Die von der klagenden Partei gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist jedoch entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Weder in der Begründung des zweitinstanzlichen Zulassungsausspruchs noch in der Revision wird eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dargetan:Die von der klagenden Partei gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist jedoch entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Weder in der Begründung des zweitinstanzlichen Zulassungsausspruchs noch in der Revision wird eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan:
1. Der Oberste Gerichtshof hat sich inzwischen in ganz ähnlich gelagerten Fällen bereits mehrfach mit der Frage der Haftung der beklagten Partei aufgrund der in ihrem Werbefolder über das auch hier gegenständliche Finanzprodukt („D*****“) enthaltenen Informationen befasst. In der Entscheidung 4 Ob 20/11m = EvBl 2011/119, 825 (zust Klausberger) = ÖBA 2012/1769, 57 (zust Schopper) gelangte er zu dem Ergebnis, dass durch den Inhalt des Folders, insbesondere durch den blickfang- und schlagwortartigen Hinweis auf die „100%ige Kapitalgarantie“ und eine „100%ige Sicherheit“, kein falscher Gesamteindruck über das Risiko der geplanten Investitionen hervorgerufen werde. Es bestehe kein Schutzbedürfnis des Vertragspartners, ihn über ein bloß theoretisches, praktisch zu vernachlässigendes allgemeines Insolvenzrisiko aufzuklären. Dieser Rechtsansicht ist der Oberste Gerichtshof - trotz der von Graf (Sind Drachen wirklich so harmlose Tiere?, ecolex 2011, 506) geäußerten Kritik - in zahlreichen Entscheidungen gefolgt, sodass von einer mittlerweile gefestigten Rechtsprechung auszugehen ist (zuletzt etwa 7 Ob 107/11b mwN; 1 Ob 132/11k; 9 Ob 5/11t; 9 Ob 17/11g; RIS-Justiz RS0026135 [T26, T27], RS0029601 [T19, T20], RS0108073 [T15, T16], RS0119752 [T10, T11], RS0124492 [T2]).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stimmt mit dieser Rechtsprechung überein. Eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO stellt sich daher nicht. Die in diesem Zusammenhang gerügte Aktenwidrigkeit liegt überdies nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Die Entscheidung des Berufungsgerichts stimmt mit dieser Rechtsprechung überein. Eine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO stellt sich daher nicht. Die in diesem Zusammenhang gerügte Aktenwidrigkeit liegt überdies nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
2. Fehlt es an einer Verletzung der Aufklärungspflicht, können auch alle Überlegungen des Klägers zur Kausalität einer solchen und zur diesbezüglichen Beweislast auf sich beruhen. Der dieses Thema betreffenden Rüge eines (vermeintlichen) Verfahrensmangels zweiter Instanz fehlt es von vornherein an der erforderlichen Relevanz.
3. Verwirklicht hat sich auch im vorliegenden Fall einzig das Insolvenzrisiko, über das die beklagte Partei im Hinblick auf die Einschätzung durch die Fachkreise im November 2006 nicht aufzuklären hatte. Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf eine Verletzung von sonstigen Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten nach den §§ 11 ff WAG aF, nach § 384 UGB, infolge culpa in contrahendo, wegen der „rollenüberschreitenden Stellung“ der beklagten Partei sowie nach § 4 KMG beruft, ist ihm zu entgegnen, dass die behaupteten Unterlassungen und daraus allenfalls resultierende Fehlvorstellungen ohnehin nicht schlagend geworden sind (vgl 1 Ob 108/11f; 1 Ob 109/11b; 7 Ob 113/11k; 1 Ob 132/11k). Mangels Verletzung von Aufklärungspflichten wurde bereits in 4 Ob 20/11m ein Schadenersatzanspruch des Anlegers verneint.3. Verwirklicht hat sich auch im vorliegenden Fall einzig das Insolvenzrisiko, über das die beklagte Partei im Hinblick auf die Einschätzung durch die Fachkreise im November 2006 nicht aufzuklären hatte. Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf eine Verletzung von sonstigen Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten nach den Paragraphen 11, ff WAG aF, nach Paragraph 384, UGB, infolge culpa in contrahendo, wegen der „rollenüberschreitenden Stellung“ der beklagten Partei sowie nach Paragraph 4, KMG beruft, ist ihm zu entgegnen, dass die behaupteten Unterlassungen und daraus allenfalls resultierende Fehlvorstellungen ohnehin nicht schlagend geworden sind vergleiche 1 Ob 108/11f; 1 Ob 109/11b; 7 Ob 113/11k; 1 Ob 132/11k). Mangels Verletzung von Aufklärungspflichten wurde bereits in 4 Ob 20/11m ein Schadenersatzanspruch des Anlegers verneint.
4. Aus den Feststellungen ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Berater dem Kläger anlässlich des Beratungsgesprächs vom Inhalt des Werbefolders abweichende Informationen zuteil werden ließ. Auf die im Rechtsmittel erörterte Frage, ob das Verhalten des Beraters der beklagten Partei zuzurechnen sei, kommt es daher nicht an (4 Ob 20/11m; 5 Ob 56/11p; 7 Ob 107/11b).
5. Da es der Beantwortung erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht bedarf, erweist sich die Revision als unzulässig. Sie ist daher zurückzuweisen.5. Da es der Beantwortung erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedarf, erweist sich die Revision als unzulässig. Sie ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.