Entscheidungsgründe:
Die vom klagenden Masseverwalter vertretene Gemeinschuldnerin war Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der sich das Gasthaus „Z*****“ samt Zubau befand, welches bei der Beklagten gegen Gebäudeschäden zu den „Klipp & Klar“-Bedingungen für die Einbruchsdiebstahl-, Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung (kurz: BEFLS) versichert war. Deren Art 6 enthält eine (strenge) Wiederherstellungsklausel, wonach der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf die den Zeitwert übersteigende Versicherungssumme nur dann erwirbt, wenn die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen binnen drei Jahren nach dem Schadensfall sichergestellt ist.Die vom klagenden Masseverwalter vertretene Gemeinschuldnerin war Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der sich das Gasthaus „Z*****“ samt Zubau befand, welches bei der Beklagten gegen Gebäudeschäden zu den „Klipp & Klar“-Bedingungen für die Einbruchsdiebstahl-, Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung (kurz: BEFLS) versichert war. Deren Artikel 6, enthält eine (strenge) Wiederherstellungsklausel, wonach der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf die den Zeitwert übersteigende Versicherungssumme nur dann erwirbt, wenn die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen binnen drei Jahren nach dem Schadensfall sichergestellt ist.
Am 2. 1. 2006 kam es am Zubau des Gasthauses zu einem Schneedruckschaden mit Wiederherstellungskosten von 56.119,34 EUR netto. Der Gebäudeneuwert betrug zum Schadenszeitpunkt 33.880 EUR und der Bauzeitwert rund 9.500 EUR.
Auf Grund einer Begutachtung vom 1. 8. 2005 war der Neubauherstellungswert des Zubaus von einem Sachverständigen der Beklagten mit ungefähr 42.600 EUR geschätzt worden. Rund vier Wochen nach dem Schaden ermittelte ein gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Auftrag der Beklagten einen Gebäudeschadensneuwert von 16.201,79 EUR und einen Gebäudezeitwert von 9.100 EUR.
Am 24. 2. 2006 wurden im Auftrag der Gemeinschuldnerin die Kosten der Wiederherstellung des Zubaus mit 59.854,34 EUR ermittelt.
Die Beklagte zahlte insgesamt 14.860,40 EUR für den Gebäudeschaden.
Wegen Geldmangels der Gemeinschuldnerin und infolge fehlender Zwischenfinanzierungsmöglichkeit wurde der nach der Schneeschmelze abgetragene Zubau nicht wiederhergestellt.
Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 25. 9. 2006 der Konkurs eröffnet. Der Kläger (Masseverwalter) verkaufte die Liegenschaft am 9. 3. 2007, ohne die Wiederherstellung durch den Käufer sicherzustellen. Die Neuerrichtung des Zubaus war niemals Inhalt der Verkaufsverhandlungen.
Der Kläger begehrte zunächst 45.357,34 EUR aus dem Versicherungsvertrag als Differenz zwischen Zeitwert und Wiederherstellungskosten. Der Oberste Gerichtshof hat dazu im ersten Rechtsgang - nach bereits rechtskräftiger Teilabweisung von 4.098,40 EUR sA - ausgesprochen, dass ein solcher Anspruch mangels tatsächlicher Wiederherstellung oder Sicherstellung nicht fällig sei (7 Ob 18/10p).
