Der gegen die Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs des Übernehmers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. Eine solche wird weder in der Begründung des Zulassungsausspruchs noch im Rechtsmittel des Übernehmers dargetan:Der gegen die Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs des Übernehmers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig. Eine solche wird weder in der Begründung des Zulassungsausspruchs noch im Rechtsmittel des Übernehmers dargetan:
1. Gemäß § 166 Abs 1 AußStrG dient das Inventar als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§ 531 ABGB), nämlich aller körperlicher Sachen und aller vererblicher Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes. Maßgeblich für die Aufnahme in das Inventar sind in erster Linie die Besitzverhältnisse am Todestag des Erblassers (2 Ob 153/07z; 7 Ob 259/08a; 6 Ob 287/08m; 3 Ob 207/11d; RIS-Justiz RS0007816, RS0007860, RS0109531
, RS0122722). Aus diesem Grund sind auch auf den Todesfall geschenkte, aber im Zeitpunkt des Todes noch im Besitz des Erblassers befindliche Sachen in das Inventar aufzunehmen (10 Ob 58/08i mwN; 2 Ob 226/09p; 2 Ob 148/10v; RIS-Justiz RS0007843 [T3]). Dies gilt ebenso, wenn die noch im Besitz des Erblassers befindlichen Sachen Gegenstand eines (entgeltlichen) Übergabsvertrags auf den Todesfall gewesen sind (7 Ob 56/00m; vgl RIS-Justiz RS0007872).1. Gemäß Paragraph 166, Absatz eins, AußStrG dient das Inventar als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (Paragraph 531, ABGB), nämlich aller körperlicher Sachen und aller vererblicher Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes. Maßgeblich für die Aufnahme in das Inventar sind in erster Linie die Besitzverhältnisse am Todestag des Erblassers (2 Ob 153/07z; 7 Ob 259/08a; 6 Ob 287/08m; 3 Ob 207/11d; RIS-Justiz RS0007816, RS0007860,
RS0109531, RS0122722). Aus diesem Grund sind auch auf den Todesfall geschenkte, aber im Zeitpunkt des Todes noch im Besitz des Erblassers befindliche Sachen in das Inventar aufzunehmen (10 Ob 58/08i mwN; 2 Ob 226/09p; 2 Ob 148/10v; RIS-Justiz RS0007843 [T3]). Dies gilt ebenso, wenn die noch im Besitz des Erblassers befindlichen Sachen Gegenstand eines (entgeltlichen) Übergabsvertrags auf den Todesfall gewesen sind (7 Ob 56/00m; vergleiche RIS-Justiz RS0007872).
2. Das Außerstreitgesetz definiert keinen eigenständigen Besitzbegriff; es ist daher von der Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des ABGB auszugehen (6 Ob 287/08m). Entscheidend für die Aufnahme in das Inventar ist nur der Sachbesitz (RIS-Justiz RS0007809). Nur eine Liegenschaft, die der Erblasser nach Verfassung einer verbücherungsfähigen Vertragsurkunde dem Beschenkten (Übernehmer, Erwerber) tatsächlich übergeben hat, gehört nicht zum Nachlass und ist somit auch nicht zu inventarisieren (8 Ob 10/99z mwN; 7 Ob 31/01m; 8 Ob 159/02v; 1 Ob 29/12i; RIS-Justiz RS0007860 [T2], RS0007872).
