Begründung:
Die Klägerin ist die Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ 505 Grundbuch *****. Die Verwalterin ist die „P*****“ ***** m.b.H.. Die Beklagte ist Mit- und Wohnungseigentümerin der Liegenschaft.
Die Beklagte hat als Bauträger auf der Liegenschaft zwei Wohn- und Bürohäuser errichtet. Um 1992 wurden die einzelnen Objekte an die Eigentümer übergeben. Schon zwei bis drei Jahre später traten Probleme mit der Dichtheit des Daches auf, weil Wasser in die im Dachgeschoß gelegenen Wohnungen eintrat. Bis 2005 war die Beklagte in Absprache mit der Verwalterin bemüht, die Ursache für die Undichtheit des Daches zu finden. So wurde etwa jenes Unternehmen, welches die Dachdecker- und Spenglerarbeiten an beiden Häusern durchgeführt hatte, damit beauftragt, das Dach abzudichten sowie Zinkteile auszutauschen und zu silikonisieren. Es stand auch im Raum, dass der Kamin mangelhaft sei, weshalb dieser erhöht wurde. Diese Maßnahmen brachten aber keine Besserung; vielmehr kam es 2005 zu vermehrten Wassereintritten. Anlässlich einer Besprechung an Ort und Stelle am 3. 5. 2005 wurde festgestellt, dass das Dach in verschiedenen Bereichen vollständig zerbröselt war und schon das Holz der Dachkonstruktion zum Vorschein kam. Zu diesem Zeitpunkt stand bereits im Raum, das Dach generalsanieren zu lassen.
Bei der Eigentümerversammlung am 29. 11. 2006 berichteten einige Wohnungseigentümer, dass es immer wieder zu Wassereintritten in den Wohnungen im Bereich des Vordaches sowie beim Müllhaus komme und sie beantragten, diese Mängel noch vor Wintereinbruch zu klären. Die Verwalterin vereinbarte daraufhin mit DI M***** H*****, damals Geschäftsführer der Beklagten, dass ein unbeteiligter Sachverständiger beauftragt werde, die Schadensursache festzustellen. Einvernehmlich wurde daraufhin KR A***** S***** mit der Gutachtenserstattung beauftragt, der jedoch in seinem Gutachten vom 3. 5. 2007 zu keinem eindeutigen Ergebnis kam.
Im August 2008 ließ die Verwalterin im oberen Haus die infolge Feuchtigkeit bereits morsch und brüchig gewordenen Fenster austauschen und das Dach an 20 bis 25 Stellen mit Emco-Pur ausgleichen.
Am 2. 2. 2009 fand eine Besprechung zwischen der Verwalterin und Vertretern der Beklagten statt. DI H***** schlug vor, dass die Verwalterin ein Schreiben an den seinerzeitigen Verkäufer der Beklagten richten und darin mitteilen solle, dass das Dach mangelhaft sei und dessen Erneuerung gefordert werde. DI H***** schlug weiters vor, dass die Verwalterin so rasch als möglich beim Architekten des Objekts (Nebenintervenient) die Ausführungs- und Schnittpläne des gesamten Dachbereichs anfordern solle. DI H***** wollte auch selbst den Architekt bitten, seine Haftpflichtversicherung zu informieren, weil ein Planungsfehler nicht ausgeschlossen werden könne. Einvernehmen bestand darüber, dass Unterlagen des Nebenintervenienten an den Sachverständigen weitergeleitet würden, der sich zum Vorliegen eines Planungsfehlers und zur fachgerechten Verarbeitung äußern sollte. Schließlich sollte auch noch jenes Unternehmen, welches seinerzeit den Dachstuhl errichtet hatte, aufgefordert werden, ihre Haftpflichtversicherung einzuschalten. Vereinbart wurde schließlich noch, dass am 17. 2. 2009 eine Eigentümerversammlung abzuhalten sei, bei der über die notwendige Dachsanierung abgestimmt und festgelegt werden sollte, ob und welcher Anwalt mit der Durchsetzung von Schadenersatzforderungen beauftragt werde.
