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Entscheidungstext 3Ob14/12y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

EvBl 2012/145 S 1005 (Haidmayer) - EvBl 2012,1005 (Haidmayer) = RdW 2012/699 S 666 - RdW 2012,666 = AnwBl 2013,53 = ecolex 2013/132 S 343 - ecolex 2013,343 = ÖBA 2013,441/1923 (Thiede) - ÖBA 2013/1923 (Thiede) = Schacherreiter, VbR 2018/96 S 178 - Schacherreiter, VbR 2018,178

Geschäftszahl

3Ob14/12y

Entscheidungsdatum

14.06.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H***** und 2. V*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Gerald Haas und andere Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. A*****, Italien, vertreten durch den Abwesenheits- und Prozesskurator Dr. Rainer Wechselberger, Rechtsanwalt in Mayrhofen, und 2. M*****, Schweiz, vertreten durch Mag. Friedrich Hartl, Rechtsanwalt in Linz, wegen 101.555,74 EUR sA und 9.633,33 EUR sA, über den Revisionsrekurs der zweitklagenden Partei und den außerordentlichen Revisionsrekurs der erstklagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 22. Dezember 2011, GZ 4 R 221/11i-33, womit infolge Rekurses der klagenden Parteien der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 17. November 2011, GZ 8 Cg 131/10a-28, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass die Einrede des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts verworfen wird.

Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage aufgetragen, soweit sie auf vorsätzlichen Anlagebetrug gestützt ist.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit 4.562,05 EUR (darin enthalten 760,34 USt) bestimmten Kosten des Zuständigkeitsstreits im Rekurs- und im Revisionsrekursverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit der am 29. Dezember 2010 eingebrachten Klage nehmen die Kläger die beiden Beklagten auf Rückzahlung bestimmter Beträge zur ungeteilten Hand Zug um Zug gegen Rückstellung von bestimmten Aktien in Anspruch; der Erstkläger begehrt einen Betrag von 101.555,74 EUR sA, die Zweitklägerin einen Betrag von 9.633,33 EUR sA.

Da hinsichtlich des Erstbeklagten eine Zustellung an der von den Klägern angegebenen Adresse in der Schweiz (siehe ON 5) und in Italien (siehe ON 11) nicht möglich war und sein Wohnsitz und Aufenthalt unbekannt ist, wurde mit Beschluss vom 5. August 2011 (ON 20) für ihn ein Abwesenheits- und Prozesskurator gemäß Paragraph 116, ZPO bestellt.

Die Zweitbeklagte hat ihren Wohnsitz in der Schweiz.

Die Kläger brachten vor, Aktien einer in der Schweiz ansässigen AG erworben zu haben. Vor dem Kauf der Aktien sei ihnen telefonisch zugesichert worden, dass die eingenommenen Beträge hauptsächlich in festverzinsliche Wertpapiere investiert würden und lediglich mit 10 % (später 18 %) Devisenhandel betrieben würde, wobei vor allem die Sicherheit und Risikolosigkeit der Anlage hervorgehoben worden wäre. Auch dem inhaltsgleichen Emissionsprospekt und den Geschäftsberichten zufolge habe es sich bei den Aktien um eine sichere Anlage gehandelt. Tatsächlich sei mit den eingenommenen Beträgen nahezu ausschließlich Devisenhandel betrieben worden; die von den Klägern erworbenen Aktien seien wertlos. Die Beklagten würden als Organe der AG wegen bewusster Irreführung über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der AG haften; sie hätten die Anleger in Schädigungsabsicht getäuscht, um Finanzmittel für die durch sie gesteuerten Aktiengesellschaften zu lukrieren und in weiterer Folge persönlich zu vereinnahmen. Das Schneeballsystem der Beklagten habe von vornherein darauf abgezielt, uninformierte Menschen unter sittenwidriger Ausnützung ihrer Leichtgläubigkeit und ihres Gewinnstrebens als Aktionäre zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern.

