Der Revisionsrekurs der Kläger ist zulässig; er ist auch berechtigt.
1. Die auf ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten gegründete Klage wurde am 29. Dezember 2010 eingebracht, also vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des LGVÜ 2007 (ABl 2009 L 147/5) im Verhältnis zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Ratifikationsurkunde zum LGVÜ 2007 am 20. Oktober 2010 deponiert hat. Das „neue“ Lugano-Übereinkommen ist dann im Verhältnis zur Schweiz am 1. Jänner 2011 in Kraft getreten (ABl 2011 L 138/1). Somit ist jedenfalls das LGVÜ 2007 nicht anzuwenden.
2. Im nächsten Schritt ist die Frage zu beantworten, ob das LGVÜ 1988 oder die EuGVVO anzuwenden ist.
2.1. Die Kläger haben in der Klage bei beiden Beklagten einen Wohnsitz in der Schweiz angegeben. Da hinsichtlich des Erstbeklagten eine Zustellung an der von den Klägern angegebenen Adresse in der Schweiz (siehe ON 5) und an der später angegebenen Adresse in Italien (siehe ON 11) nicht möglich war und sein Wohnsitz und Aufenthalt unbekannt ist, wurde mit Beschluss vom 5. August 2011 (ON 20) für ihn ein Abwesenheits- und Prozesskurator gemäß § 116 ZPO bestellt.2.1. Die Kläger haben in der Klage bei beiden Beklagten einen Wohnsitz in der Schweiz angegeben. Da hinsichtlich des Erstbeklagten eine Zustellung an der von den Klägern angegebenen Adresse in der Schweiz (siehe ON 5) und an der später angegebenen Adresse in Italien (siehe ON 11) nicht möglich war und sein Wohnsitz und Aufenthalt unbekannt ist, wurde mit Beschluss vom 5. August 2011 (ON 20) für ihn ein Abwesenheits- und Prozesskurator gemäß Paragraph 116, ZPO bestellt.
2.2. Grundsätzlicher Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit sowohl nach dem LGVÜ 1988 als auch nach der EuGVVO ist der Wohnsitz der beklagten Partei. Die Anwendbarkeit der EuGVVO würde voraussetzen, dass der Erstbeklagte seinen Wohnsitz in einem EuGVVO-Mitgliedstaat hat. Dafür fehlt es aber an jeglicher beweismäßigen Grundlage; an der angegebenen Adresse in Italien war die Klage - wie erwähnt - nicht zustellbar, weshalb bei keinem der beiden Beklagten ein Wohnsitz in einem EuGVVO-Mitgliedstaat vorliegt.
2.3. Somit bleibt es angesichts des Wohnsitzes der Zweitbeklagten in der Schweiz - mit Rücksicht auf die Wertung des Art 6 Z 1 LGVÜ 1988 mit Rücksicht auf die Wertung des Artikel 6, Ziffer eins, LGVÜ 1988 - in Ansehung beider Beklagter bei der Anwendbarkeit des LGVÜ 1988 (vgl in Ansehung beider Beklagter bei der Anwendbarkeit des LGVÜ 1988 vergleiche Domej in Dasser/Oberhammer, LugÜ1 [2008] Art 54b Rz 4). Im Anwendungsbereich des LGVÜ 1988 kann kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt werden (anstatt vieler [2008] Artikel 54 b, Rz 4). Im Anwendungsbereich des LGVÜ 1988 kann kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt werden (anstatt vieler Domej in Dasser/Oberhammer, LugÜ1 [2008] Präambel Protokoll Nr 2 Rz 2 mwN).
3. Für die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts kommt nur Art 5 Z 3 LGVÜ 1988 in Betracht. Soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung wird die Bestimmung des Art 5 Z 3 in der EuGVVO bzw im LGVÜ 1988 3. Für die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts kommt nur Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ 1988 in Betracht. Soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung wird die Bestimmung des Artikel 5, Ziffer 3, in der EuGVVO bzw im LGVÜ 1988 - verordnungs- bzw vertragsautonom (RIS-Justiz RS0109078 und RS0115357) - ident ausgelegt (vgl ident ausgelegt vergleiche Oberhammer in Dasser/Oberhammer, LugÜ1 [2008] Art 5 Rz 129 und 133). [2008] Artikel 5, Rz 129 und 133).