3. Selbst wenn man aber für die wirksame Übergabe der Liegenschaft unter den gegebenen Umständen - der Übergabsvertrag wurde in der Form eines Notariatsakts errichtet - ein Besitzkonstitut (Besitzübertragung durch Erklärung; § 428 ABGB) genügen lassen wollte (6 Ob 2332/96a; 8 Ob 10/99z; vgl auch 9 Ob 149/04h), wäre die Voraussetzung für den Übergang des Sachbesitzes hier nicht erfüllt. Anders als in den zu 6 Ob 2332/96a und 8 Ob 10/99z entschiedenen Fällen wird vom Übernehmer nicht einmal behauptet, dass die Erblasserin die Liegenschaft vor ihrem Tod aus einem anderen Rechtstitel als dem ihres Eigentums innehatte und somit nur noch Rechtsbesitzerin gewesen wäre, geschweige denn geht solches aus der Vertragsurkunde hervor. Bei der Vereinbarung eines mit „null Uhr des Todestages“ bezeichneten Übergabezeitpunkts, der erst nach dem Tod rückwirkend bestimmbar wäre, ist vielmehr auszuschließen, dass die Erblasserin ihren Sachbesitz bereits zu Lebzeiten aufgegeben hat. Dadurch unterscheidet sich der Sachverhalt maßgeblich von jenen Fällen, in denen der Parteiwille auf die Übergabe mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung gerichtet war (vgl 3 Ob 542/94; 8 Ob 267/99v).3. Selbst wenn man aber für die wirksame Übergabe der Liegenschaft unter den gegebenen Umständen - der Übergabsvertrag wurde in der Form eines Notariatsakts errichtet - ein Besitzkonstitut (Besitzübertragung durch Erklärung; Paragraph 428, ABGB) genügen lassen wollte (6 Ob 2332/96a; 8 Ob 10/99z; vergleiche auch 9 Ob 149/04h), wäre die Voraussetzung für den Übergang des Sachbesitzes hier nicht erfüllt. Anders als in den zu 6 Ob 2332/96a und 8 Ob 10/99z entschiedenen Fällen wird vom Übernehmer nicht einmal behauptet, dass die Erblasserin die Liegenschaft vor ihrem Tod aus einem anderen Rechtstitel als dem ihres Eigentums innehatte und somit nur noch Rechtsbesitzerin gewesen wäre, geschweige denn geht solches aus der Vertragsurkunde hervor. Bei der Vereinbarung eines mit „null Uhr des Todestages“ bezeichneten Übergabezeitpunkts, der erst nach dem Tod rückwirkend bestimmbar wäre, ist vielmehr auszuschließen, dass die Erblasserin ihren Sachbesitz bereits zu Lebzeiten aufgegeben hat. Dadurch unterscheidet sich der Sachverhalt maßgeblich von jenen Fällen, in denen der Parteiwille auf die Übergabe mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung gerichtet war vergleiche 3 Ob 542/94; 8 Ob 267/99v).
Die Auffassung des Rekursgerichts, die Liegenschaft habe sich im Todeszeitpunkt der Erblasserin nicht im „faktischen Besitz“ des Übernehmers befunden, geht im Wesentlichen von diesen Erwägungen aus, denen die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zugrunde liegt. Sie wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.Die Auffassung des Rekursgerichts, die Liegenschaft habe sich im Todeszeitpunkt der Erblasserin nicht im „faktischen Besitz“ des Übernehmers befunden, geht im Wesentlichen von diesen Erwägungen aus, denen die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zugrunde liegt. Sie wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.
4. Der nach § 166 Abs 2 AußStrG durch unbedenkliche Urkunden zu erbringende Beweis, dass die Liegenschaft nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt, ist dem Übernehmer nicht gelungen, blieb doch unbestritten, dass die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes als Eigentümerin der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen war (vgl 7 Ob 259/08a).4. Der nach Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG durch unbedenkliche Urkunden zu erbringende Beweis, dass die Liegenschaft nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt, ist dem Übernehmer nicht gelungen, blieb doch unbestritten, dass die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes als Eigentümerin der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen war vergleiche 7 Ob 259/08a).
Der im Revisionsrekurs enthaltene Hinweis auf die Unbedenklichkeit des Notariatsakts als öffentliche Urkunde muss daher ins Leere gehen. Auch insoweit zeigt der Übernehmer keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht auf.
5. Da eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zu lösen war, erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig. Er ist daher zurückzuweisen.5. Da eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zu lösen war, erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig. Er ist daher zurückzuweisen.