1. Holzbringungsrechte durch fremde Wälder sind im Regelfall Feldservituten, aber keine Wegerechte und fallen daher unter den Begriff der Nutzungsrechte im Sinn der agrarischen Bestimmungen (4 Ob 528/78 SZ 51/77). Denn das Recht der Holzbringung ist im Allgemeinen nicht auf bestimmte Wege oder Trassen beschränkt, sondern muss je nach Art des Geländes und des konkreten Bedarfs von Fall zu Fall neu festgelegt werden. Die Bringung ist ihrem Wesen nach je nach Art des Geländes häufig nicht kontrollierbar und muss, um den am dienenden Grundstück auftretenden Schaden in Grenzen zu halten, von Fall zu Fall neu festgelegt werden.
Davon zu unterscheiden sind hier nicht vorliegende Einforstungsrechte im engeren Sinn, also Rechte auf den Ertrag fremden Grundes.
Sind (Holz-)Bringungsrechte offenkundig nicht auf bestimmte Trassen beschränkt, erschweren sie die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der damit belasteten Liegenschaft im hohen Maß und bedürfen daher auch einer Regulierung nach agrarrechtlichen Vorschriften (5 Ob 120/08w).
Holzbringungsrechte sind also nur dann Wegerechte im Sinn der Ausnahme zu § 1 Abs 1 Z 3 WWSGG, wenn sie sich auf bestimmte Trassen beziehen. Räumlich nicht näher bestimmte Bringungsrechte sind demgegenüber Nutzungsrechte im Sinn des WWSGG (4 Ob 102/10v).Holzbringungsrechte sind also nur dann Wegerechte im Sinn der Ausnahme zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, WWSGG, wenn sie sich auf bestimmte Trassen beziehen. Räumlich nicht näher bestimmte Bringungsrechte sind demgegenüber Nutzungsrechte im Sinn des WWSGG (4 Ob 102/10v).
2. Die Frage, ob es sich beim gegenständlichen Recht (trotz der Bezeichnung als „Reallast“, worunter die Belastung eines Grundstücks mit der Haftung für bestimmte, in der Regel wiederkehrende Leistungen des jeweiligen Grundeigentümers zu verstehen ist: Koziol/Welser I13 433) um ein Recht iSd § 1 Abs 1 Z 3 WWSGG iVm § 1 Abs 1 Z 3 nö WWSLG 1980 handelt, bedarf zufolge § 39 Abs 2 nö WWSLG 1980 einer Klärung durch die zuständige Agrarbehörde dahin, ob die Löschung der gegenständlichen Rechte genehmigungspflichtig ist bzw dass eine solche Genehmigung erteilt wird (§ 5 Abs 1 WWSGG iVm § 4 Abs 2 nö WWSLG 1980).2. Die Frage, ob es sich beim gegenständlichen Recht (trotz der Bezeichnung als „Reallast“, worunter die Belastung eines Grundstücks mit der Haftung für bestimmte, in der Regel wiederkehrende Leistungen des jeweiligen Grundeigentümers zu verstehen ist: Koziol/Welser I13 433) um ein Recht iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, WWSGG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, nö WWSLG 1980 handelt, bedarf zufolge Paragraph 39, Absatz 2, nö WWSLG 1980 einer Klärung durch die zuständige Agrarbehörde dahin, ob die Löschung der gegenständlichen Rechte genehmigungspflichtig ist bzw dass eine solche Genehmigung erteilt wird (Paragraph 5, Absatz eins, WWSGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, nö WWSLG 1980).
Dem Rekursgericht ist darin zuzustimmen, dass der Bewilligung der Löschung schon das Fehlen einer Entscheidung der Agrarbehörde entgegensteht (§ 94 Abs 1 Z 4 GBG).Dem Rekursgericht ist darin zuzustimmen, dass der Bewilligung der Löschung schon das Fehlen einer Entscheidung der Agrarbehörde entgegensteht (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, GBG).
3. Die Rechtsmittelwerberin gründet die gesetzliche Bevollmächtigung der ÖBf AG zur Aufgabe der in Frage stehenden Rechte einerseits auf § 1 Abs 3 Z 1 BundesforsteG 1996, zum anderen auf die in § 4 Abs 1 Z 3 BundesforsteG 1996 normierte Verwaltung des Liegenschaftsbestands der Republik Österreich für den Bund.3. Die Rechtsmittelwerberin gründet die gesetzliche Bevollmächtigung der ÖBf AG zur Aufgabe der in Frage stehenden Rechte einerseits auf Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, BundesforsteG 1996, zum anderen auf die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, BundesforsteG 1996 normierte Verwaltung des Liegenschaftsbestands der Republik Österreich für den Bund.