Um eine einheitliche Auslegung und insbesondere die Parallelität zu EuGVÜ bzw EuGVVO zu gewährleisten, ist im Protokoll Nr 2 über die einheitliche Auslegung des LGVÜ 1988 (ABl 1988 L 319/31) - vor allem in dessen Präambel - ein Gebot der Rücksichtnahme auf die EuGH-Rechtsprechung enthalten (RIS-Justiz RS0113569; näher Domej in Dasser/Oberhammer, LugÜ1 Präambel Protokoll Nr 2 Rz 7 f), weshalb im Folgenden im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des EuGH zu EuGVÜ und EuGVVO Bezug genommen wird.
3.1. Sachlicher Anwendungsbereich:
Unter Art 5 Z 3 LGVÜ/EuGVVO werden sowohl Haftungsklagen wegen Verletzung von Schutzgesetzen (Unter Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ/EuGVVO werden sowohl Haftungsklagen wegen Verletzung von Schutzgesetzen (Simotta in Fasching/Konecny2 Art 5 EuGVVO Rz 272 mwN; Artikel 5, EuGVVO Rz 272 mwN; Acocella in Schnyder, LugÜ [2011] Art 5 Rz 206 ff) als auch Schadenersatzklagen bei Kapitalanlagen (, LugÜ [2011] Artikel 5, Rz 206 ff) als auch Schadenersatzklagen bei Kapitalanlagen (Simotta in Fasching/Konecny2 Art 5 EuGVVO Rz 275 mwN; Artikel 5, EuGVVO Rz 275 mwN; Oberhammer in Dasser/Oberhammer, Lugܲ Art 5 Rz 109) subsumiert. Auch der Oberste Gerichtshof hat auf rechtswidriges Verhalten gestützte Ansprüche gegen Gesellschaftsorgane dem Art 5 Z 3 EuGVVO/LGVÜ unterstellt (1 Ob 319/97m = SZ 71/31; 2 Ob 106/04h)., Lugܲ Artikel 5, Rz 109) subsumiert. Auch der Oberste Gerichtshof hat auf rechtswidriges Verhalten gestützte Ansprüche gegen Gesellschaftsorgane dem Artikel 5, Ziffer 3, EuGVVO/LGVÜ unterstellt (1 Ob 319/97m = SZ 71/31; 2 Ob 106/04h).
3.2. Handlungsort/Erfolgsort:
In der Entscheidung vom 30. November 1976, Rs 21/76, Bier/Mines de Potasse d'Alsace, Slg 1976, 1735, hat der EuGH ausgesprochen, dass mit dem Ort, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort der unerlaubten Handlung zuständigkeitsbegründend sind (ebenso zuletzt EuGH 25. Oktober 2011, verb Rs C-509/09, eDate Advertising, und C-161/10, Martinez und Martinez [Rz 41]; in diesem Sinn auch 17 Ob 13/10a uva; RS0115357 [T3]). Der Kläger hat daher die Wahl zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort (Simotta in Fasching/Konecny2 Art 5 EuGVVO Rz 301; Artikel 5, EuGVVO Rz 301; Hofmann/Kunz in Basler Kommentar zum LugÜ [2011] Art 5 Rz 553). in Basler Kommentar zum LugÜ [2011] Artikel 5, Rz 553).
3.3. Handlungsort ist der Ort des schadensbegründenden Geschehens, also der Ort, an dem das schadensbegründende Geschehen seinen Ausgang nahm (EuGH 5. Februar 2004, Rs C-18/02, Danmarks Rederiforening, Slg 2004, I-1417 [Rz 41]). Bei der Verletzung von Aufklärungs- oder Informationspflichten ist dies der Ort, an dem im Rahmen eines Beratungsgesprächs falsche oder unvollständige Informationen gegeben wurden. Bei in Briefen oder Telefonaten begangenen Delikten liegt der Handlungsort dort, wo der Brief aufgegeben bzw von wo aus das Telefongespräch geführt wurde (Simotta in Fasching/Konecny2 Art 5 EuGVVO Rz 307; Artikel 5, EuGVVO Rz 307; Leible in Rauscher, Art 5 Brüssel I, Artikel 5, Brüssel I-VO Rz 88a; Hofmann/Kunz in Basler Kommentar zum LugÜ [2011] Art 5 Rz 561). in Basler Kommentar zum LugÜ [2011] Artikel 5, Rz 561).
