Der von der beklagten Partei erhobene, als „Revisionsrekurs“ bezeichnete Rekurs ist jedoch entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schließt ein die Schadenersatzpflicht des Beklagten bejahendes Feststellungsurteil die Verjährung von Folgeschäden für die Dauer von dreißig Jahren ab seiner Rechtskraft aus (2 Ob 254/98m; 2 Ob 211/00v; 2 Ob 5/06h; 2 Ob 100/10k; RIS-Justiz RS0034215, RS0049165). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden wiederkehrende Leistungen iSd § 1480 ABGB. Soweit ein stattgebendes Feststellungsurteil die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge in sich begreift, unterliegen diese dann neuerlich der dreijährigen Verjährung (2 Ob 33/09f mwN; RIS-Justiz RS0034202). Schadenersatz für Verdienstentgang ist in der Regel durch Renten zu leisten, die der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB unterliegen (2 Ob 46/05m mwN; 2 Ob 100/10k; RIS-Justiz RS0030928).1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schließt ein die Schadenersatzpflicht des Beklagten bejahendes Feststellungsurteil die Verjährung von Folgeschäden für die Dauer von dreißig Jahren ab seiner Rechtskraft aus (2 Ob 254/98m; 2 Ob 211/00v; 2 Ob 5/06h; 2 Ob 100/10k; RIS-Justiz RS0034215, RS0049165). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden wiederkehrende Leistungen iSd Paragraph 1480, ABGB. Soweit ein stattgebendes Feststellungsurteil die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge in sich begreift, unterliegen diese dann neuerlich der dreijährigen Verjährung (2 Ob 33/09f mwN; RIS-Justiz RS0034202). Schadenersatz für Verdienstentgang ist in der Regel durch Renten zu leisten, die der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB unterliegen (2 Ob 46/05m mwN; 2 Ob 100/10k; RIS-Justiz RS0030928).
2. Das Berufungsgericht folgte dieser Rechtsprechung, ging aber in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon aus, dass es sich bei der Abfertigung um keine wiederkehrende Leistung, sondern um eine Einmalzahlung handle.
Diese Rechtsansicht wird im Rekurs der beklagten Partei nicht in Frage gestellt. Statt dessen wird ausgeführt, Abfertigungsansprüche würden nicht erst nach dreißig Jahren, sondern spätestens nach drei Jahren verjähren und nach kollektivvertraglichen Bestimmungen in der Regel schon nach zwei Jahren als verfristet gelten. Es sei daher nicht von der Verjährung im Sinne der kurzen oder langen Verjährungsfristen bei Schadenersatzansprüchen auszugehen, sondern von den Sonderregelungen des Arbeitsrechts. Abfertigungsansprüche seien somit längstens innerhalb von drei Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, widrigenfalls sie verfristet seien. Es wäre rechtlich unbillig, diese im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses schon bekannten und auch der Höhe nach klaren Ansprüche bei Vorliegen eines Feststellungsurteils einer Verjährungsfrist von dreißig Jahren zu unterwerfen. Der Kläger hätte somit seine Abfertigungsansprüche längstens bis 31. 12. 2006 durchsetzen müssen.
Gegenstand des Rechtsstreits ist aber nicht der Abfertigungsanspruch des Klägers, sondern dessen Anspruch auf Abgeltung der unfallskausalen Minderung der Abfertigung gegen die beklagte Partei. Die Verjährung dieses Schadenersatzanspruchs ist ausschließlich anhand der oben dargelegten Kriterien zu beurteilen und nicht nach „Sonderregelungen des Arbeitsrechts“. Ausgehend von dieser unzutreffenden Prämisse unterlässt die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel jegliche Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfrage und der dieser zugrunde liegenden Rechtsansicht der Vorinstanzen.
3. Der Oberste Gerichtshof kann auch ein zugelassenes Rechtsmittel zurückweisen, wenn er das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint. Das kommt auch dann in Frage, wenn das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen haben sollte, dass ein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, im Rechtsmittel dann aber nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RIS-Justiz RS0102059). Diese Voraussetzung liegt hier vor.
Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.
Der Kläger hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.