Die Revision ist aus dem genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.
1. Soweit die angeblichen Verfahrensmängel schon Gegenstand der Berufung waren und vom Berufungsgericht ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht nicht als solche erkannt wurden, können sie nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS-Justiz RS0042963). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts erweist sich aber als richtig.
2. Dass die Beklagte die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung iSd § 15h MSchG erfüllt und die Beklagte aufgrund der verspäteten Reaktion der Klägerin iSd § 15k Abs 2 MSchG berechtigt war, die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekanntgegebenen Bedingungen anzutreten, ist nicht strittig. Dass die Beklagte die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung iSd Paragraph 15 h, MSchG erfüllt und die Beklagte aufgrund der verspäteten Reaktion der Klägerin iSd Paragraph 15 k, Absatz 2, MSchG berechtigt war, die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekanntgegebenen Bedingungen anzutreten, ist nicht strittig. Unstrittig ist auch, dass der Beklagten nach § 15n MSchG der besondere KündigungsUnstrittig ist auch, dass der Beklagten nach Paragraph 15 n, MSchG der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 MSchG zu Gute kommt. Die Klägerin bezweifelt schließlich nicht, dass die §§ 15k bzw 15j MSchG auch auf Arbeitskräfteüberlasser anzuwenden sind. und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 10 und 12 MSchG zu Gute kommt. Die Klägerin bezweifelt schließlich nicht, dass die Paragraphen 15 k, bzw 15j MSchG auch auf Arbeitskräfteüberlasser anzuwenden sind.
3. § 10 Abs 4 MSchG lautet:Paragraph 10, Absatz 4, MSchG lautet:
(4) Bei Inanspruchnahme einer Karenz im zweiten Lebensjahr des Kindes oder bei Teilzeitbeschäftigung im zweiten, dritten und vierten Lebensjahr des Kindes kann das Gericht die Zustimmung zur Kündigung, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes gestellt wurde, auch dann erteilen, wenn der Dienstgeber den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person der Dienstnehmerin gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Dienstnehmerin entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist:
4.1. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr die Weiterbeschäftigung der Beklagten unzumutbar sei, wofür sie vorgebracht habe, über keinen einzigen Kunden zu verfügen, bei dem die Beschäftigung der Beklagten entsprechend ihrer Ausbildung und den damit verbundenen Einsatzmöglichkeiten als Arbeiterin zu den unverrückbar vorgegebenen Arbeitszeiten möglich sei.
4.2. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass zur konkreten Auslegung des Begriffs der Unzumutbarkeit im MSchG gesetzlich keine Kriterien festgelegt sind (vgl Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass zur konkreten Auslegung des Begriffs der Unzumutbarkeit im MSchG gesetzlich keine Kriterien festgelegt sind vergleiche Langer in Ercher/Stech/Langer, Mutterschutzgesetz und Väterkarenzgesetz § 10 MSchG Rz 75). In der Literatur besteht jedoch Übereinstimmung dahin, dass es sich um besonders schwerwiegende Umstände in der Person der Arbeitnehmerin oder auf betrieblicher Ebene handeln muss (, Mutterschutzgesetz und Väterkarenzgesetz Paragraph 10, MSchG Rz 75). In der Literatur besteht jedoch Übereinstimmung dahin, dass es sich um besonders schwerwiegende Umstände in der Person der Arbeitnehmerin oder auf betrieblicher Ebene handeln muss (Wolfsgruber in ZellKomm2 § 10 MSchG Rz 45 unter Hinweis auf Paragraph 10, MSchG Rz 45 unter Hinweis auf Eichinger, Die Frau im Arbeitsrecht, 182). Um dem Gedanken der Unzumutbarkeit zu entsprechen, sind Umstände zu verlangen, die zu einer Kündigung der Arbeitnehmerin keine sinnvolle Alternative bieten.
4.3. Gerade für die Festlegung und Änderung des Ausmaßes oder der Lage einer Teilzeitbeschäftigung bestehen jedoch schon von Gesetzes wegen insofern Alternativen, als der Dienstgeber nach § 15j MSchG sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung verlangen kann und § 15k MSchG für den Fall einer Nichteinigung ein eigenes Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung vorsieht:Gerade für die Festlegung und Änderung des Ausmaßes oder der Lage einer Teilzeitbeschäftigung bestehen jedoch schon von Gesetzes wegen insofern Alternativen, als der Dienstgeber nach Paragraph 15 j, MSchG sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung verlangen kann und Paragraph 15 k, MSchG für den Fall einer Nichteinigung ein eigenes Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung vorsieht:
§ 15kParagraph 15 k, (2) Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung zustande, kann die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekanntgegebenen Bedingungen antreten, sofern der Dienstgeber nicht binnen weiterer zwei Wochen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einen Antrag nach § 433 Abs 1 ZPO zur gütlichen Einigung gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtstages stellt. ... und Sozialgericht einen Antrag nach Paragraph 433, Absatz eins, ZPO zur gütlichen Einigung gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtstages stellt. ...
(3) Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags beim Arbeits- und Sozialgericht keine gütliche Einigung zustande, hat der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche die Dienstnehmerin auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen, andernfalls kann die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekanntgegebenen Bedingungen antreten. Findet der Vergleichsversuch erst nach Ablauf von vier Wochen statt, beginnt die Frist für die Klagseinbringung mit dem auf den Vergleichsversuch folgenden Tag. Das Arbeits- und Sozialgericht hat der Klage des Dienstgebers dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse die Interessen der Dienstnehmerin überwiegen. ...
