Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die fragliche Haftung der Erstbeklagten. Die Klägerin beruft sich in ihrer Revision auf die Haftungsbestimmungen des EKHG im Zusammenhang mit dem Ein- und Aussteigen aus einem U-Bahnzug, weiters auf eine (analoge) Gefährdungshaftung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer allgemein gefährlichen Anlage sowie schließlich auf die schuldhafte Verletzung nebenvertraglicher Verkehrssicherungspflichten durch die Erstbeklagte.
Die erhebliche Rechtsfrage betrifft jene nach der Anwendbarkeit der in der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen anerkannten Grundsätze für eine allgemeine Gefährdungshaftung. Aus systematischen Gründen werden die Haftungsgrundlagen in der oben angeführten Reihenfolge behandelt.
2.1 Gemäß § 1 EKHG besteht eine Haftung nach diesem Sondergesetz für Schäden aus Unfällen beim Gemäß Paragraph eins, EKHG besteht eine Haftung nach diesem Sondergesetz für Schäden aus Unfällen beim Betrieb einer Eisenbahn oder eines Kraftfahrzeugs.
Die Klägerin behauptet nicht, dass es sich bei einer Rolltreppe um eine derartige Einrichtung handelt. Sie meint aber, dass die Benützung der fraglichen Rolltreppe dem Ein- und Aussteigen aus einem U-Bahnzug gleichzusetzen sei, weil diese Rolltreppe eine Verbindung zwischen zwei U-Bahnlinien darstelle und damit zur technischen Organisation der U-Bahn gehöre.
2.2 Der Begriff „beim Betrieb einer Eisenbahn“ iSd § 1 EKHG ist nach der Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass sich jeweils eine dem Eisenbahnbetrieb eigentümliche Gefahr verwirklicht haben muss bzw ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit einer bestimmten Betriebseinrichtung der Eisenbahn besteht (RISDer Begriff „beim Betrieb einer Eisenbahn“ iSd Paragraph eins, EKHG ist nach der Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass sich jeweils eine dem Eisenbahnbetrieb eigentümliche Gefahr verwirklicht haben muss bzw ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit einer bestimmten Betriebseinrichtung der Eisenbahn besteht (RIS-Justiz RS0058156; RS0022592; 2 Ob 9/06x; 7 Ob 159/08w). Dementsprechend sind auch Unfälle beim Ein- und Aussteigen von der Gefährdungshaftung erfasst, wenn sich eine für die Eisenbahn eigentümliche Gefahr verwirklicht (RIS-Justiz RS0058145; 2 Ob 9/06x). Ist der Vorgang des Ein- und Aussteigens aber abgeschlossen, so wirkt sich die Betriebsgefahr der Eisenbahn nicht mehr aus. Ein - zur Begründung der besonderen Haftung nach dem EKHG ausreichender - zusammenhängender Vorgang mit dem Betrieb der Eisenbahn ist dann nicht mehr gegeben.
Für die Haftung nach dem EKHG muss somit ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder Betriebsmittel bestehen. Nur in einem solchen Fall erfassen die besonderen Haftungsregeln des EKHG die gesamte technische Organisation der Eisenbahn. Unfälle, die nur durch Anlagen, ohne Bezug zum technischen Betrieb der Eisenbahn, verursacht werden, scheiden als Betriebsunfall demnach aus (RIS-Justiz RS0058147).
2.3 Die Benützung einer Rolltreppe in einer U-Bahnstation weist keinen ausreichenden Zusammenhang mit dem Betrieb der U-Bahn auf. Besonders deutlich zeigt sich dieser Umstand beim Gang zur U-Bahn, wenn der Fahrgast am Bahnsteig auf die U-Bahn unter Umständen längere Zeit warten muss. Auch der Vorgang des Aussteigens aus der U-Bahn ist bei Benützung einer Rolltreppe bereits abgeschlossen, zumal bis zu deren Erreichen eine gewisse Wegstrecke zurückgelegt werden muss.
Rolltreppen sind Hilfsmittel zur bequemeren Bewältigung bestimmter längerer oder beschwerlicher Wegstrecken. In der Regel können außer den Rolltreppen auch Personenaufzüge oder Treppenaufgänge verwendet werden. Rolltreppen haben damit keinerlei spezifische Funktion für den technischen Betrieb einer U-Bahn. Es ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, die Haftung für eine Rolltreppe in einer U-Bahnstation anderen Haftungsregeln als jenen für eine Rolltreppe beispielsweise in einem Kaufhaus zu unterwerfen.
