Der Oberste Gerichtshof ist jedoch derzeit - entgegen der Ansicht der Erstantragstellerin - nicht zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufen:
Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht iSd § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Die zuletzt genannte Bestimmung gilt nach § 62 Abs 4 AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiellrechtlichen Inhalt (RIS-Justiz RS0007110; RS0109789). Die Zulässigkeit eines vereinbarten oder die Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels oder einer abweichenden Abrechnungs- oder Abstimmungseinheit (§ 32 Abs 2, 5 und 6 WEG 2002) kann gemäß § 52 Abs 1 Z 9 WEG 2002 Gegenstand eines wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens sein. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Regelung des § 37 Abs 3 Z 16 MRG, wonach die dort genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind, sinngemäß auch auf die Verfahren nach § 52 Abs 1 WEG 2002 zu übertragen ist (5 Ob 149/06g wobl 2007/29, 84 [Call]; 5 Ob 19/08t; 5 Ob 122/08i; 5 Ob 278/08f; vgl auch M. Weixelbraun-Mohr in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 52 WEG Rz 74). Dass die dort genannten Verfahrensgegenstände schon ex lege rein vermögensrechtlicher Natur sind, entspricht der aus den ErläutRV (249 BlgNR 22. GP 15 f) folgenden Intention des Gesetzgebers, das Regelungsmodell der Zulassungsvorstellung „für das gesamte wohnrechtliche Außerstreitverfahren unterhalb einer bestimmten Wertgrenze vorzusehen“ (ErläutRV 249 BlgNR 22. GP 16). Dies entspricht im Übrigen auch den zu dieser Frage entwickelten allgemeinen Grundsätzen, beruhen doch die in § 52 Abs 1 WEG 2002 genannten Begehren nicht auf personen- oder familienrechtlicher Grundlage und sie beziehen sich auch sonst nicht unmittelbar auf die Person eines Verfahrensbeteiligten (vgl 5 Ob 278/08f; RIS-Justiz RS0007110; RS0007215). Bei dieser Sachlage ist dann aber auch kein Grund ersichtlich, warum sich die Natur des Begehrens dann ändern sollte, wenn die in § 32 Abs 8 WEG 2002 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch genommen wird, von der Liegenschaft abweichende Abrechnungs- und Abstimmungseinheiten im Grundbuch ersichtlich zu machen. Dies gilt im vorliegenden Kontext umso mehr, als auch der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchsachen grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur ist (5 Ob 290/06t mwN; RIS-Justiz RS0007110 [T26]).
Da das zu beurteilende Begehren ein solches rein vermögensrechtlicher Natur ist und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, kann nur gemäß § 63 Abs 1 AußStrG ein Antrag an das Rekursgericht gestellt werden, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Einen solchen Antrag hat die Erstantragstellerin hilfsweise bereits ausdrücklich gestellt und zur Entscheidung darüber wird das Erstgericht daher die Akten dem Rekursgericht vorzulegen haben.