Im Weiteren stehe der ÖBf AG an den in § 1 Abs 1 genannten Liegenschaften zufolge § 7 BundesforsteG 1996 ein Fruchtgenussrecht zu und trete sie gemäß § 7 Abs 2 Z 1 leg cit in alle diese Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse mit Dritten ein.Im Weiteren stehe der ÖBf AG an den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Liegenschaften zufolge Paragraph 7, BundesforsteG 1996 ein Fruchtgenussrecht zu und trete sie gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit in alle diese Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse mit Dritten ein.
3.1 Während die ersten beiden Argumente den Umfang der der ÖBf AG gesetzlich erteilten Vollmacht und damit ihre Berechtigung, die hier vorliegende Löschungserklärung zu unterfertigen, betreffen, beziehen sich die beiden letzten Argumente nicht auf ein Vollmachtsverhältnis, sondern auf eine rechtsgeschäftliche Erklärung kraft eigenen Rechts. Auf diese muss, weil die Löschungserklärung namens der Republik Österreich abgegeben wurde, nicht weiter eingegangen werden.
Es reicht aus, darauf hinzuweisen, dass ein Fruchtgenussrecht an einer Liegenschaft oder an einem Recht dem Fruchtnießer zwar hinsichtlich der Benützung der Sache Eigentümerrechte zuweist, er ansonsten aber zur schonenden Ausübung des Rechts verpflichtet ist und über die Sache rechtlich nicht verfügen kann. Der Fruchtgenussberechtigte ist daher keineswegs berechtigt, das ihm zur Nutzung übertragene Recht selbst aufzugeben (vgl A. Tschugguel, Fruchtgenuss, nicht Fruchtvöllerei! Eine zivilrechtliche Erinnerung für die Österreichische Bundesforste AG, ecolex 2007, 505 mwN).Es reicht aus, darauf hinzuweisen, dass ein Fruchtgenussrecht an einer Liegenschaft oder an einem Recht dem Fruchtnießer zwar hinsichtlich der Benützung der Sache Eigentümerrechte zuweist, er ansonsten aber zur schonenden Ausübung des Rechts verpflichtet ist und über die Sache rechtlich nicht verfügen kann. Der Fruchtgenussberechtigte ist daher keineswegs berechtigt, das ihm zur Nutzung übertragene Recht selbst aufzugeben vergleiche A. Tschugguel, Fruchtgenuss, nicht Fruchtvöllerei! Eine zivilrechtliche Erinnerung für die Österreichische Bundesforste AG, ecolex 2007, 505 mwN).
4. Zum Umfang der gesetzlichen Verwaltungsvollmacht der ÖBf AG:
4.1 Unter dem Titel „Substanzerhaltungspflicht“ lautet § 1BundesforsteG 1996 idF BGBl I 2000/142 auszugsweise wie folgt:4.1 Unter dem Titel „Substanzerhaltungspflicht“ lautet Paragraph eins B, u, n, d, e, s, f, o, r, s, t, e, G, 1996 in der Fassung BGBl I 2000/142 auszugsweise wie folgt:
„(1) ... Erlöse aus Veräußerungen von diesen im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften sind zum Ankauf neuer Liegenschaften oder zur sonstigen Verbesserung der Vermögenssubstanz zu verwenden.
