Die außerordentliche Revision des Klägers ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Gerichtlich bestellte Sachverständige haften für die Folgen eines unrichtigen Gutachtens nach den allgemeinen Regeln persönlich und zwar nicht nur den Parteien (vgl RIS-Justiz RS0026319; vgl RS0026360), sondern auch Dritten, wenn deren Interessen vom Schutzzweck der gerichtlichen Bestellung erfasst werden (vgl RIS-Justiz RS0026316 [T1]; 5 Ob 18/00h mwN = RIS-Justiz RS0017178 [T6]; Karner in KBB3 § 1299 ABGB Rz 10 mwN). Dass der Kläger keine Partei des Verlassenschaftsverfahrens war, hat der Oberste Gerichtshof in der (im Verlassenschaftsverfahren über den Revisionsrekurs des Klägers ergangenen) Entscheidung 3 Ob 272/07g (= EFSlg 121.818) bereits dargelegt. Die Haftung des Beklagten hängt damit grundsätzlich davon ab, ob die Normen über die Inventarisierung des Vermögens des Erblassers im Verlassenschaftsverfahren den Kläger vor dem Eintritt der hier geltend gemachten Schäden schützen sollten. Das ist nicht der Fall.Gerichtlich bestellte Sachverständige haften für die Folgen eines unrichtigen Gutachtens nach den allgemeinen Regeln persönlich und zwar nicht nur den Parteien vergleiche RIS-Justiz RS0026319; vergleiche RS0026360), sondern auch Dritten, wenn deren Interessen vom Schutzzweck der gerichtlichen Bestellung erfasst werden vergleiche RIS-Justiz RS0026316 [T1]; 5 Ob 18/00h mwN = RIS-Justiz RS0017178 [T6]; Karner in KBB3 Paragraph 1299, ABGB Rz 10 mwN). Dass der Kläger keine Partei des Verlassenschaftsverfahrens war, hat der Oberste Gerichtshof in der (im Verlassenschaftsverfahren über den Revisionsrekurs des Klägers ergangenen) Entscheidung 3 Ob 272/07g (= EFSlg 121.818) bereits dargelegt. Die Haftung des Beklagten hängt damit grundsätzlich davon ab, ob die Normen über die Inventarisierung des Vermögens des Erblassers im Verlassenschaftsverfahren den Kläger vor dem Eintritt der hier geltend gemachten Schäden schützen sollten. Das ist nicht der Fall.
Nach § 97 Abs 1 AußStrG 1854, der nach § 205 AußStrG (BGBl I 2003/111) auf das Verlassenschaftsverfahren anzuwenden war, hat das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis des gesamten beweglichen
und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes befunden hat, zu enthalten (RIS-Justiz
RS0109531
). Die in der Wohnung der Erblasserin vorhandenen Fahrnisse, mit deren Schätzung der Gerichtskommissär den beklagten Sachverständigen beauftragte, waren nach § 101 Abs 2 AußStrG 1854 mit dem Verkehrswert zu bewerten. Das Inventar dient nach ständiger Judikatur nur Zwecken des Verlassenschaftsverfahrens (RIS-Justiz RS0006465), bietet keine Gewähr für die vollständige Erfassung von Vermögen und Verbindlichkeiten (4 Ob 170/03h mwN) und ist beispielsweise auch für die Berechnung des Pflichtteils nicht bindend (RIS-Justiz RS0007784). Dass das Inventar auch für die Berechnung des Ausmaßes einer Verpflichtung zur Erfüllung einer Auflage im Sinne des § 709 ABGB keine Wirkung hat, hat der Oberste Gerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung 3 Ob 272/07g klargestellt.Nach Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG 1854, der nach Paragraph 205, AußStrG (BGBl I 2003/111) auf das Verlassenschaftsverfahren anzuwenden war, hat das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis des gesamten
beweglichen
und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes befunden hat, zu enthalten (RIS-Justiz
RS0109531). Die in der Wohnung der Erblasserin vorhandenen Fahrnisse, mit deren Schätzung der Gerichtskommissär den beklagten Sachverständigen beauftragte, waren nach Paragraph 101, Absatz 2, AußStrG 1854 mit dem Verkehrswert zu bewerten. Das Inventar dient nach ständiger Judikatur nur Zwecken des Verlassenschaftsverfahrens (RIS-Justiz RS0006465), bietet keine Gewähr für die vollständige Erfassung von Vermögen und Verbindlichkeiten (4 Ob 170/03h mwN) und ist beispielsweise auch für die Berechnung des Pflichtteils nicht bindend (RIS-Justiz RS0007784). Dass das Inventar auch für die Berechnung des Ausmaßes einer Verpflichtung zur Erfüllung einer Auflage im Sinne des Paragraph 709, ABGB keine Wirkung hat, hat der Oberste Gerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung 3 Ob 272/07g klargestellt.