Im zweiten Rechtsgang war nur noch ein Schadenersatzbegehren von 41.258,94 EUR sA zu prüfen, das der Kläger im Wesentlichen damit begründete, dass die Wiederherstellung wegen des Verkaufs nunmehr unmöglich sei, aber der Zubau wiedererrichtet und ein höherer Verkaufspreis erzielt worden wäre, wenn die Beklagte dem Kläger die tatsächliche Neuwertentschädigung vor dem Verkauf bekannt gegeben hätte. Die Wiederherstellungskosten seien vom Sachverständigen der Beklagten in seinem Gutachten zumindest fahrlässig unrichtig (anstatt mit zumindest 50.000 bis 55.000 EUR lediglich mit 16.201,79 EUR als Gebäudeschadensneuwert) angesetzt worden. Daher sei es der Gemeinschuldnerin nicht möglich gewesen, eine fristgerechte Wiederherstellung vorzunehmen. Dieses Gutachten sei der Beklagten zuzurechnen. Nach der allerletzten - nur einen Teil des ursprünglichen Begehrens umfassenden - Aufschlüsselung des Anspruchs setzt sich dieser nach Ansicht des Klägers aus der (durch die unterbliebene Wiedererrichtung des Zubaus entgangenen) Werterhöhung der Gesamtliegenschaft von 33.880 EUR, zuzüglich der Entschädigung für erforderliche bauliche Verbesserungen von 3.700 EUR (Art 6 Punkt 2 letzter Absatz der BEFLS), abzüglich der geleisteten Teilzahlung der Versicherung von 14.860,40 EUR zusammen und beträgt somit insgesamt 22.719,60 EUR (vgl die Berufung des Klägers ON 113).Im zweiten Rechtsgang war nur noch ein Schadenersatzbegehren von 41.258,94 EUR sA zu prüfen, das der Kläger im Wesentlichen damit begründete, dass die Wiederherstellung wegen des Verkaufs nunmehr unmöglich sei, aber der Zubau wiedererrichtet und ein höherer Verkaufspreis erzielt worden wäre, wenn die Beklagte dem Kläger die tatsächliche Neuwertentschädigung vor dem Verkauf bekannt gegeben hätte. Die Wiederherstellungskosten seien vom Sachverständigen der Beklagten in seinem Gutachten zumindest fahrlässig unrichtig (anstatt mit zumindest 50.000 bis 55.000 EUR lediglich mit 16.201,79 EUR als Gebäudeschadensneuwert) angesetzt worden. Daher sei es der Gemeinschuldnerin nicht möglich gewesen, eine fristgerechte Wiederherstellung vorzunehmen. Dieses Gutachten sei der Beklagten zuzurechnen. Nach der allerletzten - nur einen Teil des ursprünglichen Begehrens umfassenden - Aufschlüsselung des Anspruchs setzt sich dieser nach Ansicht des Klägers aus der (durch die unterbliebene Wiedererrichtung des Zubaus entgangenen) Werterhöhung der Gesamtliegenschaft von 33.880 EUR, zuzüglich der Entschädigung für erforderliche bauliche Verbesserungen von 3.700 EUR (Artikel 6, Punkt 2 letzter Absatz der BEFLS), abzüglich der geleisteten Teilzahlung der Versicherung von 14.860,40 EUR zusammen und beträgt somit insgesamt 22.719,60 EUR vergleiche die Berufung des Klägers ON 113).
Die Beklagte wendete - soweit noch von Bedeutung - ein, sie habe einen regelmäßig beigezogenen Sachverständigen, der über eine langjährige Berufserfahrung und die nötigen Fachkenntnisse verfügte und dessen Gutachten immer korrekt gewesen seien, mit der Gutachtenserstattung zur Höhe des kausalen Schadens beauftragt. Dieser habe in seinen Stellungnahmen die - im Einzelnen dargelegten - Fehler in den Privatgutachten leicht nachvollziehbar dargelegt und die der Gemeinschuldnerin offerierte Neuwertentschädigung korrekt ermittelt. Daher fehle es an einem vertrags- bzw rechtswidrigen Verhalten und an einem vorwerfbaren Verschulden der Beklagten am Zustandekommen des Schadens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mangels rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Beklagten zur Gänze ab. Die Abweisung von 18.539,34 EUR sA blieb unbekämpft.
Das Berufungsgericht gab der das Ersturteil im Umfang von 22.719,60 EUR sA anfechtenden Berufung des Klägers Folge, verpflichtete die Beklagte zur Zahlung dieses Betrags und ließ die ordentliche Revision zu. Die Beklagte habe schuldhaft und rechtswidrig ein unrichtiges Deckungsangebot unterbreitet und die Gemeinschuldnerin dadurch am Vermögen geschädigt. Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass sie diesbezüglich kein Verschulden treffe und könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Wiederherstellung nicht gesichert gewesen sei, weil diese nur wegen ihres unrichtigen Deckungsangebots unterblieben sei.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs „zu den einzuhaltenden Sorgfaltspflichten eines Versicherers bei der Feststellung der Höhe des Schadens bei von ihren Sachverständigen unmittelbar vor und nach dem Schadensfall auffallend unterschiedlich ermittelten Höhen der Entschädigung“ fehle.
Gegen den Zuspruch von 19.019,60 EUR sA richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren auch in diesem Umfang abgewiesen wurde; hilfsweise wird insoweit ein Aufhebungsantrag gestellt.
In seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.