Die Verwalterin richtete daraufhin ein Schreiben vom 17. 2. 2009 an die Beklagte und forderte diese auf, die Mängel am Dach bis spätestens 30. 6. 2009 zu beheben.
Nach Übermittlung der Ausführungs- und Schnittpläne an den Sachverständigen führte dieser aus, dass wahrscheinlich auf der oberen Geschossdecke keine Dampfsperre aufgebracht worden sei, sodass Feuchtigkeit an der Zinkblechunterseite kondensieren und zu Zinkfraß führen könne. Das Dach müsse an zwei bis drei Stellen geöffnet werden, um ein endgültiges Gutachten erstellen zu können.
Bei der Eigentümerversammlung am 17. 2. 2009 waren 65,67 % der Miteigentumsanteile repräsentiert. DI H***** schlug vor, dass ein weiterer Sachverständiger beauftragt werden sollte, dessen Kosten die Beklagte übernehme, mit welcher Vorgangsweise alle anwesenden Eigentümer einverstanden waren.
DI H***** beauftragte dann M***** H***** mit der Gutachtenserstellung, welcher in einem Gutachten vom 2. 6. 2009 zum Schluss kam, dass die Richtlinien für einen Dachaufbau samt Rheinzinkeindeckung bereits in der Planung nicht beachtet worden seien. Er vermutete, dass eine fehlende Dampfbremse im Deckenbereich der Auslöser für die Korrosionsschäden sei.
Bei einer Besprechung am 16. 9. 2009, an welcher (ua) DI H*****, der Nebenintervenient, der Sachverständige H*****, beteiligte Handwerker und Vertreter der Verwalterin teilnahmen, sollte eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Bei dieser Besprechung wurden verschiedene Meinungen über die Schadensursache erörtert. Die Verwalterin stellte bereits eine Klage gegen die Beklagte in den Raum. Nach längerer Diskussion kam man überein, dass von einem Bauphysiker festzulegen sein werde, ob eine durchgehende Dampfsperre auf der Betondecke oder nur im Bereich der Dachflächenfenster erforderlich sei. Der Nebenintervenient sollte im Anschluss daran eine Kostenermittlung bzw die nötigen bauphysikalischen Berechnungen kostenlos durchführen und die anwesenden Handwerker sollten bis 23. 10. 2009 Anbote an DI H***** übermitteln, der sie dann an die Verwalterin weiterleiten sollte. Weiters wurde vereinbart, dass DI H***** einen neuen Termin vorschlagen werde.
Bei der folgenden Besprechung am 23. 3. 2010 legte dann DI H***** das Ergebnis der bauphysikalischen Untersuchung dar. Man einigte sich darauf, dass in zwei Wohnungen die Innenseite der Veluxfenster geöffnet werden sollten, um sich zu vergewissern, ob eine fachgerechte Dampfsperre vorhanden sei. Außerdem sollte Ende April eine Eigentümerversammlung stattfinden, um die weitere Vorgangsweise zu besprechen.
Bei der Eigentümerversammlung am 10. 5. 2010 waren dann 50,01 % der Miteigentumsanteile repräsentiert. Die anwesenden Miteigentümer beschlossen einstimmig, Klage gegen die Beklagte zu erheben. Die darüber angefertigte Aktennotiz wurde sämtlichen Wohnungseigentümern übermittelt. Eine Beschlussanfechtung erfolgte nicht.