Zu der auf Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ 1988 gestützten Zuständigkeit des von ihnen angerufenen Wohnsitzgerichts brachten die Kläger - hier nur kurz zusammengefasst - vor, dass sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort in Österreich liege, wobei (auch) auf den Wohnsitz der Kläger Bezug genommen wird (siehe im Übrigen unten 3.8.).

Die Beklagten erhoben die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, weil die von Artikel 5, Ziffer 3, EuGVVO/LGVÜ geforderten Voraussetzungen nicht vorlägen. Sie hätten keine unerlaubte Handlung oder eine einer unerlaubten Handlung gleichzusetzende Handlung begangen. Die Kläger hätten Aktien einer in der Schweiz situierten AG erworben; diese hätten erst durch das Einschreiten der Eidgenössischen Bankenkommission an Wert verloren, sodass der Schaden in der Schweiz eingetreten sei.

Das Erstgericht wies die Klage zurück. Sowohl nach dem hinsichtlich des Erstbeklagten anzuwendenden Artikel 5, Ziffer 3, EuGVVO als auch nach dem hinsichtlich der Zweitbeklagten greifenden Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ 1988 bestehe ein Gerichtsstand am Handlungsort und am Erfolgsort. Der Erfolgsort liege in der Schweiz, weil der Schaden erst dadurch eingetreten sei, dass die Einnahmen aus dem Aktienverkauf nicht in festverzinsliche Wertpapiere investiert worden seien, sondern dass damit hochspekulativer Devisenhandel betrieben worden sei. Auch der Handlungsort liege nicht in Österreich, denn bei in Briefen, Fernschreiben oder in Telefonaten begangenen Delikten sei der Handlungsort dort gelegen, wo der Täter den Brief aufgegeben oder versendet habe bzw von wo er das Telefongespräch geführt habe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger nicht Folge.

Unter Artikel 5, Ziffer 3, EuGVVO bzw Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ 1988 würden auch Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden fallen, die durch deliktische Handlungen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage entstanden seien, sofern nach den Klageangaben zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger kein Vertragsverhältnis bestanden habe. Nach verordnungs- bzw vertragsautonomer Auslegung seien sowohl der Ort, an dem der Schaden eingetreten sei (Erfolgsort), als auch der Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) zuständigkeitsbegründend.

Bei reinen Vermögensschäden sei als Erfolgsort der Ort anzusehen, an dem die Vermögensminderung eingetreten sei; bei Geldanlagen sei dies der Ort des Anlagekontos. Angesichts des Vorbringens der Kläger, den Kaufpreis von ihrem in Österreich geführten Girokonto auf ein Konto der AG überwiesen zu haben, liege der Erfolgsort im Inland, sodass von einer internationalen Zuständigkeit Österreichs auszugehen sei. Allerdings sei dem Vorbringen der Kläger nicht zu entnehmen, wo im Inland sich dieses Girokonto befinde, sodass kein ausreichendes Vorbringen für die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts vorliege. Den Klägern hätte die Unvollständigkeit ihrer Zuständigkeitsangaben sofort auffallen müssen. Darüber hinaus seien sie auch von den Beklagten, die die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erhoben hätten, darauf aufmerksam gemacht worden; trotzdem hätten sie ihr Vorbringen nicht vervollständigt.

Auch das Vorbringen der Kläger zum Handlungsort sei nicht ausreichend. Bei Täuschungen durch Briefe, schriftliche Unterlagen, Fernschreiben oder Telefonate liege der Handlungsort dort, wo der Täter den Brief aufgegeben oder die Nachricht versendet habe. Allein durch die behauptete Unterzeichnung von Zahlungsscheinen am Wohnort trete noch keine Vermögensverschiebung ein; daraus könne nicht auf eine Täuschungshandlung der Beklagten im Sprengel des Erstgerichts geschlossen werden. Auch hinsichtlich der vorgebrachten Unterlassung der Erstellung eines Prospekts lasse sich kein Bezug zum Sprengel des Erstgerichts herstellen, weil eine eventuelle Handlungspflicht der Beklagten allenfalls in Wien bei der Finanzmarktaufsicht bestanden hätte.

