Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Aufzeigens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
1. Trotz Zulässigerklärung der Revision durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber die Revision ausführen und eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Macht er hingegen nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen (8 Ob 19/12w). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt auch dann nicht vor, wenn die zur Entscheidung der Rechtssache maßgebenden rechtlichen Grundsätze in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt sind (RIS-Justiz RS0102181).1. Trotz Zulässigerklärung der Revision durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber die Revision ausführen und eine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen. Macht er hingegen nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen (8 Ob 19/12w). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt auch dann nicht vor, wenn die zur Entscheidung der Rechtssache maßgebenden rechtlichen Grundsätze in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt sind (RIS-Justiz RS0102181).
2. Die Klägerin führt in der Revision aus, dass es nicht um eine nachvertragliche Warnpflicht, sondern darum gehe, dass die Beklagte im Jahr 2004 ihrer Verbesserungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Beklagte habe eine Schlechterfüllung der Verbesserungspflicht zu vertreten. Darin sei ein eigener Mangelschaden im Sinn eines Nichterfüllungsschadens gelegen. Davon abgesehen sei das Klagebegehren auch aus gewährleistungsrechtlichen Überlegungen berechtigt, weil die Gewährleistungsfrist gewahrt worden sei.
Auf die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage bezieht sich die Revision der Klägerin nicht. Nach ihrer Argumentation wäre - ungeachtet der Fristenproblematik - für eine Klagsstattgebung vorausgesetzt, dass die Beklagte im Jahr 2004 eine (gewährleistungsrechtliche) Verbesserungspflicht getroffen hat.
3.1 Eine Mangelhaftigkeit besteht in einer qualitativen oder quantitativen Abweichung der Leistung vom vertraglich Geschuldeten. Beim Werkvertrag liegt ein Mangel bei Abweichung von einem vorgegebenen bzw im Vertrag spezifizierten Leistungsmerkmal oder einer Minderleistung aus einem anderen Grund in der Sphäre des Unternehmers vor. Der geschuldete Vertragsgegenstand wird durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten (konkret vereinbarten) Eigenschaften bestimmt. Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte.
3.2 Der verwendete Dachziegeltyp hat der Ausschreibung der Klägerin entsprochen. Der Architekt hat auf der Verwendung dieser Dachziegel sogar bestanden. Die Beklagte ist damit von den ihr vorgegebenen Leistungsmerkmalen bzw vom vereinbarten Vertragsgegenstand nicht abgewichen. In Bezug auf den verwendeten Dachziegeltyp hat ein Mangel in der Leistungsausführung und damit eine nicht sach- und fachgerechte Werkleistung der Beklagten nicht bestanden.
Dadurch, dass beide Parteien bei Vertragsabschluss davon ausgegangen sind, dass nur frostsichere Ziegel für die Dacheindeckung in Frage kommen und die von der Klägerin vorgegebenen Dachziegel dieser Anforderung entsprechen, wurde die Frostsicherheit nicht zur geschuldeten Eigenschaft. Vielmehr ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass sich in dieser Hinsicht die Frage nach einer Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl 9 Ob 50/10h) bzw der Warnpflicht (vgl RIS-Justiz RS0102085; RS0021934) stellt. Darauf stützt sich die Klägerin in der Revision aber nicht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beklagte ohnedies Bedenken gegen die Frostsicherheit der von der Klägerin vorgegebenen Dachziegel äußerte und aus diesem Grund Gespräche mit der Klägerin führte.Dadurch, dass beide Parteien bei Vertragsabschluss davon ausgegangen sind, dass nur frostsichere Ziegel für die Dacheindeckung in Frage kommen und die von der Klägerin vorgegebenen Dachziegel dieser Anforderung entsprechen, wurde die Frostsicherheit nicht zur geschuldeten Eigenschaft. Vielmehr ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass sich in dieser Hinsicht die Frage nach einer Verletzung der Aufklärungspflicht vergleiche 9 Ob 50/10h) bzw der Warnpflicht vergleiche RIS-Justiz RS0102085; RS0021934) stellt. Darauf stützt sich die Klägerin in der Revision aber nicht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beklagte ohnedies Bedenken gegen die Frostsicherheit der von der Klägerin vorgegebenen Dachziegel äußerte und aus diesem Grund Gespräche mit der Klägerin führte.
3.3 Die Frage, ob die Beklagte anlässlich der „Teilsanierung“ im Jahr 2004 zufolge Erkennbarkeit des Problems mit der Frostsicherheit für das gesamte Dach auf diesen Umstand hätte hinweisen müssen, betrifft - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - die (nachvertragliche) Warnpflicht. Auch eine derartige Pflichtverletzung macht die Klägerin in der Revision ausdrücklich nicht geltend.
3.4 Die Klägerin beruft sich nur mehr auf Gewährleistungsansprüche. Nach allgemeinen Grundsätzen werden dem Besteller solche Ansprüche dann nicht zuerkannt, wenn der von ihm beigestellte Stoff ungeeignet oder seine Anweisungen unrichtig waren, sowie wenn der Unternehmer seiner Aufklärungs- bzw Warnpflicht nachgekommen ist oder für ihn keine derartige Verpflichtung bestanden hat (RIS-Justiz RS0022167; RS0021932; RS0021963).
Insgesamt hat die Beklagte im Jahr 2004 keine Gewährleistungspflicht zum Austausch bzw zur Sanierung der Dachziegel getroffen. Mit der Behauptung einer schuldhaften Verletzung der Verbesserungspflicht durch die Beklagte zeigt die Klägerin damit keine erhebliche Rechtsfrage auf.
4. Der von der Klägerin angesprochenen Fristenproblematik kommt keine Bedeutung mehr zu. Es muss daher nicht geprüft werden, ob die von der Klägerin referierte Rechtsprechung, wonach bei nicht sofort feststellbaren Eigenschaften im Fall ausdrücklicher oder konkludenter Zusicherung einer Eigenschaft die Gewährleistungsfrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginne, der das Erkennen des Mangels mit Sicherheit gestatte (vgl RIS-Justiz RS0018909), überhaupt (noch) Gültigkeit hat. Allgemein muss der Beginn der Gewährleistungsfrist leicht und vorhersehbar festgestellt werden können, weshalb dieser Zeitpunkt nicht dadurch hinausgeschoben werden darf, dass bei Übergabe die Entdeckung des Mangels noch nicht möglich war (RIS-Justiz RS0018982; RS0018937).4. Der von der Klägerin angesprochenen Fristenproblematik kommt keine Bedeutung mehr zu. Es muss daher nicht geprüft werden, ob die von der Klägerin referierte Rechtsprechung, wonach bei nicht sofort feststellbaren Eigenschaften im Fall ausdrücklicher oder konkludenter Zusicherung einer Eigenschaft die Gewährleistungsfrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginne, der das Erkennen des Mangels mit Sicherheit gestatte vergleiche RIS-Justiz RS0018909), überhaupt (noch) Gültigkeit hat. Allgemein muss der Beginn der Gewährleistungsfrist leicht und vorhersehbar festgestellt werden können, weshalb dieser Zeitpunkt nicht dadurch hinausgeschoben werden darf, dass bei Übergabe die Entdeckung des Mangels noch nicht möglich war (RIS-Justiz RS0018982; RS0018937).
5. Mit ihren Ausführungen in der Revision vermag die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen. Die Revision war daher zurückzuweisen.