2.4 Im Anlassfall hat sich nicht die für den Betrieb einer U-Bahn eigentümliche Gefahr verwirklicht. Es liegt damit kein Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn vor. Eine (unmittelbare) Anwendung des EKHG scheidet aus.
3.1 Der sogenannten (allgemeinen) Gefährdungshaftung liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der sich zu seinem Nutzen erlaubterweise einer gefährlichen Sache bedient, zum Ausgleich dafür auch die durch die Verwirklichung der Gefahr entstehenden Schäden tragen soll. Für gefährliche Anlagen und Sachen kommt daher in Analogie zu den in einschlägigen Sondergesetzen (zB EKHG, LuftfahrtG, AtomHG, MinroG oder GentechnikG) geregelten Tatbeständen eine allgemeine verschuldensunabhängige Haftung in Betracht (vgl RIS liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der sich zu seinem Nutzen erlaubterweise einer gefährlichen Sache bedient, zum Ausgleich dafür auch die durch die Verwirklichung der Gefahr entstehenden Schäden tragen soll. Für gefährliche Anlagen und Sachen kommt daher in Analogie zu den in einschlägigen Sondergesetzen (zB EKHG, LuftfahrtG, AtomHG, MinroG oder GentechnikG) geregelten Tatbeständen eine allgemeine verschuldensunabhängige Haftung in Betracht vergleiche RIS-Justiz RS0029948; RS0058088).
Ansatzpunkt für die Analogie zur sondergesetzlichen Gefährdungshaftung ist eine von der Rechtsordnung nicht verbotene besondere Gefährdung, die im Sinn eines beweglichen Systems durch ein Zusammenspiel mehrerer abstufbarer Elemente zu prüfen ist. Bei der Beurteilung kommt es sowohl auf einen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts als auch auf die außergewöhnliche Höhe des möglicherweise eintretenden Schadens an. Die Haftungsvoraussetzungen richten sich nach dem Grad der Gefährlichkeit (8 Ob 103/97y; vgl auch 3 Ob 508/93; RIS, die im Sinn eines beweglichen Systems durch ein Zusammenspiel mehrerer abstufbarer Elemente zu prüfen ist. Bei der Beurteilung kommt es sowohl auf einen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts als auch auf die außergewöhnliche Höhe des möglicherweise eintretenden Schadens an. Die Haftungsvoraussetzungen richten sich nach dem Grad der Gefährlichkeit (8 Ob 103/97y; vergleiche auch 3 Ob 508/93; RIS-Justiz RS0029913; RS0072341).
Bei der Beurteilung, ob ein gefährlicher Betrieb vorliegt, neigt die Rechtsprechung zu einem restriktiven Verständnis. Ein Betrieb ist nur dann gefährlich, wenn die mit dem Betrieb verbundene Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und ganz allgemein vorhanden ist, nicht aber schon dann, wenn der Betrieb erst aufgrund besonderer Umstände gefährlich wird (8 Ob 103/97y).
3.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Rolltreppe im Allgemeinen nicht als gefährliche Anlage zu qualifizieren. Aufgrund der geringen Geschwindigkeit der Fortbewegung (0,65 m/s) und der Möglichkeit zu Ausweichreaktionen wie auf einer normalen Treppe kann nicht von einer regelmäßig vorhandenen besonderen Gefahr ausgegangen werden. In der Regel bereiten das Ein- und Aussteigen bei Rolltreppen dem durchschnittlichen Benützer keine Schwierigkeiten. Unter Berücksichtigung der Gebräuchlichkeit solcher Einrichtungen sowie der Vertrautheit der Benützer im Umgang mit diesen und nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass die fragliche Rolltreppe vorschriftskonform errichtet wurde, dem technischen Sicherheitsstandard entspricht und in der vorgesehenen Form gewartet und überprüft wurde, kann nicht das Gefahrenpotential eines gefährlichen Betriebs unterstellt werden. Der Grad der Wahrscheinlichkeit eines noch dazu der Höhe nach außergewöhnlichen Schadenseintritts ist vielmehr als relativ gering einzuschätzen.
3.3 An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Klägerin nichts zu ändern, dass auch eine Rolltreppe von mehreren Personen gleichzeitig benützt wird und dem Zweck der massenhaften Personenbeförderung dient. Maßgebend ist allein das mit dem Betrieb der Anlage verbundene Gefahrenpotential. Da Stolpern und Stürzen keine regelmäßige Gefahr bei der Benützung einer Rolltreppe darstellt, kommt auch dem Hinweis der Klägerin auf eine „Dominowirkung“ keine entscheidende Bedeutung zu.
