5.2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Frage der Verweisung auf andere Tätigkeiten grundsätzlich dann nicht zu prüfen sei, wenn ein Versicherter die zuletzt ausgeübte Angestelltentätigkeit weiterhin ausüben kann. Ist er dazu imstande, ohne dass damit eine ins Gewicht fallende Gefahr der Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands verbunden ist, ist er nicht berufsunfähig im Sinne des § 273 ASVG. Nur dann, wenn feststeht, dass der Versicherte die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit nicht mehr in der angeführten Weise ausüben kann, muss geprüft werden, ob für ihn eine andere Berufstätigkeit in Betracht kommt (10 ObS 22/99d; 10 ObS 158/98b, SSV-NF 12/72; 10 ObS 330/88, SSV-NF 3/2; RIS-Justiz RS0110071 [T6]). Nur in diesem Fall ist für die Bestimmung des Verweisungsfelds maßgeblich, ob der zuletzt ausgeübte Angestelltenberuf nicht bloß vorübergehend ausgeübt wurde. Die Frage, ob der zuletzt ausgeübte Angestelltenberuf nicht nur vorübergehend ausgeübt wurde, betrifft also nur den Kreis der Verweisungstätigkeiten.5.2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Frage der Verweisung auf andere Tätigkeiten grundsätzlich dann nicht zu prüfen sei, wenn ein Versicherter die zuletzt ausgeübte Angestelltentätigkeit weiterhin ausüben kann. Ist er dazu imstande, ohne dass damit eine ins Gewicht fallende Gefahr der Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands verbunden ist, ist er nicht berufsunfähig im Sinne des Paragraph 273, ASVG. Nur dann, wenn feststeht, dass der Versicherte die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit nicht mehr in der angeführten Weise ausüben kann, muss geprüft werden, ob für ihn eine andere Berufstätigkeit in Betracht kommt (10 ObS 22/99d; 10 ObS 158/98b, SSV-NF 12/72; 10 ObS 330/88, SSV-NF 3/2; RIS-Justiz RS0110071 [T6]). Nur in diesem Fall ist für die Bestimmung des Verweisungsfelds maßgeblich, ob der zuletzt ausgeübte Angestelltenberuf nicht bloß vorübergehend ausgeübt wurde. Die Frage, ob der zuletzt ausgeübte Angestelltenberuf nicht nur vorübergehend ausgeübt wurde, betrifft also nur den Kreis der Verweisungstätigkeiten.
5.3 Kann die Klägerin aber ihren Angestelltenberuf weiterhin ausüben, stellt sich die Frage der Verweisbarkeit auf einen anderen Angestelltenberuf ihrer Berufsgruppe nicht.
Die Revisionsausführungen lassen demgegenüber außer Betracht, dass durch die Tätigkeit als Angestellte ein eigener und von einer anderen erlernten oder angelernten Tätigkeit unabhängiger Berufsschutz erworben wurde.
Der Revision war somit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die einen ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht vorgebracht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die einen ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht vorgebracht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.