Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.
Auf die Kritik der Lehre, die auf die in Deutschland vertretene Meinung (Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeifer, AGB-Recht5 § 5 UKlaG Rz 25 mwN) verweist, nach der der Abgemahnte im Fall einer „Übermaßabmahnung“ seine Unterwerfungserklärung eigenverantwortlich „umformulieren“ darf (Kellner, Die Rechtsnatur der Unterlassungserklärung nach § 28 Abs 2 KSchG, ÖBA 2010/1658, 674 ff [680] Punkt 7.1. und 7.2.; Bollenberger, Die gefahrlose Wiederholungsgefahr nach § 28 Abs 2 KSchG, ÖBA 2010/1620, 304 ff; Bollenberger, Abmahnung von AGB nach § 28 Abs 2 KSchG: Wie können einsichtige Unternehmer noch reagieren? RdW 2010/480, 442; Riss, Verbandsklage: Einschränkende Unterlassungserklärung und Wegfall der Wiederholungsgefahr, Anmerkungen zur E des OGH 3. 9. 2009, 2 Ob 153/08a, RdW 2009/713, 695 ff; Pöchhacker/Riede, Zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, wbl 2010, 217) an der Rechtsprechung (1 Ob 81/09g, 1 Ob 131/09k, 2 Ob 153/08a, 4 Ob 227/06w; RIS-Justiz RS0125395; auch RS0111638 [T3, T4, T7], RS0111640 [T11, T13], RS0111637 [T9, T10]), dass selbst der Vorbehalt von nicht sinngleichen zulässigen Ersatzklauseln Wiederholungsgefahr begründe, ist hier mangels Relevanz nicht weiter einzugehen:Auf die Kritik der Lehre, die auf die in Deutschland vertretene Meinung (Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeifer, AGB-Recht5 Paragraph 5, UKlaG Rz 25 mwN) verweist, nach der der Abgemahnte im Fall einer „Übermaßabmahnung“ seine Unterwerfungserklärung eigenverantwortlich „umformulieren“ darf (Kellner, Die Rechtsnatur der Unterlassungserklärung nach Paragraph 28, Absatz 2, KSchG, ÖBA 2010/1658, 674 ff [680] Punkt 7.1. und 7.2.; Bollenberger, Die gefahrlose Wiederholungsgefahr nach Paragraph 28, Absatz 2, KSchG, ÖBA 2010/1620, 304 ff; Bollenberger, Abmahnung von AGB nach Paragraph 28, Absatz 2, KSchG: Wie können einsichtige Unternehmer noch reagieren? RdW 2010/480, 442; Riss, Verbandsklage: Einschränkende Unterlassungserklärung und Wegfall der Wiederholungsgefahr, Anmerkungen zur E des OGH 3. 9. 2009, 2 Ob 153/08a, RdW 2009/713, 695 ff; Pöchhacker/Riede, Zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, wbl 2010, 217) an der Rechtsprechung (1 Ob 81/09g, 1 Ob 131/09k, 2 Ob 153/08a, 4 Ob 227/06w; RIS-Justiz RS0125395; auch RS0111638 [T3, T4, T7], RS0111640 [T11, T13], RS0111637 [T9, T10]), dass selbst der Vorbehalt von nicht sinngleichen zulässigen Ersatzklauseln Wiederholungsgefahr begründe, ist hier mangels Relevanz nicht weiter einzugehen:
Die nun verwendeten Klauseln sind im hier streitrelevanten Umfang sinngleich (praktisch ident) mit den bisherigen, weil auch sie eine nur zweijährige Geltungsdauer der Gutscheine/Tickets vorsehen. Dass diese Frist nunmehr ausdrücklich als „Verjährungsfrist“ bezeichnet wird, ändert daran nichts, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt. Die Wiederholungsgefahr ist hier schon deshalb nicht weggefallen.
Im Gegensatz zur jeweiligen Vertragsauslegung im Individualprozess kann auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen nicht Rücksicht genommen werden. Es kann keine geltungserhaltende Reduktion stattfinden (RIS-Justiz RS0038205).
Eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beidseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt (§ 879 Abs 3 ABGB). Durch diese Bestimmung wurde - wie in den einschlägigen Entscheidungen formuliert wird - ein eine objektive Äquivalenzstörung und „verdünnte Willensfreiheit“ berücksichtigendes „bewegliches System“ geschaffen (RIS-Justiz RS0016914). Sie wendet sich vor allem gegen den Missbrauch der Privatautonomie durch das Aufbringen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen durch den typischerweise überlegenen Vertragspartner bei Verwendung von AGB und Vertragsformblättern. Das Motiv des Gesetzgebers, insbesondere auf AGB und Vertragsformblätter abzustellen, liegt in der zwischen den Verwendern von AGB und deren Vertragspartnern typischerweise anzutreffenden Ungleichgewichtslage. Der mit den AGB konfrontierte Vertragspartner ist in seiner Willensbildung eingeengt, muss er sich doch zumeist den AGB fügen oder in Kauf nehmen, dass ihm der Verwender den Vertragsabschluss verweigert (7 Ob 173/10g mwN). Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Sie ist jedenfalls anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RIS-Justiz RS0016914). Bei der Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt wird, hat sich der Rechtsanwender daher am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren (RIS-Justiz RS0014676).Eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beidseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt (Paragraph 879, Absatz 3, ABGB). Durch diese Bestimmung wurde - wie in den einschlägigen Entscheidungen formuliert wird - ein eine objektive Äquivalenzstörung und „verdünnte Willensfreiheit“ berücksichtigendes „bewegliches System“ geschaffen (RIS-Justiz RS0016914). Sie wendet sich vor allem gegen den Missbrauch der Privatautonomie durch das Aufbringen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen durch den typischerweise überlegenen Vertragspartner bei Verwendung von AGB und Vertragsformblättern. Das Motiv des Gesetzgebers, insbesondere auf AGB und Vertragsformblätter abzustellen, liegt in der zwischen den Verwendern von AGB und deren Vertragspartnern typischerweise anzutreffenden Ungleichgewichtslage. Der mit den AGB konfrontierte Vertragspartner ist in seiner Willensbildung eingeengt, muss er sich doch zumeist den AGB fügen oder in Kauf nehmen, dass ihm der Verwender den Vertragsabschluss verweigert (7 Ob 173/10g mwN). Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Sie ist jedenfalls anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RIS-Justiz RS0016914). Bei der Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt wird, hat sich der Rechtsanwender daher am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren (RIS-Justiz RS0014676).
Die Ausnahme von der in § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben, sodass vor allem auch die im dispositiven Recht geregelten Fragen bei der Hauptleistung, also auch Ort und Zeit der Vertragserfüllung, nicht unter diese Ausnahme fallen. Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen ebenfalls der Inhaltskontrolle (RIS-Justiz RS0016908). Dies gilt auch für eine in AGB enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist (7 Ob 75/11x mwN).Die Ausnahme von der in Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben, sodass vor allem auch die im dispositiven Recht geregelten Fragen bei der Hauptleistung, also auch Ort und Zeit der Vertragserfüllung, nicht unter diese Ausnahme fallen. Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen ebenfalls der Inhaltskontrolle (RIS-Justiz RS0016908). Dies gilt auch für eine in AGB enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist (7 Ob 75/11x mwN).
