Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a und 9 lit b StPO stützt.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a und 9 Litera b, StPO stützt.
Sie verfehlt ihr Ziel.
Der Mängelrüge gelingt es nicht, formale Begründungsfehler aufzuzeigen. Undeutlichkeit der Entscheidungsbegründung (Z 5 erster Fall) liegt nämlich nur vor, wenn aus objektiver Sicht nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob und aus welchen Gründen entscheidende Tatsachen in den Entscheidungsgründen festgestellt wurden (RIS-Justiz RS0099480). Nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO ist ein Urteil nichtig, wenn man davon sprechen kann, dass der Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen mit sich selbst in Widerspruch steht (RIS-Justiz RS0117402). Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0118317, RS0108609). Das Aufgreifen formaler Mängel muss sich überdies auf entscheidende Tatsachen beziehen (RIS-Justiz RS0106268) und an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß nehmen (RIS-Justiz RS0119370).Der Mängelrüge gelingt es nicht, formale Begründungsfehler aufzuzeigen. Undeutlichkeit der Entscheidungsbegründung (Ziffer 5, erster Fall) liegt nämlich nur vor, wenn aus objektiver Sicht nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob und aus welchen Gründen entscheidende Tatsachen in den Entscheidungsgründen festgestellt wurden (RIS-Justiz RS0099480). Nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO ist ein Urteil nichtig, wenn man davon sprechen kann, dass der Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen mit sich selbst in Widerspruch steht (RIS-Justiz RS0117402). Offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) ist eine Begründung, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0118317, RS0108609). Das Aufgreifen formaler Mängel muss sich überdies auf entscheidende Tatsachen beziehen (RIS-Justiz RS0106268) und an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß nehmen (RIS-Justiz RS0119370).
Aus welchem Grund der zu Schuldspruch I./3./ erfolgte Ausspruch, dass die Angeklagten „nach Aufbrechen bzw Aufzwängen der Türen gemeinsam in die Objekte eindrangen“, undeutlich sei und in Widerspruch zu jener Konstatierung stünde, dass Andreas H***** und Sercan S***** die Terrassentür aufgebrochen hätten, legt die Beschwerde, die verkennt, dass bei konstatierter Mittäterschaft der Frage, welchem der Mittäter einzelne Handlungen zuzurechnen sind, keine entscheidende Tatsache betrifft (RIS-Justiz RS0089808, RS0089835), nicht nachvollziehbar dar.Aus welchem Grund der zu Schuldspruch römisch eins./3./ erfolgte Ausspruch, dass die Angeklagten „nach Aufbrechen bzw Aufzwängen der Türen gemeinsam in die Objekte eindrangen“, undeutlich sei und in Widerspruch zu jener Konstatierung stünde, dass Andreas H***** und Sercan S***** die Terrassentür aufgebrochen hätten, legt die Beschwerde, die verkennt, dass bei konstatierter Mittäterschaft der Frage, welchem der Mittäter einzelne Handlungen zuzurechnen sind, keine entscheidende Tatsache betrifft (RIS-Justiz RS0089808, RS0089835), nicht nachvollziehbar dar.
Soweit die Ausführungen zur subjektiven Tatseite der Angeklagten unter Bezugnahme auf bloß eine Urteilspassage als unzureichend kritisiert werden, beachtet sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe nicht. Das Erstgericht hat sich nämlich auch hiemit ausführlich auseinandergesetzt (US 23-30).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) geht schon im argumentativen Ansatz fehl, weil sie sich nicht auf Aktenstellen bezieht, aus denen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen abgeleitet werden können, sondern mit eigenen Beweiswerterwägungen Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichts übt. Sie thematisiert nämlich vorwiegend die Wahrnehmungen einer Zeugin und spekuliert über „verwunderliches“ Verhalten eines auf frischer Tat ertappten Täters, der „nicht sofort die Flucht ergreift“. Die Angeklagte übersieht, dass bei prozessordnungskonformer Ausführung der Tatsachenrüge auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0118780) und eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - dadurch nicht eröffnet wird.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) geht schon im argumentativen Ansatz fehl, weil sie sich nicht auf Aktenstellen bezieht, aus denen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen abgeleitet werden können, sondern mit eigenen Beweiswerterwägungen Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichts übt. Sie thematisiert nämlich vorwiegend die Wahrnehmungen einer Zeugin und spekuliert über „verwunderliches“ Verhalten eines auf frischer Tat ertappten Täters, der „nicht sofort die Flucht ergreift“. Die Angeklagte übersieht, dass bei prozessordnungskonformer Ausführung der Tatsachenrüge auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0118780) und eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - dadurch nicht eröffnet wird.
Die gesetzmäßige Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgründe hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).Die gesetzmäßige Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgründe hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) geht mit der unter isolierter Betrachtung einzelner Passagen des Urteils erhobenen Behauptung, „aufgrund der getroffenen Feststellungen wurde im Hinblick auf § 129 StGB die subjektive Tatseite nicht verwirklicht“ gerade nicht von den Konstatierungen des Erstgerichts aus (insb US 14-16).Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) geht mit der unter isolierter Betrachtung einzelner Passagen des Urteils erhobenen Behauptung, „aufgrund der getroffenen Feststellungen wurde im Hinblick auf Paragraph 129, StGB die subjektive Tatseite nicht verwirklicht“ gerade nicht von den Konstatierungen des Erstgerichts aus (insb US 14-16).
Dies trifft in gleicher Weise auf die zu den Schuldsprüchen II./ und III./ getätigten Ausführungen zu, die den Feststellungen des Erstgerichts entgegen (US 17) behaupten, die Aussagen der Angeklagten vor der Kriminalpolizei und dem Gericht seien „nicht unwahr“. Aus welchem Grund die Angabe, einen Tatverdächtigen „bloß flüchtig“ zu kennen, keine Aussage in der Sache selbst wäre, legt die Beschwerde gleichfalls nicht dar (RIS-Justiz RS0099810) und entfernt sich schließlich mit der Behauptung, bei Andreas H***** handle es sich um den Lebensgefährten der Angeklagten, weswegen § 299 Abs 3 StGB zum Tragen komme, gänzlich vom Urteilssachverhalt ohne darzulegen, inwiefern dieser - im Übrigen aktenfremde - Sachverhalt durch in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweise indiziert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0118580).Dies trifft in gleicher Weise auf die zu den Schuldsprüchen römisch zwei./ und römisch drei./ getätigten Ausführungen zu, die den Feststellungen des Erstgerichts entgegen (US 17) behaupten, die Aussagen der Angeklagten vor der Kriminalpolizei und dem Gericht seien „nicht unwahr“. Aus welchem Grund die Angabe, einen Tatverdächtigen „bloß flüchtig“ zu kennen, keine Aussage in der Sache selbst wäre, legt die Beschwerde gleichfalls nicht dar (RIS-Justiz RS0099810) und entfernt sich schließlich mit der Behauptung, bei Andreas H***** handle es sich um den Lebensgefährten der Angeklagten, weswegen Paragraph 299, Absatz 3, StGB zum Tragen komme, gänzlich vom Urteilssachverhalt ohne darzulegen, inwiefern dieser - im Übrigen aktenfremde - Sachverhalt durch in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweise indiziert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0118580).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.