Der Oberste Gerichtshof bejahte zwar in einem Amtshaftungsverfahren den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der §§ 97 und 98 AußStrG 1854 durch den Gerichtskommissär bzw das Verlassenschaftsgericht und dem Schaden des klagenden Testamentserben als Folge einer Einbeziehung eines nicht zu den Verlassenschaftsaktiva zählenden Vermögenswerts in die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch (1 Ob 190/10p mwN = NZ 2011/50, 184), weil das Inventar als öffentliche Urkunde den Anschein der Verlassenschaftszugehörigkeit aufgenommener Positionen schaffe und Erben und Pflichtteilsberechtigten als Orientierungshilfe und Grundlage für die Berechnung der Höhe des Pflichtteils diene. Beurteilt wurden Schadenersatzansprüche eines Erben, der mit Pflichtteilsberechtigten auf Grundlage der Bewertung des Reinnachlasses im Inventar ein Erbschafts- und Pflichtteilsübereinkommen geschlossen und im Amtshaftungsprozess behauptet hatte, er hätte bei Kenntnis der wahren Sachlage eine für ihn günstigere Vereinbarung getroffen.Der Oberste Gerichtshof bejahte zwar in einem Amtshaftungsverfahren den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der Paragraphen 97 und 98 AußStrG 1854 durch den Gerichtskommissär bzw das Verlassenschaftsgericht und dem Schaden des klagenden Testamentserben als Folge einer Einbeziehung eines nicht zu den Verlassenschaftsaktiva zählenden Vermögenswerts in die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch (1 Ob 190/10p mwN = NZ 2011/50, 184), weil das Inventar als öffentliche Urkunde den Anschein der Verlassenschaftszugehörigkeit aufgenommener Positionen schaffe und Erben und Pflichtteilsberechtigten als Orientierungshilfe und Grundlage für die Berechnung der Höhe des Pflichtteils diene. Beurteilt wurden Schadenersatzansprüche eines Erben, der mit Pflichtteilsberechtigten auf Grundlage der Bewertung des Reinnachlasses im Inventar ein Erbschafts- und Pflichtteilsübereinkommen geschlossen und im Amtshaftungsprozess behauptet hatte, er hätte bei Kenntnis der wahren Sachlage eine für ihn günstigere Vereinbarung getroffen.
Der Kläger geht nun selbst von seiner Stellung als durch eine Auflage der Erblasserin Begünstigter aus. Als solcher standen ihm aber überhaupt keine durchsetzbaren Ansprüche auf Erfüllung der Auflage zu (3 Ob 272/07g mwN; vgl 1 Ob 90/01v = RIS-Justiz RS0006335 [T1]; vgl Rabl, Die Nichterfüllung letztwilliger Auflagen, NZ 1998, 97 ff; vgl Ferrari in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht [2007] 228 f). Der Kläger behauptet nun, einen Schaden dadurch erlitten zu haben, dass die Alleinerbin als durch die Auflage Verpflichtete (Eccher in Schwimann3 § 709 ABGB Rz 2; Ferrari 227 ff; Rabl aaO 97) aufgrund des angeblich unrichtigen Gutachtens des Beklagten die Auflage nicht zur Gänze erfüllt hätte. Dieser Schaden entspricht also einem (restlichen) Erfüllungsanspruch gegen die Erbin, der dem auflageberechtigten Kläger mangels Vorliegens jeglichen Forderungsrechts eben nicht zusteht. Hätte die Erbin bei (angeblich) richtiger, weil höherer Bewertung durch den Sachverständigen die Auflage nicht (zur Gänze) erfüllt, wäre es dem Kläger ja ebenfalls verwehrt gewesen, Zahlung zu fordern. Aus diesen Erwägungen erweist sich die Abweisung des Klagebegehrens als berechtigt.Der Kläger geht nun selbst von seiner Stellung als durch eine Auflage der Erblasserin Begünstigter aus. Als solcher standen ihm aber überhaupt keine durchsetzbaren Ansprüche auf Erfüllung der Auflage zu (3 Ob 272/07g mwN; vergleiche 1 Ob 90/01v = RIS-Justiz RS0006335 [T1]; vergleiche Rabl, Die Nichterfüllung letztwilliger Auflagen, NZ 1998, 97 ff; vergleiche Ferrari in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht [2007] 228 f). Der Kläger behauptet nun, einen Schaden dadurch erlitten zu haben, dass die Alleinerbin als durch die Auflage Verpflichtete (Eccher in Schwimann3 Paragraph 709, ABGB Rz 2; Ferrari 227 ff; Rabl aaO 97) aufgrund des angeblich unrichtigen Gutachtens des Beklagten die Auflage nicht zur Gänze erfüllt hätte. Dieser Schaden entspricht also einem (restlichen) Erfüllungsanspruch gegen die Erbin, der dem auflageberechtigten Kläger mangels Vorliegens jeglichen Forderungsrechts eben nicht zusteht. Hätte die Erbin bei (angeblich) richtiger, weil höherer Bewertung durch den Sachverständigen die Auflage nicht (zur Gänze) erfüllt, wäre es dem Kläger ja ebenfalls verwehrt gewesen, Zahlung zu fordern. Aus diesen Erwägungen erweist sich die Abweisung des Klagebegehrens als berechtigt.
Auf die Frage der Verjährung ist deshalb nicht weiter einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Einheitssatz betrug im Revisionsverfahren nach § 23 RATG nur 50 % und nicht wie verzeichnet 150 %.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der Einheitssatz betrug im Revisionsverfahren nach Paragraph 23, RATG nur 50 % und nicht wie verzeichnet 150 %.