Die Übertragung ist zu genehmigen.
Wenn dies im Interesse eines Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen (§ 111 Abs 1 JN).Wenn dies im Interesse eines Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen (Paragraph 111, Absatz eins, JN).
Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle ist das Wohl des Pflegebefohlenen (vgl RISAusschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle ist das Wohl des Pflegebefohlenen vergleiche RIS-Justiz RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Pflegebefohlene seinen Wohnsitz oder (gewöhnlichen) Aufenthalt hat (RIS-Justiz RS0047074 [T7]).
Nach der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass der Betroffene jedenfalls bis zu seiner bedingten Entlassung aus dem unbefristeten Maßnahmenvollzug, deren Zeitpunkt nicht feststeht, im Pflegeheim im Sprengel des Bezirksgerichts Deutschlandsberg bleiben wird (zur Zulässigkeit der Aneinanderreihung von Unterbrechungen der Unterbringung vgl Nach der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass der Betroffene jedenfalls bis zu seiner bedingten Entlassung aus dem unbefristeten Maßnahmenvollzug, deren Zeitpunkt nicht feststeht, im Pflegeheim im Sprengel des Bezirksgerichts Deutschlandsberg bleiben wird (zur Zulässigkeit der Aneinanderreihung von Unterbrechungen der Unterbringung vergleiche Drexler, StVG § 166 Rz 2)., StVG Paragraph 166, Rz 2).
Da deshalb von einem stabilen Aufenthalt des Betroffenen im Sprengel des Bezirksgerichts Deutschlandsberg auszugehen ist, war die Übertragung zu genehmigen.