1.1 Die Einreihung des Pflegepersonals hat unter Bedachtnahme auf § 36 DO.A ausschließlich nach den Gehaltsgruppen und Dienstklassen gemäß § 38 DO.A zu erfolgen. § 38 DO.A lautet - bezogen auf die hier maßgeblichen Stichtage - auszugsweise:1.1 Die Einreihung des Pflegepersonals hat unter Bedachtnahme auf Paragraph 36, DO.A ausschließlich nach den Gehaltsgruppen und Dienstklassen gemäß Paragraph 38, DO.A zu erfolgen. Paragraph 38, DO.A lautet - bezogen auf die hier maßgeblichen Stichtage - auszugsweise:
1.1.1 Zum Stichtag 1. 7. 2004 (§ 209 DO.A):1.1.1 Zum Stichtag 1. 7. 2004 (Paragraph 209, DO.A):
„Gehaltsgruppe I„Gehaltsgruppe römisch eins
…
Dienstklasse B
1. ... Heilmasseure/-innen gemäß dem MTF-SHD-G.
2. …
Dienstklasse C
1. …
2. Medizinische Masseure(innen)/ Heilmas-seure(innen), die eine Ausbildung nach dem MMHmG erworben haben sowie … Heilmasseure(innen) gemäß dem MTF-SHD-G, die eine Zusatzausbildung in den Spezialmassagen Lymphdrainage oder Reflexzonenmassage oder Akupunktmassage absolviert haben und diese auch in erheblichem Ausmaß ausüben.“
1.1.2 Zum Stichtag 1. 1. 2008 (§ 227 DO.A):1.1.2 Zum Stichtag 1. 1. 2008 (Paragraph 227, DO.A):
„(3) In Gehaltsgruppe I, Dienstklasse B sind einzureihen:„(3) In Gehaltsgruppe römisch eins, Dienstklasse B sind einzureihen:
1. ... Heilmasseure/-innen gemäß dem MTF-SHD-G.
2. …
(4) In Gehaltsgruppe I, Dienstklasse C sind einzureihen:(4) In Gehaltsgruppe römisch eins, Dienstklasse C sind einzureihen:
1. …
2. Medizinische Masseure(innen)/ Heilmasseure-(innen), die eine Ausbildung nach dem MMHmG erworben haben sowie … Heilmasseure(innen) gemäß dem MTF-SHD-G, die eine Zusatzausbildung in den Spezialmassagen Lymphdrainage oder Reflexzonenmassage oder Akupunktmassage absolviert haben und diese auch in erheblichem Ausmaß ausüben.“
1.1.3 Zum Stichtag 1. 1. 2009 (in Geltung seit 1. 10. 2008, § 228 DO.A):1.1.3 Zum Stichtag 1. 1. 2009 (in Geltung seit 1. 10. 2008, Paragraph 228, DO.A):
„...
(3) In Gehaltsgruppe I, Dienstklasse B sind einzureihen:(3) In Gehaltsgruppe römisch eins, Dienstklasse B sind einzureihen:
1. … Heilmasseure/-innen gemäß dem MTF-SHD-G
2. …
(4a) In Gehaltsgruppe I, Dienstklasse D sind einzureihen:(4a) In Gehaltsgruppe römisch eins, Dienstklasse D sind einzureihen:
1. Medizinische Masseure(innen)/ Heilmasseure-(innen), die eine Ausbildung nach dem MMHmG erworben haben,
2. … Heilmasseure(innen) gemäß dem MTF-SHD-G, die eine Zusatzausbildung in den Spezialmassagen Lymphdrainage oder Reflexzonenmassage oder Akupunktmassage absolviert haben und diese auch in erheblichem Ausmaß ausüben.“
1.2 Es ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Einstufung in Gehaltsgruppe I/C Z 2 (Stichtag 1. 7. 2004) bzw in Gehaltsgruppe I/C idF des § 38 Abs 4 DO.A (Stichtag 1. 1. 2008) mit denjenigen für die Einstufung in die Gehaltsgruppe I/D idF des § 38 Abs 4a DO.A (Stichtag 1. 10. 2008) inhaltlich ident sind. Dies ist im Verfahren auch nicht strittig. Soweit daher in weiterer Folge auf die Bestimmung des § 38 Abs 4a DO.A eingegangen wird, beziehen sich diese Ausführungen auch immer auf die dargestellten Vorgängerbestimmungen.1.2 Es ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Einstufung in Gehaltsgruppe I/C Ziffer 2, (Stichtag 1. 7. 2004) bzw in Gehaltsgruppe I/C in der Fassung des Paragraph 38, Absatz 4, DO.A (Stichtag 1. 1. 2008) mit denjenigen für die Einstufung in die Gehaltsgruppe I/D in der Fassung des Paragraph 38, Absatz 4 a, DO.A (Stichtag 1. 10. 2008) inhaltlich ident sind. Dies ist im Verfahren auch nicht strittig. Soweit daher in weiterer Folge auf die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4 a, DO.A eingegangen wird, beziehen sich diese Ausführungen auch immer auf die dargestellten Vorgängerbestimmungen.