Das Rekursgericht sprach vorerst aus, dass der Revisionsrekurs angesichts der höchstgerichtlichen Judikatur nicht zulässig sei; in Bezug auf die Zweitklägerin ließ es den Revisionsrekurs nachträglich zu.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richten sich der Revisionsrekurs der Zweitklägerin und der außerordentliche Revisionsrekurs des Erstklägers aus den Revisionsrekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zu verwerfen. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien beantragen in den ihnen freigestellten (in Ansehung des Erstklägers mit Beschluss vom 22. Februar 2012) Revisionsrekursbeantwortungen, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Kläger ist zulässig; er ist auch berechtigt.

1. Die auf ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten gegründete Klage wurde am 29. Dezember 2010 eingebracht, also vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des LGVÜ 2007 (ABl 2009 L 147/5) im Verhältnis zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Ratifikationsurkunde zum LGVÜ 2007 am 20. Oktober 2010 deponiert hat. Das „neue“ Lugano-Übereinkommen ist dann im Verhältnis zur Schweiz am 1. Jänner 2011 in Kraft getreten (ABl 2011 L 138/1). Somit ist jedenfalls das LGVÜ 2007 nicht anzuwenden.

2. Im nächsten Schritt ist die Frage zu beantworten, ob das LGVÜ 1988 oder die EuGVVO anzuwenden ist.

2.1. Die Kläger haben in der Klage bei beiden Beklagten einen Wohnsitz in der Schweiz angegeben. Da hinsichtlich des Erstbeklagten eine Zustellung an der von den Klägern angegebenen Adresse in der Schweiz (siehe ON 5) und an der später angegebenen Adresse in Italien (siehe ON 11) nicht möglich war und sein Wohnsitz und Aufenthalt unbekannt ist, wurde mit Beschluss vom 5. August 2011 (ON 20) für ihn ein Abwesenheits- und Prozesskurator gemäß Paragraph 116, ZPO bestellt.

2.2. Grundsätzlicher Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit sowohl nach dem LGVÜ 1988 als auch nach der EuGVVO ist der Wohnsitz der beklagten Partei. Die Anwendbarkeit der EuGVVO würde voraussetzen, dass der Erstbeklagte seinen Wohnsitz in einem EuGVVO-Mitgliedstaat hat. Dafür fehlt es aber an jeglicher beweismäßigen Grundlage; an der angegebenen Adresse in Italien war die Klage - wie erwähnt - nicht zustellbar, weshalb bei keinem der beiden Beklagten ein Wohnsitz in einem EuGVVO-Mitgliedstaat vorliegt.

2.3. Somit bleibt es angesichts des Wohnsitzes der Zweitbeklagten in der Schweiz - mit Rücksicht auf die Wertung des Artikel 6, Ziffer eins, LGVÜ 1988 - in Ansehung beider Beklagter bei der Anwendbarkeit des LGVÜ 1988 vergleiche Domej in Dasser/Oberhammer, LugÜ1 [2008] Artikel 54 b, Rz 4). Im Anwendungsbereich des LGVÜ 1988 kann kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt werden (anstatt vieler Domej in Dasser/Oberhammer, LugÜ1 [2008] Präambel Protokoll Nr 2 Rz 2 mwN).

3. Für die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts kommt nur Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ 1988 in Betracht. Soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung wird die Bestimmung des Artikel 5, Ziffer 3, in der EuGVVO bzw im LGVÜ 1988 - verordnungs- bzw vertragsautonom (RIS-Justiz RS0109078 und RS0115357) - ident ausgelegt vergleiche Oberhammer in Dasser/Oberhammer, LugÜ1 [2008] Artikel 5, Rz 129 und 133).

Um eine einheitliche Auslegung und insbesondere die Parallelität zu EuGVÜ bzw EuGVVO zu gewährleisten, ist im Protokoll Nr 2 über die einheitliche Auslegung des LGVÜ 1988 (ABl 1988 L 319/31) - vor allem in dessen Präambel - ein Gebot der Rücksichtnahme auf die EuGH-Rechtsprechung enthalten (RIS-Justiz RS0113569; näher Domej in Dasser/Oberhammer, LugÜ1 Präambel Protokoll Nr 2 Rz 7 f), weshalb im Folgenden im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des EuGH zu EuGVÜ und EuGVVO Bezug genommen wird.