3.4. Zur Begründung der Zuständigkeit nach Art 5 Z 3 LGVÜ haben die Kläger in Bezug auf den Handlungsort vorgebracht, dass ihre Täuschung in Österreich erfolgt sei: Hier hätten sie Schreiben und Unterlagen der Beklagten erhalten und gelesen; an ihrem Wohnsitz seien auch Vermögensverfügungen in der Form erfolgt, dass sie Zeichnungsscheine unterzeichnet und den Kaufpreis überwiesen hätten.3.4. Zur Begründung der Zuständigkeit nach Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ haben die Kläger in Bezug auf den Handlungsort vorgebracht, dass ihre Täuschung in Österreich erfolgt sei: Hier hätten sie Schreiben und Unterlagen der Beklagten erhalten und gelesen; an ihrem Wohnsitz seien auch Vermögensverfügungen in der Form erfolgt, dass sie Zeichnungsscheine unterzeichnet und den Kaufpreis überwiesen hätten.
Diese Umstände begründen allerdings keinen Handlungsort, weil es hiebei auf den Ort des schadensbegründenden Handelns bzw Unterlassens des Schädigers ankommt (Simotta in Fasching/Konecny² V/1 Art 5 EuGVVO Rz 305 f; ² V/1 Artikel 5, EuGVVO Rz 305 f; Kropholler/von Hein, EuZPR9 [2011] Art 5 EuGVO Rz 83a); vielmehr betrifft dieses Vorbringen der Kläger einen möglichen Erfolgsort. [2011] Artikel 5, EuGVO Rz 83a); vielmehr betrifft dieses Vorbringen der Kläger einen möglichen Erfolgsort.
3.5. Erfolgsort ist der Ort, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten (EuGH 7. März 1995, Rs C-68/93, Shevill, Slg 1995, I-415 [Rz 43 f]; Simotta in Fasching/Konecny2 Art 5 EuGVVO Rz 314; Artikel 5, EuGVVO Rz 314; Hofmann/Kunz in Basler Kommentar zum LugÜ Art 5 Rz 568; in Basler Kommentar zum LugÜ Artikel 5, Rz 568; Acocella in Schnyder, LugÜ Art 5 Rz 244)., LugÜ Artikel 5, Rz 244).
Das Konzept des Erfolgsorts ist stark an Eingriffen in absolut geschützte Rechtsgüter orientiert; bei „reinen Vermögensschäden“ macht es Schwierigkeiten. Würde man hier auf die „Vermögenszentrale“ als den Ort abstellen, an dem der Geschädigte den Schwerpunkt seiner vermögensrechtlichen Interessen hat, so würde dies in Anlegerschadensfällen regelmäßig zu einem Klägergerichtsstand des Geschädigten führen, der diesen Schwerpunkt seiner Vermögensinteressen ja regelmäßig an seinem Wohnsitz hat (Oberhammer in Dasser/Oberhammer, LugÜ2 Art 5 Rz 118). Der EuGH hat diesem Konzept insoweit eine Absage erteilt, als der Umstand, dass sich der Anlegerschaden gleichzeitig auch auf das Gesamtvermögen des Geschädigten auswirkt, nicht dazu führt, dass der Ort des Mittelpunkts des Vermögens des Geschädigten, der sich regelmäßig mit dem Wohnsitz des Geschädigten deckt, als Erfolgsort anzusehen ist (EuGH 10. Juni 2004, Rs C Artikel 5, Rz 118). Der EuGH hat diesem Konzept insoweit eine Absage erteilt, als der Umstand, dass sich der Anlegerschaden gleichzeitig auch auf das Gesamtvermögen des Geschädigten auswirkt, nicht dazu führt, dass der Ort des Mittelpunkts des Vermögens des Geschädigten, der sich regelmäßig mit dem Wohnsitz des Geschädigten deckt, als Erfolgsort anzusehen ist (EuGH 10. Juni 2004, Rs C-168/02, Kronhofer, Slg 2004, I-6009). Ort des schädigenden Ereignisses ist und bleibt dort, wo sich das Anlagekonto befindet (Schmaranzer in Burgstaller/Neumayr, IZVR [9. Lfg 2009] Art 5 EuGVO Rz 54). Gemeint ist damit der Ort, an dem sich das angelegte Geld befindet, nicht der Ort, an dem das Konto des Anlegers geführt wird, von dem aus die Anlage getätigt wurde. Diese Auffassung steht mit dem Grundsatz in Einklang, dass die besonderen Gerichtsstände des Art 5 EuGVVO eng auszulegen sind., IZVR [9. Lfg 2009] Artikel 5, EuGVO Rz 54). Gemeint ist damit der Ort, an dem sich das angelegte Geld befindet, nicht der Ort, an dem das Konto des Anlegers geführt wird, von dem aus die Anlage getätigt wurde. Diese Auffassung steht mit dem Grundsatz in Einklang, dass die besonderen Gerichtsstände des Artikel 5, EuGVVO eng auszulegen sind.