Im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Beklagten unterliegt demnach sowohl die Vereinbarung einer „Verfallsfrist“ als auch einer (nun von der Beklagten ausdrücklich so bezeichneten) „Verjährungsfrist“ der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB.Im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Beklagten unterliegt demnach sowohl die Vereinbarung einer „Verfallsfrist“ als auch einer (nun von der Beklagten ausdrücklich so bezeichneten) „Verjährungsfrist“ der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
Grundsätzlich endet das Recht, mit einem Gutschein aus dem Warensortiment des Ausstellers Waren zu beziehen, innerhalb von 30 Jahren (Eccher, Zur Rechtsnatur des Gutscheins in ÖJZ 1974, 337 [342]; Binder in Schwimann³, § 904 ABGB Rz 63). Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist wird in ständiger Rechtsprechung zwar für zulässig erachtet (RIS-Justiz RS0034782, RS0034404). Uneingeschränkt zulässig soll aber die Fristverkürzung nur dann sein, wenn sie zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde. Verfallsklauseln sind dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren (RIS-Justiz RS0016688). Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein (7 Ob 75/11x mwN). Jedenfalls ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (7 Ob 75/11x, 4 Ob 227/06w, 9 Ob 40/06g, 4 Ob 279/04i, 1 Ob 1/00d). Im Arbeitsrecht wird in ständiger Rechtsprechung zu kollektiv- und auch einzelvertraglichen arbeitsrechtlichen Ansprüchen ausgesprochen, dass eine vereinbarte Verfallsfrist in der Dauer von drei Monaten als übliche Frist und damit nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung anzusehen sei (RIS-Justiz RS0016688 [T4, T10, T15, T19, T22, T28, T30 und T34]) und Verfallsklauseln den Zweck haben, dem Beweisnotstand zu begegnen, in welchem sich der Arbeitgeber bei späterer Geltendmachung befinden würde (RIS-Justiz RS0034417).Grundsätzlich endet das Recht, mit einem Gutschein aus dem Warensortiment des Ausstellers Waren zu beziehen, innerhalb von 30 Jahren (Eccher, Zur Rechtsnatur des Gutscheins in ÖJZ 1974, 337 [342]; Binder in Schwimann³, Paragraph 904, ABGB Rz 63). Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist wird in ständiger Rechtsprechung zwar für zulässig erachtet (RIS-Justiz RS0034782, RS0034404). Uneingeschränkt zulässig soll aber die Fristverkürzung nur dann sein, wenn sie zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde. Verfallsklauseln sind dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren (RIS-Justiz RS0016688). Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein (7 Ob 75/11x mwN). Jedenfalls ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (7 Ob 75/11x, 4 Ob 227/06w, 9 Ob 40/06g, 4 Ob 279/04i, 1 Ob 1/00d). Im Arbeitsrecht wird in ständiger Rechtsprechung zu kollektiv- und auch einzelvertraglichen arbeitsrechtlichen Ansprüchen ausgesprochen, dass eine vereinbarte Verfallsfrist in der Dauer von drei Monaten als übliche Frist und damit nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung anzusehen sei (RIS-Justiz RS0016688 [T4, T10, T15, T19, T22, T28, T30 und T34]) und Verfallsklauseln den Zweck haben, dem Beweisnotstand zu begegnen, in welchem sich der Arbeitgeber bei späterer Geltendmachung befinden würde (RIS-Justiz RS0034417).
Nach der Rechtsprechung und Lehre ist generell darauf abzustellen, ob die Verkürzung zu einer weitgehenden Verhinderung oder erheblichen Behinderung der Durchsetzung berechtigter Ansprüche führt, was immer dann der Fall ist, wenn die Zeit zur Prüfung der Sach- und Rechtslage unangemessen verkürzt wird oder wenn die verbleibende Frist die Zeit nicht abdeckt, in der Mängel gewöhnlicherweise auftreten. Zu berücksichtigen ist, welche Zeit üblicherweise erforderlich ist, um bestimmte Ansprüche geltend machen zu können. Benachteiligungen eines Vertragspartners können durch ein besonderes Interesse der Verwenderseite an einer Verkürzung aufgewogen werden, etwa wenn die Zeit zur Entdeckung der Mängel beim entsprechenden Vertragstyp generell nicht erforderlich ist (7 Ob 15/11x, 4 Ob 279/04i mwN).
Das Argument der Vorinstanzen, es liege hier gar kein Fall einer „verdünnten Willensfreiheit“ vor, weil der Verbraucher die Gutscheine nicht erwerben müsse, geht von der dargelegten Judikatur ab. Die typischerweise anzutreffende Ungleichgewichtslage ergibt sich daraus, dass die Beklagte als Unternehmerin AGB verwendet und diese jedem Vertrag zugrunde legt, ohne dass ihr Vertragspartner typischerweise Gestaltungsmöglichkeiten hat.
Da die Parteien Gutscheine und Tickets im Verfahren gleich behandeln und keine Differenzierung vorgenommen haben, ist dem ohne weitere Erörterung zu folgen.
Bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung ist Folgendes zu bedenken:
Die Leistung der Beklagten besteht darin, dass sie mit sogenannten Partnerbetrieben Verträge abschließt, in denen sich diese bereit erklären, gegen Ausfolgung von Gutscheinen, die die Beklagte auf einen bestimmten vom Erwerber bezahlten Geldbetrag ausstellt, bestimmte Leistungen (hier im Zusammenhang mit Thermalbesuchen) an den Inhaber zu erbringen. Der Inhaber hat die Wahl, bei welchem der im Zeitpunkt der Abrufung vorhandenen Partnerbetriebe er den Gutschein für welche Leistung einlösen will. Die Beklagte verpflichtet sich also mit dem Gutschein nicht, die dem Gutscheininhaber zukommende Leistung im Zusammenhang mit Thermalbesuchen selbst zu erbringen, sie bietet nur die Möglichkeit, aus einer Vielzahl von Partnerbetrieben und Leistungen zu wählen. Einen anderen Vorteil bietet der Gutschein nicht. Die geschuldete Leistung der Beklagten ist also nicht mit der Ausstellung des Gutscheins erbracht, sondern beinhaltet auch die Verpflichtungen des Bereitstellens von Wahlmöglichkeiten zur Realisierung einer Gegenleistung im Wert der Höhe der erworbenen Gutscheine und der Verwaltung eines Verzeichnisses der Partnerbetriebe. Die Beklagte erbringt ihre vertragliche Leistung auch, wenn kein Vertrag zwischen Partnerbetrieb und Gutscheininhaber zustande kommt. Es handelt sich hier um einen Vertrag sui generis. Die Beklagte bietet aber nicht nur ihre Dienste beschränkt auf zwei Jahre gegen Entgelt an, sondern erklärt die Gutscheine selbst, also die Möglichkeit der Abrufung gegenüber den Partnerbetrieben, nach Ablauf von zwei Jahren für „ungültig“ oder „verjährt“, was bedeutet, dass der Geldbetrag vom Erwerber in diesem Fall ohne durchsetzbare Gegenleistung hingegeben wurde.
Zu bedenken ist nun, dass der Beklagten der dem Gutschein entsprechende Geldbetrag vom Erwerber sofort übergeben wird, während sie an ein konkretes Partnerunternehmen naturgemäß erst zahlen kann, wenn sie weiß, bei welchem die Leistung abgerufen, dh der Gutschein eingelöst, wurde. Die Beklagte muss keine Kapitalreserven bereitstellen, weil sie die verbrieften Leistungen im Zusammenhang mit Thermenbesuchen nicht selbst erbringt. Dass für die Partnerbetriebe finanzielle Vorsorge getroffen werden müsste, wurde nicht vorgebracht. Für die Partnerbetriebe ist es von vornherein nicht absehbar, ob bei ihnen Gutscheine eingelöst werden. Die Situation ist für sie nicht anders als bei Durchführung von Werbemaßnahmen. Es besteht nur die Möglichkeit, den Umsatz zu steigern. Das Entgelt der Beklagten selbst für ihre Leistungen ist aus dem Gutschein nicht ersichtlich und ergibt sich offenbar im Fall einer Einlösung von Gutscheinen aus der Verrechnung mit dem Partnerbetrieb. Ihr Entgelt ist damit auch bei einer längeren als zweijährigen Einlösefrist gesichert.
Bei der Frage der Fälschungssicherheit und Beweisbarkeit der Echtheit der Gutscheine ist zu bedenken, dass die Beklagte nicht etwa ein Massenverkehrsunternehmen ist (vgl 7 Ob 75/11x - ÖBB-Gutscheine mit nicht vergleichbaren Verfallsklauseln). Die Fälschungsgefahr ist naturgemäß bei einem Gutschein, der einen eingeschränkten Geschäftsbereich, hier den Wellnessbereich, bedient, wesentlich geringer als bei einem in ganz Österreich tätigen Massenverkehrsunternehmen. Eine allfällige Fälschungs-/Beweisgefahr rechtfertigt jedenfalls nicht eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre.Bei der Frage der Fälschungssicherheit und Beweisbarkeit der Echtheit der Gutscheine ist zu bedenken, dass die Beklagte nicht etwa ein Massenverkehrsunternehmen ist vergleiche 7 Ob 75/11x - ÖBB-Gutscheine mit nicht vergleichbaren Verfallsklauseln). Die Fälschungsgefahr ist naturgemäß bei einem Gutschein, der einen eingeschränkten Geschäftsbereich, hier den Wellnessbereich, bedient, wesentlich geringer als bei einem in ganz Österreich tätigen Massenverkehrsunternehmen. Eine allfällige Fälschungs-/Beweisgefahr rechtfertigt jedenfalls nicht eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre.