3.1. Sachlicher Anwendungsbereich:

Unter Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ/EuGVVO werden sowohl Haftungsklagen wegen Verletzung von Schutzgesetzen (Simotta in Fasching/Konecny2 Artikel 5, EuGVVO Rz 272 mwN; Acocella in Schnyder, LugÜ [2011] Artikel 5, Rz 206 ff) als auch Schadenersatzklagen bei Kapitalanlagen (Simotta in Fasching/Konecny2 Artikel 5, EuGVVO Rz 275 mwN; Oberhammer in Dasser/Oberhammer, Lugܲ Artikel 5, Rz 109) subsumiert. Auch der Oberste Gerichtshof hat auf rechtswidriges Verhalten gestützte Ansprüche gegen Gesellschaftsorgane dem Artikel 5, Ziffer 3, EuGVVO/LGVÜ unterstellt (1 Ob 319/97m = SZ 71/31; 2 Ob 106/04h).

3.2. Handlungsort/Erfolgsort:

In der Entscheidung vom 30. November 1976, Rs 21/76, Bier/Mines de Potasse d'Alsace, Slg 1976, 1735, hat der EuGH ausgesprochen, dass mit dem Ort, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort der unerlaubten Handlung zuständigkeitsbegründend sind (ebenso zuletzt EuGH 25. Oktober 2011, verb Rs C-509/09, eDate Advertising, und C-161/10, Martinez und Martinez [Rz 41]; in diesem Sinn auch 17 Ob 13/10a uva; RS0115357 [T3]). Der Kläger hat daher die Wahl zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort (Simotta in Fasching/Konecny2 Artikel 5, EuGVVO Rz 301; Hofmann/Kunz in Basler Kommentar zum LugÜ [2011] Artikel 5, Rz 553).

3.3. Handlungsort ist der Ort des schadensbegründenden Geschehens, also der Ort, an dem das schadensbegründende Geschehen seinen Ausgang nahm (EuGH 5. Februar 2004, Rs C-18/02, Danmarks Rederiforening, Slg 2004, I-1417 [Rz 41]). Bei der Verletzung von Aufklärungs- oder Informationspflichten ist dies der Ort, an dem im Rahmen eines Beratungsgesprächs falsche oder unvollständige Informationen gegeben wurden. Bei in Briefen oder Telefonaten begangenen Delikten liegt der Handlungsort dort, wo der Brief aufgegeben bzw von wo aus das Telefongespräch geführt wurde (Simotta in Fasching/Konecny2 Artikel 5, EuGVVO Rz 307; Leible in Rauscher, Artikel 5, Brüssel I-VO Rz 88a; Hofmann/Kunz in Basler Kommentar zum LugÜ [2011] Artikel 5, Rz 561).

3.4. Zur Begründung der Zuständigkeit nach Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ haben die Kläger in Bezug auf den Handlungsort vorgebracht, dass ihre Täuschung in Österreich erfolgt sei: Hier hätten sie Schreiben und Unterlagen der Beklagten erhalten und gelesen; an ihrem Wohnsitz seien auch Vermögensverfügungen in der Form erfolgt, dass sie Zeichnungsscheine unterzeichnet und den Kaufpreis überwiesen hätten.

Diese Umstände begründen allerdings keinen Handlungsort, weil es hiebei auf den Ort des schadensbegründenden Handelns bzw Unterlassens des Schädigers ankommt (Simotta in Fasching/Konecny² V/1 Artikel 5, EuGVVO Rz 305 f; Kropholler/von Hein, EuZPR9 [2011] Artikel 5, EuGVO Rz 83a); vielmehr betrifft dieses Vorbringen der Kläger einen möglichen Erfolgsort.