(3) (Verfassungsbestimmung):
Die Gesellschaft kann
1. unbeschadet Abs. 1 dritter Satz im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen im jährlichen Bundesfinanzgesetz eingeräumten Ermächtigung Liegenschaften des Bundes, die im Grundbuch als in der Verwaltung der Österreichische Bundesforste stehend bezeichnet sind (Abs 1), im Namen und auf Rechnung des Bundes veräußern,1. unbeschadet Absatz eins, dritter Satz im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen im jährlichen Bundesfinanzgesetz eingeräumten Ermächtigung Liegenschaften des Bundes, die im Grundbuch als in der Verwaltung der Österreichische Bundesforste stehend bezeichnet sind (Absatz eins,), im Namen und auf Rechnung des Bundes veräußern,
2. unter Wahrung der Substanz des Liegenschaftsvermögens Liegenschaften des Bundes im Zusammenhang mit der Ablösung oder Umwandlung von Nutzungsrechten im Sinn des § 1 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, veräußern oder belasten,2. unter Wahrung der Substanz des Liegenschaftsvermögens Liegenschaften des Bundes im Zusammenhang mit der Ablösung oder Umwandlung von Nutzungsrechten im Sinn des Paragraph eins, des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt , Nr. 103, veräußern oder belasten,
wobei in diesen Angelegenheiten dem in § 10 Abs. 2 Z 2 genannten Mitglied des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und dieses hiebei an Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist. Die Bestimmungen des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, und der darauf beruhenden Landesausführungsgesetze bleiben unberührt.“wobei in diesen Angelegenheiten dem in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Mitglied des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und dieses hiebei an Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist. Die Bestimmungen des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt , Nr. 103, und der darauf beruhenden Landesausführungsgesetze bleiben unberührt.“
Unter der Überschrift „Aufgaben“ regelt § 4 (Verfassungsbestimmung) auszugsweise wie folgt:Unter der Überschrift „Aufgaben“ regelt Paragraph 4, (Verfassungsbestimmung) auszugsweise wie folgt:
„(1) Der Gesellschaft obliegt ...
3. die Verwaltung des Liegenschaftsbestandes im Sinn des § 1 Abs. 1 für den Bund.3. die Verwaltung des Liegenschaftsbestandes im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, für den Bund.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als Eigentümervertreter des von der Gesellschaft verwalteten Bundesvermögens kann, soweit finanzielle Angelegenheiten des Bundes betroffen sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, durch Verordnung die Gesellschaft zu weiteren Maßnahmen, wie sie sich für den Bund aufgrund seines Eigentumsrechtes ergeben, ermächtigen.“
4.2 Wird einem anderen eine Verwaltung anvertraut, so wird vermutet, dass ihm auch die Macht eingeräumt wurde, alles dasjenige zu tun, „was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist“ (§ 1029 ABGB).4.2 Wird einem anderen eine Verwaltung anvertraut, so wird vermutet, dass ihm auch die Macht eingeräumt wurde, alles dasjenige zu tun, „was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist“ (Paragraph 1029, ABGB).
Auch unter Zugrundelegung des Umstands, dass sich das gesetzlich eingeräumte Verwaltungsrecht der ÖBf AG auf alle Verwaltungsagenden, also auch auf Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung erstreckt, sind doch rechtsgeschäftliche Verfügungen ohne ausdrückliche Einräumung durch den Geschäftsherrn nicht davon erfasst.
Der ÖBf AG kommen damit als Verwalterin des ihr übertragenen Liegenschaftsbestands grundsätzlich keine Verfügungsbefugnisse zu, also keine Berechtigung, für die Republik Österreich auf bücherliche Rechte zu verzichten. Ob das bei Entgeltlichkeit des Verzichts im Sinn der Substanzerhaltungspflicht anders zu beurteilen wäre, kann dahingestellt bleiben.
4.3 Dass der Gesellschaft über Verwaltungsbefugnisse hinaus gesetzlich eine Veräußerungsermächtigung für von Liegenschaften im Eigentum der Republik Österreich eingeräumt wurde, ist einerseits durch eine Zweckbindung der Erlöse (§ 1 Abs 1 letzter Satz BundesforsteG 1996), durch ein Vetorecht des Aufsichtsrats unter Weisungsrecht des Bundesministeriums für Finanzen (§ 1 Abs 3), durch eine spezielle Zweckbindung bei Veräußerung von Seen und Seeuferflächen (§ 1 Abs 2a) und durch ein Veräußerungsverbot für Gletscherflächen oder Nationalparkflächen und strategische Wasserressourcen (§ 1 Abs 3a) beschränkt. Die vom Gesetzgeber als Überschrift postulierte „Substanzerhaltungspflicht“ hat die Erhaltung und Absicherung des Liegenschaftsbestands im Auge. Die Veräußerung von Liegenschaften soll nur ausnahmsweise durchgeführt werden, wenn es die unternehmerischen Ziele erfordern (A. Tschugguel aaO 506).4.3 Dass der Gesellschaft über Verwaltungsbefugnisse hinaus gesetzlich eine Veräußerungsermächtigung für von Liegenschaften im Eigentum der Republik Österreich eingeräumt wurde, ist einerseits durch eine Zweckbindung der Erlöse (Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BundesforsteG 1996), durch ein Vetorecht des Aufsichtsrats unter Weisungsrecht des Bundesministeriums für Finanzen (Paragraph eins, Absatz 3,), durch eine spezielle Zweckbindung bei Veräußerung von Seen und Seeuferflächen (Paragraph eins, Absatz 2 a,) und durch ein Veräußerungsverbot für Gletscherflächen oder Nationalparkflächen und strategische Wasserressourcen (Paragraph eins, Absatz 3 a,) beschränkt. Die vom Gesetzgeber als Überschrift postulierte „Substanzerhaltungspflicht“ hat die Erhaltung und Absicherung des Liegenschaftsbestands im Auge. Die Veräußerung von Liegenschaften soll nur ausnahmsweise durchgeführt werden, wenn es die unternehmerischen Ziele erfordern (A. Tschugguel aaO 506).