2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen einer Einstufung in die Gehaltsgruppe I/D auch gemäß § 38 Abs 4a Z 2 DO.A nicht erfüllt, weil er zwar über eine Zusatzausbildung in der Spezialmassage „Lymphdrainage“ verfügt, diese jedoch nicht im erforderlichen erheblichen Ausmaß ausgeübt hat. Dieser Rechtsansicht tritt der Kläger in der Revision nicht entgegen, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen einer Einstufung in die Gehaltsgruppe I/D auch gemäß Paragraph 38, Absatz 4 a, Ziffer 2, DO.A nicht erfüllt, weil er zwar über eine Zusatzausbildung in der Spezialmassage „Lymphdrainage“ verfügt, diese jedoch nicht im erforderlichen erheblichen Ausmaß ausgeübt hat. Dieser Rechtsansicht tritt der Kläger in der Revision nicht entgegen, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.1 Gemäß § 38 Abs 4a Z 1 DO.A sind in Gehaltsgruppe I/D nur jene medizinischen Masseure bzw Heilmasseure einzuordnen, die eine Ausbildung nach dem MMHmG erworben haben. Der Rechtsansicht des Revisionswerbers, dass bereits der Erwerb der Zusatzausbildungen für Elektrotherapie bzw Spezialmassage „Lymphdrainage“ eine solche Ausbildung darstellt, steht, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon der Wortlaut des § 38 Abs 4a DO.A und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien (9 ObA 119/08b; RIS-Justiz RS0010089) entgegen. Die Kollektivvertragsparteien verwenden innerhalb der Bestimmung des § 38 Abs 4a DO.A in Z 1 den Begriff der „Ausbildung nach dem MMHmG“, während Z 2 dieser Bestimmung ausdrücklich von einer „Zusatzausbildung“ in bestimmten Spezialmassagen spricht. Schon daher hat die Argumentation des Revisionswerbers, dass § 38 Abs 4a DO.A nur (irgend-)eine Ausbildung nach dem MMHmG zum Gegenstand habe, keine Grundlage.3.1 Gemäß Paragraph 38, Absatz 4 a, Ziffer eins, DO.A sind in Gehaltsgruppe I/D nur jene medizinischen Masseure bzw Heilmasseure einzuordnen, die eine Ausbildung nach dem MMHmG erworben haben. Der Rechtsansicht des Revisionswerbers, dass bereits der Erwerb der Zusatzausbildungen für Elektrotherapie bzw Spezialmassage „Lymphdrainage“ eine solche Ausbildung darstellt, steht, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon der Wortlaut des Paragraph 38, Absatz 4 a, DO.A und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien (9 ObA 119/08b; RIS-Justiz RS0010089) entgegen. Die Kollektivvertragsparteien verwenden innerhalb der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4 a, DO.A in Ziffer eins, den Begriff der „Ausbildung nach dem MMHmG“, während Ziffer 2, dieser Bestimmung ausdrücklich von einer „Zusatzausbildung“ in bestimmten Spezialmassagen spricht. Schon daher hat die Argumentation des Revisionswerbers, dass Paragraph 38, Absatz 4 a, DO.A nur (irgend-)eine Ausbildung nach dem MMHmG zum Gegenstand habe, keine Grundlage.