3.5. Erfolgsort ist der Ort, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten (EuGH 7. März 1995, Rs C-68/93, Shevill, Slg 1995, I-415 [Rz 43 f]; Simotta in Fasching/Konecny2 Artikel 5, EuGVVO Rz 314; Hofmann/Kunz in Basler Kommentar zum LugÜ Artikel 5, Rz 568; Acocella in Schnyder, LugÜ Artikel 5, Rz 244).

Das Konzept des Erfolgsorts ist stark an Eingriffen in absolut geschützte Rechtsgüter orientiert; bei „reinen Vermögensschäden“ macht es Schwierigkeiten. Würde man hier auf die „Vermögenszentrale“ als den Ort abstellen, an dem der Geschädigte den Schwerpunkt seiner vermögensrechtlichen Interessen hat, so würde dies in Anlegerschadensfällen regelmäßig zu einem Klägergerichtsstand des Geschädigten führen, der diesen Schwerpunkt seiner Vermögensinteressen ja regelmäßig an seinem Wohnsitz hat (Oberhammer in Dasser/Oberhammer, LugÜ2 Artikel 5, Rz 118). Der EuGH hat diesem Konzept insoweit eine Absage erteilt, als der Umstand, dass sich der Anlegerschaden gleichzeitig auch auf das Gesamtvermögen des Geschädigten auswirkt, nicht dazu führt, dass der Ort des Mittelpunkts des Vermögens des Geschädigten, der sich regelmäßig mit dem Wohnsitz des Geschädigten deckt, als Erfolgsort anzusehen ist (EuGH 10. Juni 2004, Rs C-168/02, Kronhofer, Slg 2004, I-6009). Ort des schädigenden Ereignisses ist und bleibt dort, wo sich das Anlagekonto befindet (Schmaranzer in Burgstaller/Neumayr, IZVR [9. Lfg 2009] Artikel 5, EuGVO Rz 54). Gemeint ist damit der Ort, an dem sich das angelegte Geld befindet, nicht der Ort, an dem das Konto des Anlegers geführt wird, von dem aus die Anlage getätigt wurde. Diese Auffassung steht mit dem Grundsatz in Einklang, dass die besonderen Gerichtsstände des Artikel 5, EuGVVO eng auszulegen sind.

3.6. Die dargestellte Rechtsprechung des EuGH steht allerdings einer Anknüpfung am Ort der Vermögenszentrale nicht entgegen, wenn ein deliktisches Verhalten des Schädigers zum Geldabfluss von der Vermögenszentrale geführt hat (etwa in Fällen von Kapitalanlagebetrug); in diesen Fällen deckt sich der Ort des Erstschadens geradezu mit jenem der Vermögenszentrale (Schmaranzer in Burgstaller/Neumayr, Artikel 5, EuGVO Rz 54; Leible in Rauscher, Artikel 5, Brüssel I-VO Rz 86b).

3.7. Der BGH hat in den Entscheidungen römisch XI ZR 57/08 (ZIP 2010, 2004), römisch XI ZR 28/09 (NJW-RR 2011, 197) und römisch XI ZR 394/08 (NJW-RR 2011, 551) für den Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung am Vermögen - durch Veranlassung der Überweisung von Anlagekapital zugunsten eines von vornherein chancenlosen Geschäftsmodells - den Erfolgsort am Ort der Minderung des Kontoguthabens angenommen. Die deutsche Lehre hat sich zustimmend geäußert (von Hein, Verstärkung des Kapitalanlegerschutzes: Das Europäische Zivilprozessrecht auf dem Prüfstand, EuZW 2011, 369; siehe bereits Wagner/Gess, Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach der EuGVVO bei Kapitalanlagedelikten, NJW 209, 3481), ebenso die überwiegende Lehre in der Schweiz (Hofmann/Kunz in Basler Kommentar zum LugÜ Artikel 5, Rz 586 f; Acocella in Schnyder, LugÜ Artikel 5, Rz 250); kritisch hingegen Oberhammer in Dasser/Oberhammer, LugÜ2 Artikel 5, Rz 119).