Soweit die Beklagte einwendet, sie schließe selber mit ihren Partnerunternehmen nur einjährige Verträge, es müsse ihr möglich sein, ihren Betrieb (jederzeit) einzustellen, ist ihr zu erwidern, dass es ihr freisteht, entsprechend andere vertragliche Dispositionen zu treffen oder etwa durch das Vorsehen einer Rückzahlungsmöglichkeit eine Benachteiligung des Gutscheininhabers zu verhindern.
Der vom Erwerber bezahlte Geldbetrag deckt das Entgelt für die verbriefte Leistung und die Tätigkeit der Beklagten ab. Wird nun die Leistung des Partnerbetriebs innerhalb von zwei Jahren nicht abgerufen, so kommt der Beklagten bereits am der Verfallsfrist folgenden Tag der Gesamtbetrag zugute. Sie ist um das Entgelt für die verbriefte Leistung (des Partnerbetriebs) bereichert, ohne dass es dafür einen sachlich gerechtfertigten Grund gibt. Durch die in den Klauseln vorgesehene Verfallsfrist tritt eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners ein.
Demgegenüber bestehen durchaus berechtigte Interessen des Gutscheinerwerbers, dass der Gutschein länger als während zweier Jahre eingelöst werden kann. Das Argument, der Gutschein werde ohnedies verschenkt und damit der Erwerber nicht verkürzt, ist nicht überzeugend. Der Vertragswille beider Parteien ist ja nicht auf den Erwerb eines Gutscheins, also eines bloßen Papiers, gerichtet, sondern darauf, dass der Beschenkte oder jedenfalls der Inhaber des Gutscheins die Leistungen bei den Partnerbetrieben der Beklagten konsumieren kann, also eine geldwerte Gegenleistung erhält. Es kann eine Vielzahl von (auch unbeeinflussbaren) Gründen auf Seiten des Gutscheininhabers geben, die ihn daran hindern, die Gutscheine innerhalb von zwei Jahren einzulösen.
Da die Benachteiligung des Gutscheininhabers nicht durch ein besonderes Interesse der Beklagten aufgewogen wird, sind die beiden Klauseln nichtig.
Der Kläger hat auch Anspruch auf die begehrte Urteilsveröffentlichung. Anspruchsvoraussetzung ist das „berechtigte Interesse“ (§ 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG). Dieses liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- und/oder sittenwidrig sind. Gemessen an diesem Zweck ist über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen - also nicht nur den unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern, wie die Beklagte meint - Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein (RIS-Justiz RS0121963). Die begehrte Veröffentlichung ist daher angemessen, zumal die Beklagte ihre Geschäftstätigkeit in ganz Österreich entfaltet.Der Kläger hat auch Anspruch auf die begehrte Urteilsveröffentlichung. Anspruchsvoraussetzung ist das „berechtigte Interesse“ (Paragraph 30, Absatz eins, KSchG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, UWG). Dieses liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- und/oder sittenwidrig sind. Gemessen an diesem Zweck ist über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen - also nicht nur den unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern, wie die Beklagte meint - Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein (RIS-Justiz RS0121963). Die begehrte Veröffentlichung ist daher angemessen, zumal die Beklagte ihre Geschäftstätigkeit in ganz Österreich entfaltet.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der ERV-Zuschlag gemäß § 23a RATG gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, unter denen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen zu verstehen sind (RIS-Justiz RS0126594
).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Der ERV-Zuschlag gemäß Paragraph 23 a, RATG gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, unter denen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen zu verstehen sind (RIS-Justiz
RS0126594).