3.2 Dies ergibt sich auch aus den Bestimmungen des MMHmG, auf dessen Inkrafttreten die Kollektivvertragsparteien bereits mit der oben wiedergegebenen Formulierung der Dienstklasse C Z 2 in § 38 DO.A mit 1. 7. 2004 ausdrücklich reagiert haben. Das MMHmG regelt die Berufe und die Ausbildungen des medizinischen Masseurs (§§ 1 Z 1, 17 bis 28 MMHmG) und des Heilmasseurs (§§ 1 Z 2, 50 bis 56 MMHmG). Es unterscheidet in seinen Regelungen ausdrücklich die Ausbildung als solche vom Erwerb von Spezialqualifikationen (§§ 60 ff, 68 bis 72 MMHmG), zu denen ua gemäß § 69 MMHmG die Elektrotherapie zählt. Die in § 38 Abs 4a DO.A vorgenommene Unterscheidung der Begriffe der Ausbildung und Spezial-(Zusatz-)ausbildung entspricht daher jener des MMHmG.3.2 Dies ergibt sich auch aus den Bestimmungen des MMHmG, auf dessen Inkrafttreten die Kollektivvertragsparteien bereits mit der oben wiedergegebenen Formulierung der Dienstklasse C Ziffer 2, in Paragraph 38, DO.A mit 1. 7. 2004 ausdrücklich reagiert haben. Das MMHmG regelt die Berufe und die Ausbildungen des medizinischen Masseurs (Paragraphen eins, Ziffer eins, 17 bis 28 MMHmG) und des Heilmasseurs (Paragraphen eins, Ziffer 2, 50 bis 56 MMHmG). Es unterscheidet in seinen Regelungen ausdrücklich die Ausbildung als solche vom Erwerb von Spezialqualifikationen (Paragraphen 60, ff, 68 bis 72 MMHmG), zu denen ua gemäß Paragraph 69, MMHmG die Elektrotherapie zählt. Die in Paragraph 38, Absatz 4 a, DO.A vorgenommene Unterscheidung der Begriffe der Ausbildung und Spezial-(Zusatz-)ausbildung entspricht daher jener des MMHmG.
3.3 Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Übergangsbestimmungen der §§ 80, 81 MMHmG. Diese Bestimmungen regeln lediglich Fragen der Berufsberechtigung, nicht aber solche der Ausbildung. Die Kollektivvertragsparteien beabsichtigen mit der Regelung des § 38 Abs 4a DO.A, die höhere Ausbildung nach dem MMHmG zu honorieren. Die bloße Möglichkeit der Erhaltung der Berufsberechtigung führt daher nicht zur vom Kläger gewünschten höheren Einstufung gemäß § 38 Abs 4a DO.A.3.3 Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Übergangsbestimmungen der Paragraphen 80, 81, MMHmG. Diese Bestimmungen regeln lediglich Fragen der Berufsberechtigung, nicht aber solche der Ausbildung. Die Kollektivvertragsparteien beabsichtigen mit der Regelung des Paragraph 38, Absatz 4 a, DO.A, die höhere Ausbildung nach dem MMHmG zu honorieren. Die bloße Möglichkeit der Erhaltung der Berufsberechtigung führt daher nicht zur vom Kläger gewünschten höheren Einstufung gemäß Paragraph 38, Absatz 4 a, DO.A.