3.8. Zum Erfolgsort haben die Kläger differenzierend vorgebracht:

3.8.1. Zum einen bemängeln sie die irreführenden Werbeangaben sowie das Unterbleiben einer sorgfaltsgemäßen Aufklärung, wodurch sie zu der verlustträchtigen Vermögensanlage veranlasst worden seien. Im Sinne der dargestellten EuGH-Rechtsprechung (Rs Kronhofer) vermag dieses Vorbringen keinen Gerichtsstand in Österreich zu begründen.

3.8.2. Zum anderen führen sie aus, dass das Geschäftsmodell der Beklagten von vornherein darauf abgezielt habe, Anleger unter sittenwidriger Ausnutzung ihrer Leichtgläubigkeit und ihres Gewinnstrebens als Aktionäre zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern; die angebotenen Aktien seien von vornherein nicht werthaltig gewesen. Damit berufen sich die Kläger auf Anlagebetrug, der im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des BGH, der der Oberste Gerichtshof folgt, zu einem Gerichtsstand in Österreich an dem Ort führt, an dem es zur Schädigung durch betrügerisches Abziehen des Anlagekapitals gekommen ist.

3.8.3. Dieser Ort der Vermögensschädigung kann - entsprechend dem Klagevorbringen - mit dem Wohnsitz der Kläger als ihrer „Vermögenszentrale“ zum Zeitpunkt der Schädigung gleichgesetzt werden. Im Zeitalter von Buchgeld ist ein Ort, an dem sich ein Konto „befindet“, nicht real auszumachen, sodass es auf die vom Rekursgericht vermissten Behauptungen zu dem Ort, an dem sich das Girokonto der Kläger „befinde“, nicht ankommt.

4. Aus Punkt 3.8. ergibt sich, dass die internationale (und örtliche) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nur für das Klagevorbringen zum Thema Anlagebetrug besteht, wohingegen es für das Vorbringen zur irreführenden Anlageberatung schon an der internationalen Zuständigkeit fehlt. Insoweit ist der Prozessgegenstand des in Österreich zu führenden Verfahrens eingegrenzt.

Auch der EuGH hat im Urteil vom 27. September 1988, Rs 189/87, Kalfelis, Slg 1988, 5565, in vergleichbarer Weise zwischen Anspruchsgrundlagen wegen Verletzung von Aufklärungspflichten und Anspruchsgrundlagen wegen sittenwidriger Schädigung differenziert. Er hat den Schluss gezogen, dass ein Gericht, das nach Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ für die Entscheidung über die deliktischen Anspruchsgrundlagen zuständig ist, nicht auch dafür zuständig ist, über diese Klage unter anderen, nichtdeliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden. Dabei war sich der EuGH ausdrücklich des Umstands bewusst, dass es Nachteile mit sich bringt, wenn über die einzelnen Aspekte eines Rechtsstreits von verschiedenen Gerichten entschieden wird (RZ 20).

5. Da somit - für diesen eingegrenzten Gegenstand aus dem Klagevorbringen - sowohl die inländische Gerichtsbarkeit als auch die (örtliche und sachliche) Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben sind, sind die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne einer Verwerfung der Einrede der beklagten Parteien abzuändern.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50,, 41 ZPO. Das Erstgericht hat das Verfahren in der Streitverhandlung vom 10. Oktober 2011 auf die Unzuständigkeitseinrede eingeschränkt (ON 27). Ein Kostenersatz gebührt allerdings nur für das Rekursverfahren und das Revisionsrekursverfahren, da die Streitverhandlung vom 10. Oktober 2011 auch der Verhandlung (dem Vortrag) in der Sache diente. Ein Ersatz von Pauschalgebühren für den Revisionsrekurs gebührt nicht, weil kein Fall des TP 3 Anmerkung 1 oder 1a GGG vorliegt.

Textnummer

E101185

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0030OB00014.12Y.0614.000

Im RIS seit

12.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Dokumentnummer

JJT_20120614_OGH0002_0030OB00014_12Y0000_000

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