Ausgehend von den Feststellungen ist gerade nicht davon auszugehen, dass bei der zu beurteilenden Rolltreppe Sicherheitseinrichtungen fehlten. Vielmehr war der Sturz der Klägerin auf eine Verkettung unglücklicher und nicht vorhersehbarer Umstände zurückzuführen. Der Sachverständige konnte sich den Unfall überhaupt nur mit einer besonderen Beschaffenheit des Bleistiftabsatzes am Stöckelschuh der Klägerin erklären.
Die Voraussetzungen für eine (analoge) allgemeine Gefährdungshaftung sind insgesamt nicht gegeben.
4.1 Der Abschluss des Beförderungsvertrags mit der Klägerin löste die vertragliche Nebenpflicht der Erstbeklagten aus, die Sicherheit der Klägerin als Fahrgast und ihre körperliche Unversehrtheit zu wahren (RIS-Justiz RS0021735). Ebenso wie die deliktische ist auch die vertragliche Verkehrssicherungspflicht nicht zu überspannen. Sie soll gerade keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben. Die Verkehrssicherungspflicht findet daher ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (RIS-Justiz RS0023397; 2 Ob 265/06v; vgl auch 4 Ob 203/11y). Der Verkehrssicherungspflichtige hat solchen Gefahren vorzubeugen, die er kennt oder kennen müsste (1 Ob 114/08h). Der Umfang und die Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer vorhandene Gefahren selbst erkennen und ihnen begegnen können (RISJustiz RS0023397; 2 Ob 265/06v; vergleiche auch 4 Ob 203/11y). Der Verkehrssicherungspflichtige hat solchen Gefahren vorzubeugen, die er kennt oder kennen müsste (1 Ob 114/08h). Der Umfang und die Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer vorhandene Gefahren selbst erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz RS0023726).
Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung der (erkennbaren) Gefahr möglich und zumutbar sind (RIS-Justiz RS0110202).
4.2 Nach den Feststellungen war der Unfall auf einen ungewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Kraftschluss zwischen dem Bleistiftabsatz am Stöckelschuh der Zweitbeklagten und der Abdeckplatte der Rolltreppe zurückzuführen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Erstbeklagte ihre Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen erfüllt und sie ihr mangelndes Verschulden iSd § 1298 ABGB bewiesen habe, ist nicht zu beanstanden.Nach den Feststellungen war der Unfall auf einen ungewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Kraftschluss zwischen dem Bleistiftabsatz am Stöckelschuh der Zweitbeklagten und der Abdeckplatte der Rolltreppe zurückzuführen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Erstbeklagte ihre Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen erfüllt und sie ihr mangelndes Verschulden iSd Paragraph 1298, ABGB bewiesen habe, ist nicht zu beanstanden.
Soweit die Klägerin in ihrer Revision unterstellt, die Rolltreppe sei offensichtlich schlecht konstruiert gewesen, weicht sie von der Sachverhaltsgrundlage ab.
5.1 Zusammenfassend ergibt sich:
Eine (analoge) allgemeine Gefährdungshaftung kommt für erlaubterweise betriebene Anlagen bzw Einrichtungen in Betracht, von denen eine besondere Gefährdung ausgeht. Ein Betrieb ist dann gefährlich, wenn die mit dem Betrieb verbundene Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und ganz allgemein vorhanden ist, nicht aber schon dann, wenn der Betrieb erst aufgrund besonderer Umstände gefährlich wird. Für eine besondere Gefährdung kommt es auf einen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sowie auf die außergewöhnliche Höhe des möglicherweise eintretenden Schadens an. Eine Rolltreppe ist im Allgemeinen nicht als gefährliche Anlage zu qualifizieren.
5.2 Die Voraussetzungen für eine (analoge) allgemeine Gefährdungshaftung der Erstbeklagten sind damit nicht gegeben. Auch die Bestimmungen des EKHG sind auf den zugrunde liegenden Unfall der Klägerin auf der Rolltreppe in einer U-Bahnstation nicht anzuwenden. Der Erstbeklagten kann schließlich keine schuldhafte Verletzung der nebenvertraglichen Verkehrssicherungspflichten vorgeworfen werden.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist damit nicht zu beanstanden. Der Revision der Klägerin war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.