4. Der vom Revisionswerber angesprochene verfassungsrechtliche Gleichheitssatz, an den die Kollektivvertragsparteien im Rahmen des normativen Teils des Kollektivvertrags gebunden sind (RIS-Justiz RS0038765; RS0038552
), verbietet sachlich nicht begründbare Regelungen, also willkürliche Differenzierungen, lässt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (RIS-Justiz RS0053889). Wie ausgeführt berücksichtigt die Bestimmung des § 38 Abs 4a DO.A den bereits vom Berufungsgericht ins Treffen geführten höheren Ausbildungsgrad sowohl von medizinischen Masseuren als auch von Heilmasseuren nach dem MMHmG. Die Entscheidung des Kollektivvertrags, der vom Gesetzgeber intendierten höherwertigen Ausbildung nach dem MMHmG einen besonderen Stellenwert für die Einstufung beizumessen, liegt im zulässigen Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien (8 ObA 20/09p mwH; Resch, Die Einstufung im Kollektivvertrag, wbl 1999, 237 [244]). Auch der EuGH hat (zu ex-Art 119 EGV, nunmehr Art 157 AEUV) bereits ausgesprochen, dass eine unterschiedliche Berufsausbildung auch einen Faktor darstellen kann, der eine unterschiedliche Vergütung für Arbeitnehmer, die die gleiche Arbeit verrichten, objektiv rechtfertigen kann (EuGH C-309/97, Wiener GKK, Rz 19; 8 ObA 96/11t ua). Eine willkürliche Differenzierung ist hier um so weniger anzunehmen, als die Kollektivvertragsparteien ohnehin auch Heilmasseuren nach dem MTF-SHD-G, die keine Ausbildung nach dem MMHmG haben, eine Einstufung in die höhere Dienstklasse unter den Voraussetzungen des § 38 Abs 4a Z 2 DO.A ermöglichen, wodurch das vom MMHmG angestrebte Ausbildungsniveau erreicht werden soll.4. Der vom Revisionswerber angesprochene verfassungsrechtliche Gleichheitssatz, an den die Kollektivvertragsparteien im Rahmen des normativen Teils des Kollektivvertrags gebunden sind (RIS-Justiz RS0038765;
RS0038552), verbietet sachlich nicht begründbare Regelungen, also willkürliche Differenzierungen, lässt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (RIS-Justiz RS0053889). Wie ausgeführt berücksichtigt die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4 a, DO.A den bereits vom Berufungsgericht ins Treffen geführten höheren Ausbildungsgrad sowohl von medizinischen Masseuren als auch von Heilmasseuren nach dem MMHmG. Die Entscheidung des Kollektivvertrags, der vom Gesetzgeber intendierten höherwertigen Ausbildung nach dem MMHmG einen besonderen Stellenwert für die Einstufung beizumessen, liegt im zulässigen Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien (8 ObA 20/09p mwH; Resch, Die Einstufung im Kollektivvertrag, wbl 1999, 237 [244]). Auch der EuGH hat (zu ex-Art 119 EGV, nunmehr Artikel 157, AEUV) bereits ausgesprochen, dass eine unterschiedliche Berufsausbildung auch einen Faktor darstellen kann, der eine unterschiedliche Vergütung für Arbeitnehmer, die die gleiche Arbeit verrichten, objektiv rechtfertigen kann (EuGH C-309/97, Wiener GKK, Rz 19; 8 ObA 96/11t ua). Eine willkürliche Differenzierung ist hier um so weniger anzunehmen, als die Kollektivvertragsparteien ohnehin auch Heilmasseuren nach dem MTF-SHD-G, die keine Ausbildung nach dem MMHmG haben, eine Einstufung in die höhere Dienstklasse unter den Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 4 a, Ziffer 2, DO.A ermöglichen, wodurch das vom MMHmG angestrebte Ausbildungsniveau erreicht werden soll.
5. Was der Kläger mit seinem nicht näher konkretisierten Hinweis auf „§ 2 Abs 1 Z 2“ GlBG bzw überhaupt mit dem Hinweis auf das GlBG meint, ist nicht ersichtlich, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil der im gesamten Verfahren qualifiziert vertretene Kläger sich in erster Instanz ausdrücklich auf eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes, nicht aber auf eine Verletzung eines Diskriminierungsverbots nach dem GlBG berufen hat.5. Was der Kläger mit seinem nicht näher konkretisierten Hinweis auf „§ 2 Absatz eins, Ziffer 2, GlBG bzw überhaupt mit dem Hinweis auf das GlBG meint, ist nicht ersichtlich, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil der im gesamten Verfahren qualifiziert vertretene Kläger sich in erster Instanz ausdrücklich auf eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes, nicht aber auf eine Verletzung eines Diskriminierungsverbots nach dem GlBG berufen hat.
Der Revision war aus diesen Gründen nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.