Ursache der Undichtheit der Dächer ist ein konstruktiver Mangel. Es wurden zwei Hinterlüftungsebenen geschaffen, nämlich eine oberhalb der auf dem Sargdeckel aufgelegten Wärmedämmung und eine unterhalb des Blechdaches. Die Hinterlüftungsebene unterhalb des Blechdaches ist mit 40 mm zu schmal ausgeführt, sie hätte 80 mm betragen müssen. Die notwendigen Zuluftmengen für diese Hinterlüftungsebene unterhalb des Blechdaches können aufgrund der gewählten Luftführung und des nicht brauchbaren lnsektenschutznetzes nicht strömen. Darüber hinaus findet die Luft in der Hinterlüftungsebene oberhalb der Dämmung, die für die Abtrocknung des Blechdaches keine Wirkung hat, einen wesentlich widerstandsloseren Weg als die komplizierte Luftführung durch die schmälere und rauere Hinterlüftungsebene unter dem Blechdach. Praktisch gesehen wird dort keine Durchlüftung erfolgen. Deshalb kommt es zu den umfangreichen und ungewöhnlich vielen Mängeln an der Rheinzinkeindeckung. Durch Herstellen einer ausreichend starken, 80 mm dicken Hinterlüftungsebene unter dem Blechdach, die wirksam von Luft durchströmt wird, können die Schäden vermieden werden. Dazu ist die gesamte Dachhaut samt Sparschalung und der 4 cm starken Lattung abzutragen sowie eine geeignete Traufe mit Einströmöffnungen für die Belüftung der Hinterfüllungsebene herzustellen. Der Firstlüfter ist abzutragen und mit größerem Querschnitt neu herzustellen. Dazu ist das Unterdach bis zur Traufe hin auszuführen, sodass Feuchtigkeit, die sich am Unterdach sammeln könnte, nicht durch die Traufenschalung abfließt, sondern in die Rinne.
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 30. 6. 2010 eingebrachten Klage von der Beklagten, „die Dächer der auf der Liegenschaft … errichteten Wohn- und Bürohäuser dergestalt zu verbessern, dass ein mangelfreies, dem Stand der Technik entsprechendes Dach mit entsprechender Dacheindeckung hergestellt“ werde. Sie brachte vor, dass Schadenersatz-/Gewährleistungsansprüche betreffend allgemeine Teile der Liegenschaft geltend gemacht würden, welche eine Mehrheit der Wohnungseigentümer an die Klägerin zediert hätten. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer habe die Klageerhebung rechtswirksam beschlossen. Die Wohnungseigentümer hätten ein Anrecht auf eine mangelfreie Dacheindeckung. Soweit die Beklagte Verjährung einwende, sei dies mutwillig und schikanös, sei sie doch selbst Mit- und Wohnungseigentümerin und ihr Geschäftsführer habe die Ermittlung der Schadensursache und die Behebung der Mängel betrieben.
Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen und beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil dafür Abtretungserklärungen einzelner Wohnungseigentümer nicht ausreichten. Die Annahme der Abtretungen erfordere als Maßnahme der außerordentlichen Maßnahme einen einstimmen Beschluss der Eigentümerversammlung, welcher nicht vorliege. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche seien verfristet bzw verjährt. Die Beklagte treffe an allfälligen Mängeln des Daches kein Verschulden, habe sie doch bei der Durchführung des Bauvorhabens Professionisten in Anspruch genommen.
Der Nebenintervenient schloss sich dem Rechtsstreit (im Stadium des Berufungsverfahrens) auf Seiten der Beklagten an.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf der Grundlage seiner eingangs zusammengefassten Feststellungen statt. Es war rechtlich der Ansicht, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümer die Klageerhebung beschlossen hätten, was naturgemäß auch die Annahme der Abtretung der Ansprüche auf die Eigentümergemeinschaft beinhalte. Es sei weder eine gesonderte Beschlussfassung über die Annahme der Abtretungen noch die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich gewesen. Die erhobenen Schadenersatzansprüche seien nicht verjährt, weil sich die Schadensursache erst durch das im zugrundeliegenden Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten habe klären lassen. Die Beklagte habe ein schadhaftes Dach geliefert und daher mangelhaft geleistet. Den Entlastungsbeweis, dass sie kein Verschulden treffe, und sie auch für ein Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen nicht einzustehen habe, habe die Beklagte nicht erbracht.