3.6. Die dargestellte Rechtsprechung des EuGH steht allerdings einer Anknüpfung am Ort der Vermögenszentrale nicht entgegen, wenn ein deliktisches Verhalten des Schädigers zum Geldabfluss von der Vermögenszentrale geführt hat (etwa in Fällen von Kapitalanlagebetrug); in diesen Fällen deckt sich der Ort des Erstschadens geradezu mit jenem der Vermögenszentrale (Schmaranzer in Burgstaller/Neumayr, Art 5 EuGVO Rz 54; , Artikel 5, EuGVO Rz 54; Leible in Rauscher, Art 5 Brüssel I, Artikel 5, Brüssel I-VO Rz 86b).
3.7. Der BGH hat in den Entscheidungen XI ZR 57/08 (ZIP 2010, 2004), XI ZR 28/09 (NJW3.7. Der BGH hat in den Entscheidungen römisch XI ZR 57/08 (ZIP 2010, 2004), römisch XI ZR 28/09 (NJW-RR 2011, 197) und XI ZR 394/08 (NJWRR 2011, 197) und römisch XI ZR 394/08 (NJW-RR 2011, 551) für den Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung am Vermögen - durch Veranlassung der Überweisung von Anlagekapital zugunsten eines von vornherein chancenlosen Geschäftsmodells - den Erfolgsort am Ort der Minderung des Kontoguthabens angenommen. Die deutsche Lehre hat sich zustimmend geäußert (von Hein, Verstärkung des Kapitalanlegerschutzes: Das Europäische Zivilprozessrecht auf dem Prüfstand, EuZW 2011, 369; siehe bereits Wagner/Gess, Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach der EuGVVO bei Kapitalanlagedelikten, NJW 209, 3481), ebenso die überwiegende Lehre in der Schweiz (Hofmann/Kunz in Basler Kommentar zum LugÜ Art 5 Rz 586 f; in Basler Kommentar zum LugÜ Artikel 5, Rz 586 f; Acocella in Schnyder, LugÜ Art 5 Rz 250); kritisch hingegen , LugÜ Artikel 5, Rz 250); kritisch hingegen Oberhammer in Dasser/Oberhammer, LugÜ2 Art 5 Rz 119). Artikel 5, Rz 119).
3.8. Zum Erfolgsort haben die Kläger differenzierend vorgebracht:
3.8.1. Zum einen bemängeln sie die irreführenden Werbeangaben sowie das Unterbleiben einer sorgfaltsgemäßen Aufklärung, wodurch sie zu der verlustträchtigen Vermögensanlage veranlasst worden seien. Im Sinne der dargestellten EuGH-Rechtsprechung (Rs Kronhofer) vermag dieses Vorbringen keinen Gerichtsstand in Österreich zu begründen.
3.8.2. Zum anderen führen sie aus, dass das Geschäftsmodell der Beklagten von vornherein darauf abgezielt habe, Anleger unter sittenwidriger Ausnutzung ihrer Leichtgläubigkeit und ihres Gewinnstrebens als Aktionäre zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern; die angebotenen Aktien seien von vornherein nicht werthaltig gewesen. Damit berufen sich die Kläger auf Anlagebetrug, der im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des BGH, der der Oberste Gerichtshof folgt, zu einem Gerichtsstand in Österreich an dem Ort führt, an dem es zur Schädigung durch betrügerisches Abziehen des Anlagekapitals gekommen ist.
