Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 13Os44/12p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fundstelle

EvBl‑LS 2013/31 = AnwBl 2013,330

Geschäftszahl

13Os44/12p

Entscheidungsdatum

30.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Stefan H***** und andere Beschuldigte wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 611 St 2/11v der Staatsanwaltschaft Wien, über den Antrag der Beschuldigten Stefan H***** und Irene H***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 11. Jänner 2012 (ON 78) wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Einspruch wegen Rechtsverletzung (Paragraph 106, Absatz eins, StPO) der Beschuldigten Stefan H***** und Irene H*****, mit dem sich diese - soweit hier von Interesse - gegen die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschränkung der Akteneinsicht bezüglich einzelner Aktenstücke wendeten, mit der wesentlichen Begründung ab, die bekämpfte Verfügung entspreche den Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 2, zweiter Satz StPO.

Der dagegen erhobenen Beschwerde der Beschuldigten (ON 94) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 2. März 2012 (ON 114) nicht Folge, wobei es weder die Bestimmungen über die Beschränkung der Akteneinsicht (Paragraph 51, Absatz 2, StPO) noch das besondere Beschleunigungsgebot in Strafsachen (Paragraph 9, Absatz eins, StPO) als verletzt ansah. Die in Rede stehenden Aktenstücke waren solche, aus denen auf damals bevorstehende Hausdurchsuchungen geschlossen werden konnte.

Rechtliche Beurteilung

Der mit Bezug auf diese Entscheidung erhobene Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO) der Beschuldigten Stefan H***** und Irene H***** geht fehl.

Der Oberste Gerichtshof versteht Paragraphen 363 a bis 363c StPO in ständiger Rechtsprechung dahin, dass es der Feststellung einer Grundrechtsverletzung durch den EGMR als Voraussetzung für eine Erneuerung des Strafverfahrens nicht zwingend bedarf, vielmehr auch eine vom Obersten Gerichtshof selbst - aufgrund eines Erneuerungsantrags (Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO) - festgestellte Grundrechtsverletzung durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichts dazu führen kann (RIS-Justiz RS0122228). Da ein solcher Antrag ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, gelten insoweit aber alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikel 34, sowie des Artikel 35, Absatz eins und Absatz 2, MRK (RIS-Justiz RS0122737).

Der gegenständliche Erneuerungsantrag wendet sich dagegen, dass die Akteneinsicht „über einen Zeitraum von neun Monaten“ hinsichtlich einzelner Aktenstücke beschränkt worden ist.

Da die Beschränkung der Akteneinsicht - was im Übrigen im Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gar nicht in Abrede gestellt wird - nach der Aktenlage schon am 11. Jänner 2012 (nach am Vortag erfolgter Durchführung der Hausdurchsuchungen) aufgehoben worden ist (ON 1 S 29), fehlt den Erneuerungswerbern aber insoweit die Opfereigenschaft (Artikel 34, MRK).

Sofern der Erneuerungsantrag nicht auf das Bewirken einer bestimmten Prozesshandlung - hier: Gewährung der (uneingeschränkten) Akteneinsicht - gerichtet ist, sondern die rund fünfmonatige Verfahrensdauer zwischen dem Einlangen des kriminalpolizeilichen Abschlussberichts und der Antragstellung auf Durchführung von Hausdurchsuchungen releviert, ist er auf die erwähnte Subsidiarität des Rechtsbehelfs zu verweisen vergleiche jüngst 14 Os 12/12i, EvBl 2012/83, 564; Ratz, Die Beschwerde gemäß Paragraph 363 a, StPO per analogiam als Mittel der Verfahrensbeschleunigung, ÖJZ 2012, 581 [585]; vergleiche auch RIS-Justiz RS0116662).

Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 363 b, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet zurückzuweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E101883

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0130OS00044.12P.0830.000

Im RIS seit

07.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2013

Dokumentnummer

JJT_20120830_OGH0002_0130OS00044_12P0000_000

Navigation im Suchergebnis