Das Berufungsgericht gab den von der Beklagten und ihrem Nebenintervenienten erhobenen Berufungen nicht Folge, präzisierte aber von Amts wegen die zuerkannte Verbesserung entsprechend den im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten dahin, dass der Zuspruch wie folgt lautete:
„... 1. die Dächer, ... dergestalt zu verbessern, dass, wie im Gutachten ... vom 2. 12. 2010 beschrieben, eine ausreichend starke, 80 mm dicke Hinterlüftungsebene unter dem Blechdach, die wirksam von Luft durchströmt wird, hergestellt wird, indem
a. die gesamte Dachhaut samt der Sparschalung und der 4 cm starken Lattung abgetragen, sowie eine geeignete Traufe mit Einströmöffnungen für die Belüftung der Hinterlüftungsebene hergestellt wird,
b. der Firstlüfter abgetragen und mit größeren Querschnitten neu hergestellt wird,
c. das Unterdach bis zur Traufe hin ausgeführt wird, sodass Feuchtigkeit, die sich im Unterdach sammeln könnte, nicht durch die Traufenschalung abfließt, sondern in die Rinne, und
d. schließlich eine neue Blecheindeckung in Rheinzink angebracht wird.“
Rechtlich war das Berufungsgericht der Meinung, der von allen damals anwesenden Wohnungseigentümern zum Tagesordnungspunkt „Diskussion/Beschluss über die Dachsanierung und weitere Vorgangsweise“ einstimmig gefasste Beschluss mache hinreichend klar, dass die Eigentümergemeinschaft die Ansprüche auf Herstellung eines funktionsfähigen Daches habe verfolgen wollen. Strengere formelle Anforderungen seien an Entscheidungen von Laien nicht anzulegen. Die Klägerin sei daher aktivlegitimiert.
Bis 23. 3. 2010 habe es immer wieder Gespräche zwischen der Verwalterin und der Beklagten über die Ursache für das undichte Dach und die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung gegeben. Die Klägerin habe die Klage dann am 30. 6. 2010 und damit rechtzeitig eingebracht.
Die Beklagte habe ihre Hauptleistungspflicht als Verkäuferin und den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht. Ausführungen dahin, dass sich die Klägerin eine technische Verbesserung des Daches (längere Lebensdauer) anrechnen lassen müsse, verstießen gegen das Neuerungsverbot.
Das Begehren der Klägerin sei - auch im Hinblick auf ein Exekutionsverfahren - zu wenig präzise. Das Berufungsgericht sei aber berechtigt, ja sogar verpflichtet, den Urteilsspruch umzuformulieren, um die Vollstreckbarkeit des Urteils zu gewährleisten. Damit erweise sich das Begehren der Klägerin auf Naturalrestitution mit dem präzisierten Inhalt als berechtigt.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei, weil sich Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO stellten. Es sei zu klären gewesen, in welcher Form der Beschluss der Eigentümerversammlung auf Geltendmachung eines von Wohnungseigentümern abgetretenen Verbesserungsbegehrens zu fassen sei. Weiters sei zu beurteilen gewesen, inwieweit dem Berufungsgericht die Präzisierung des zunächst unbestimmten Begehrens erlaubt sei, wenn es die Klägerin nicht selbst an ein eingeholtes Sachverständigengutachten anpasse.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei, weil sich Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO stellten. Es sei zu klären gewesen, in welcher Form der Beschluss der Eigentümerversammlung auf Geltendmachung eines von Wohnungseigentümern abgetretenen Verbesserungsbegehrens zu fassen sei. Weiters sei zu beurteilen gewesen, inwieweit dem Berufungsgericht die Präzisierung des zunächst unbestimmten Begehrens erlaubt sei, wenn es die Klägerin nicht selbst an ein eingeholtes Sachverständigengutachten anpasse.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise stellt die Beklagte auch einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, in eventu das Urteil des Berufungsgerichts zu bestätigen.