3.8.3. Dieser Ort der Vermögensschädigung kann - entsprechend dem Klagevorbringen - mit dem Wohnsitz der Kläger als ihrer „Vermögenszentrale“ zum Zeitpunkt der Schädigung gleichgesetzt werden. Im Zeitalter von Buchgeld ist ein Ort, an dem sich ein Konto „befindet“, nicht real auszumachen, sodass es auf die vom Rekursgericht vermissten Behauptungen zu dem Ort, an dem sich das Girokonto der Kläger „befinde“, nicht ankommt.
4. Aus Punkt 3.8. ergibt sich, dass die internationale (und örtliche) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nur für das Klagevorbringen zum Thema Anlagebetrug besteht, wohingegen es für das Vorbringen zur irreführenden Anlageberatung schon an der internationalen Zuständigkeit fehlt. Insoweit ist der Prozessgegenstand des in Österreich zu führenden Verfahrens eingegrenzt.
Auch der EuGH hat im Urteil vom 27. September 1988, Rs 189/87, Kalfelis, Slg 1988, 5565, in vergleichbarer Weise zwischen Anspruchsgrundlagen wegen Verletzung von Aufklärungspflichten und Anspruchsgrundlagen wegen sittenwidriger Schädigung differenziert. Er hat den Schluss gezogen, dass ein Gericht, das nach Art 5 Z 3 EuGVÜ für die Entscheidung über die deliktischen Anspruchsgrundlagen zuständig ist, nicht auch dafür zuständig ist, über diese Klage unter anderen, nichtdeliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden. Dabei war sich der EuGH ausdrücklich des Umstands bewusst, dass es Nachteile mit sich bringt, wenn über die einzelnen Aspekte eines Rechtsstreits von verschiedenen Gerichten entschieden wird (RZ 20)., Slg 1988, 5565, in vergleichbarer Weise zwischen Anspruchsgrundlagen wegen Verletzung von Aufklärungspflichten und Anspruchsgrundlagen wegen sittenwidriger Schädigung differenziert. Er hat den Schluss gezogen, dass ein Gericht, das nach Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ für die Entscheidung über die deliktischen Anspruchsgrundlagen zuständig ist, nicht auch dafür zuständig ist, über diese Klage unter anderen, nichtdeliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden. Dabei war sich der EuGH ausdrücklich des Umstands bewusst, dass es Nachteile mit sich bringt, wenn über die einzelnen Aspekte eines Rechtsstreits von verschiedenen Gerichten entschieden wird (RZ 20).
5. Da somit - für diesen eingegrenzten Gegenstand aus dem Klagevorbringen - sowohl die inländische Gerichtsbarkeit als auch die (örtliche und sachliche) Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben sind, sind die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne einer Verwerfung der Einrede der beklagten Parteien abzuändern.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Das Erstgericht hat das Verfahren in der Streitverhandlung vom 10. Oktober 2011 auf die Unzuständigkeitseinrede eingeschränkt (ON 27). Ein Kostenersatz gebührt allerdings nur für das Rekursverfahren und das Revisionsrekursverfahren, da die Streitverhandlung vom 10. Oktober 2011 auch der Verhandlung (dem Vortrag) in der Sache diente. Ein Ersatz von Pauschalgebühren für den Revisionsrekurs gebührt nicht, weil kein Fall des TP 3 Anm 1 oder 1a GGG vorliegt.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50,, 41 ZPO. Das Erstgericht hat das Verfahren in der Streitverhandlung vom 10. Oktober 2011 auf die Unzuständigkeitseinrede eingeschränkt (ON 27). Ein Kostenersatz gebührt allerdings nur für das Rekursverfahren und das Revisionsrekursverfahren, da die Streitverhandlung vom 10. Oktober 2011 auch der Verhandlung (dem Vortrag) in der Sache diente. Ein Ersatz von Pauschalgebühren für den Revisionsrekurs gebührt nicht, weil kein Fall des TP 3 Anmerkung 1 oder 1a GGG vorliegt.