Abs 4 sieht ein gerichtliches Verfahren für den Fall vor, dass die Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung beabsichtigt, Abs 5 ein Verfahren für den Fall, dass der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung beabsichtigt. Auch in diesen Fällen hat das ArbeitsAbsatz 4, sieht ein gerichtliches Verfahren für den Fall vor, dass die Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung beabsichtigt, Absatz 5, ein Verfahren für den Fall, dass der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung beabsichtigt. Auch in diesen Fällen hat das Arbeits- und Sozialgericht der Klage dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen. Der Bedarf nach einer Verfahrensbeschleunigung und raschen Klärung schließt auch eine Berufung gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz aus (§ 15k Abs 6 MSchG; s dazu RV 399 BlgNR 22. GP Seite 7). und Sozialgericht der Klage dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen. Der Bedarf nach einer Verfahrensbeschleunigung und raschen Klärung schließt auch eine Berufung gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz aus (Paragraph 15 k, Absatz 6, MSchG; s dazu RV 399 BlgNR 22. GP Seite 7).
4.4. Zu diesem Verfahren bei Nichteinigung halten auch die ErlBem, RV 399 BlgNR 22. GP, fest:
„In größeren Betrieben bei Beschäftigungsdauer von drei Jahren: Kommt nach einem innerbetrieblichen Verfahren keine Einigung zustande und kommt es auch zu keinem prätorischen Vergleich, obliegt es dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin, binnen einer bestimmten Frist beim Arbeits- und Sozialgericht Klage zu erheben. Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin hat ein Antrittsrecht, wenn der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin es verabsäumt, einen prätorischen Vergleich zu beantragen bzw keine Klage bei Gericht einbringt. Das Gericht hat unter Abwägung der beiderseitigen Interessen endgültig über die Modalitäten der Teilzeitbeschäftigung eine Entscheidung zu treffen.
In kleineren Betrieben bleibt das derzeit geltende Verfahren unverändert, somit hat auch weiterhin bei Nichteinigung der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine Klage einzubringen.“
4.5. Aus all dem geht als eindeutige Absicht des Gesetzgebers hervor, dass zunächst im Rahmen des innerbetrieblichen Einigungsverfahrens eine Festlegung des Ausmaßes und der Lage zu suchen ist, für den Fall der Erfolglosigkeit aber eine Regelung durch das Gericht vorgesehen ist. Es würde daher dem Zweck des § 15k MSchG widersprechen, wenn der Arbeitgeber zunächst Verhandlungen über Es würde daher dem Zweck des Paragraph 15 k, MSchG widersprechen, wenn der Arbeitgeber zunächst Verhandlungen über - hier - Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung durch Passivität verhindert, die Rechtsfolge, dass die Dienstnehmerin diesfalls die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekanntgegebenen Bedingungen antreten kann, im Effekt aber dadurch unterläuft, dass er die von ihr bestimmte Lage der Teilzeit für seine betrieblichen Verhältnisse als unzumutbar erachtet, ohne sich vorerst dem gerichtlichen Verfahren nach § 15k MSchG zu unterziehen. Da die Klägerin somit nicht die vom Gesetz zur Verfügung gestellten Mittel zum Zweck einer Änderung der Elternteilzeit ausgeschöpft hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitszeiten der Beklagten „unverrückbar“ feststehen. Die nach wie vor bestehende Möglichkeit eines Vorgehens nach § 15k Abs 5 MSchG zur Festlegung einer Änderung der Teilzeitbeschäftigung der Beklagten vor dem Arbeits Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung durch Passivität verhindert, die Rechtsfolge, dass die Dienstnehmerin diesfalls die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekanntgegebenen Bedingungen antreten kann, im Effekt aber dadurch unterläuft, dass er die von ihr bestimmte Lage der Teilzeit für seine betrieblichen Verhältnisse als unzumutbar erachtet, ohne sich vorerst dem gerichtlichen Verfahren nach Paragraph 15 k, MSchG zu unterziehen. Da die Klägerin somit nicht die vom Gesetz zur Verfügung gestellten Mittel zum Zweck einer Änderung der Elternteilzeit ausgeschöpft hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitszeiten der Beklagten „unverrückbar“ feststehen. Die nach wie vor bestehende Möglichkeit eines Vorgehens nach Paragraph 15 k, Absatz 5, MSchG zur Festlegung einer Änderung der Teilzeitbeschäftigung der Beklagten vor dem Arbeits- und Sozialgericht - vor dem die betrieblichen Erfordernisse eines Arbeitgebers gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin abzuwägen sind - schließt es im vorliegenden Fall sohin aus, die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses iSd § 10 Abs 4 MSchG bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar zu erachten. schließt es im vorliegenden Fall sohin aus, die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses iSd Paragraph 10, Absatz 4, MSchG bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar zu erachten.
5. Da die Vorinstanzen dem Klagebegehren danach zu Recht keine Folge gaben, ist auch der Revision der Klägerin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs 1 iVm § 50 Abs 2 ASGG; Klagen auf Zustimmung zur Kündigung nach § 10 Abs 4 MSchG sind dem zweiten Teil des ArbVG vergleichbare Rechtsstreitigkeiten (vgl Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 58, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, ASGG; Klagen auf Zustimmung zur Kündigung nach Paragraph 10, Absatz 4, MSchG sind dem zweiten Teil des ArbVG vergleichbare Rechtsstreitigkeiten vergleiche Neumayr, ZellKomm2 § 58 Rz 2 mwN). Paragraph 58, Rz 2 mwN).