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Entscheidungstext 2Ob125/11p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob125/11p

Entscheidungsdatum

13.06.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** T*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Boesch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Gruber Kunze Partnerschafts KG in Wien, wegen 59.229,33 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. März 2011, GZ 15 R 26/11w-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. November 2010, GZ 4 Cg 81/09z-17, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 528 a, ZPO).

Der Kläger wurde am 4. 6. 1981 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Mit Teilanerkenntnisurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. 1. 1982 wurde die Haftung der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei für alle Schäden des Klägers aus diesem Unfall festgestellt. Bis einschließlich Oktober 2007 leistete die beklagte Partei Zahlungen an den Kläger zur Abgeltung des diesem als Folge des Unfalls entstandenen Verdienstentgangs. Der Kläger befindet sich seit 1. 1. 2004 in Pension. Anlässlich seiner Pensionierung erhielt er eine Abfertigung in Höhe von zwölf Monatsgehältern zuzüglich Sonderzahlungen.

Mit der am 31. 1. 2009 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger den Ersatz weiteren Verdienstentgangs. Das Klagebegehren umfasste auch den Anspruch auf Abgeltung der unfallbedingten Minderung der erhaltenen Abfertigung. Diese wäre bei uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit und entsprechend höherem Einkommen um 25.445,42 EUR höher ausgefallen.

Die beklagte Partei wandte gegen dieses Teilbegehren Verjährung ein.

Das Erstgericht ermittelte eine Abfertigungsdifferenz von 21.282,66 EUR und erachtete den Verjährungseinwand als nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht teilte diese Auffassung, hob jedoch die insoweit - abzüglich einer geringen Gegenforderung - stattgebende Entscheidung des Erstgerichts wegen noch zu klärender (weiterer) Gegenforderungen der beklagten Partei auf.

Es erklärte den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss an den Obersten Gerichtshof mit der Begründung für zulässig, es existiere keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Dauer der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz einer entgangenen Abfertigung bei Bestehen eines Feststellungsurteils.

Rechtliche Beurteilung

Der von der beklagten Partei erhobene, als „Revisionsrekurs“ bezeichnete Rekurs ist jedoch entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schließt ein die Schadenersatzpflicht des Beklagten bejahendes Feststellungsurteil die Verjährung von Folgeschäden für die Dauer von dreißig Jahren ab seiner Rechtskraft aus (2 Ob 254/98m; 2 Ob 211/00v; 2 Ob 5/06h; 2 Ob 100/10k; RIS-Justiz RS0034215, RS0049165). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden wiederkehrende Leistungen iSd Paragraph 1480, ABGB. Soweit ein stattgebendes Feststellungsurteil die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge in sich begreift, unterliegen diese dann neuerlich der dreijährigen Verjährung (2 Ob 33/09f mwN; RIS-Justiz RS0034202). Schadenersatz für Verdienstentgang ist in der Regel durch Renten zu leisten, die der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB unterliegen (2 Ob 46/05m mwN; 2 Ob 100/10k; RIS-Justiz RS0030928).

2. Das Berufungsgericht folgte dieser Rechtsprechung, ging aber in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon aus, dass es sich bei der Abfertigung um keine wiederkehrende Leistung, sondern um eine Einmalzahlung handle.

Diese Rechtsansicht wird im Rekurs der beklagten Partei nicht in Frage gestellt. Statt dessen wird ausgeführt, Abfertigungsansprüche würden nicht erst nach dreißig Jahren, sondern spätestens nach drei Jahren verjähren und nach kollektivvertraglichen Bestimmungen in der Regel schon nach zwei Jahren als verfristet gelten. Es sei daher nicht von der Verjährung im Sinne der kurzen oder langen Verjährungsfristen bei Schadenersatzansprüchen auszugehen, sondern von den Sonderregelungen des Arbeitsrechts. Abfertigungsansprüche seien somit längstens innerhalb von drei Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, widrigenfalls sie verfristet seien. Es wäre rechtlich unbillig, diese im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses schon bekannten und auch der Höhe nach klaren Ansprüche bei Vorliegen eines Feststellungsurteils einer Verjährungsfrist von dreißig Jahren zu unterwerfen. Der Kläger hätte somit seine Abfertigungsansprüche längstens bis 31. 12. 2006 durchsetzen müssen.

Gegenstand des Rechtsstreits ist aber nicht der Abfertigungsanspruch des Klägers, sondern dessen Anspruch auf Abgeltung der unfallskausalen Minderung der Abfertigung gegen die beklagte Partei. Die Verjährung dieses Schadenersatzanspruchs ist ausschließlich anhand der oben dargelegten Kriterien zu beurteilen und nicht nach „Sonderregelungen des Arbeitsrechts“. Ausgehend von dieser unzutreffenden Prämisse unterlässt die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel jegliche Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfrage und der dieser zugrunde liegenden Rechtsansicht der Vorinstanzen.

3. Der Oberste Gerichtshof kann auch ein zugelassenes Rechtsmittel zurückweisen, wenn er das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint. Das kommt auch dann in Frage, wenn das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen haben sollte, dass ein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, im Rechtsmittel dann aber nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RIS-Justiz RS0102059). Diese Voraussetzung liegt hier vor.

Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.

Der Kläger hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Schlagworte

Gruppe: Verkehrsrecht,Verkehrsopfergesetz

Textnummer

E101136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0020OB00125.11P.0613.000

Im RIS seit

09.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2012

Dokumentnummer

JJT_20120613_OGH0002_0020OB00125_11P0000_000

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