4.4 Dazu wird die Ansicht vertreten, dass mit dieser stärksten Befugnis, die aus dem Eigentumsrecht ableitbar ist, der Gesellschaft auch alle anderen Befugnisse übertragen wurden, die mit dem Eigentumsrecht normalerweise verbunden sind, und sogar ausgeschlossen sei, dass der Bund überhaupt Eigentumsrechte selbst ausüben könnte (M. Lang, Die Befugnisse nach dem BundesforsteG im Hinblick auf die für den Bund verwalteten Liegenschaften, ÖZW 2005, 53 [56]). Mit einem solchen „argumentum a maiori ad minus“ wird auch im Revisionsrekurs die Ansicht vertreten, die Gesellschaft sei, wenn sogar zu Liegenschaftsveräußerungen so doch jedenfalls auch zur Aufgabe der hier in Frage stehenden Nutzungs- und Ablösungsrechte befugt.
4.5 Dieser Ansicht vermag der erkennende Senat nicht zu folgen: Hätte der Gesetzgeber eine derart umfassende, sämtliche Verfügungen einschließende Berechtigung der verwaltenden Gesellschaft angestrebt, hätte er dies unmissverständlich im Gesetz zum Ausdruck gebracht und jedenfalls nicht den Begriff „Verwaltung“ gewählt. Die im Gesetz gesondert geregelte Ermächtigung zur Veräußerung ist nicht nur an Bedingungen geknüpft, sondern - wie bereits ausgeführt - als Ausnahmeregelung konzipiert (vgl Jäger, ForstrechtKommentar³ [2003] § 1 BundesforsteG Rz 3), sodass sich der von der Rechtsmittelwerberin gewünschte Größenschluss daraus nicht ziehen lässt. Vor allem hätte es aber dann nicht der „Auffangbestimmung“ (RV 428 BlgNR XX. GP, 118) des § 4 Abs 4 BundesforsteG 1996 bedurft, wonach für bestimmte weitere Maßnahmen, die sich für den Bund aufgrund seines Eigentumsrechts ergeben, eine Ermächtigung durch Verordnung erforderlich ist. Dass diese Bestimmung generell im Hinblick auf Liegenschaften keinen Anwendungsbereich hat (vgl M. Lang aaO), ist im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien (428 BlgNR XX. GP, 118: ÖBf AG „ist als Betriebsgesellschaft - und nicht als Besitzgesellschaft - konzipiert“) nicht nachvollziehbar. Dort wird ausgeführt, dass „die Gesellschaft mit der Wahrnehmung von weiteren Eigentümerinteressen“ betraut werden kann, auch zu den unter Abs 1 und 2 genannten Aufgaben nicht subsumierbaren Maßnahmen.4.5 Dieser Ansicht vermag der erkennende Senat nicht zu folgen: Hätte der Gesetzgeber eine derart umfassende, sämtliche Verfügungen einschließende Berechtigung der verwaltenden Gesellschaft angestrebt, hätte er dies unmissverständlich im Gesetz zum Ausdruck gebracht und jedenfalls nicht den Begriff „Verwaltung“ gewählt. Die im Gesetz gesondert geregelte Ermächtigung zur Veräußerung ist nicht nur an Bedingungen geknüpft, sondern - wie bereits ausgeführt - als Ausnahmeregelung konzipiert vergleiche Jäger, ForstrechtKommentar³ [2003] Paragraph eins, BundesforsteG Rz 3), sodass sich der von der Rechtsmittelwerberin gewünschte Größenschluss daraus nicht ziehen lässt. Vor allem hätte es aber dann nicht der „Auffangbestimmung“ Regierungsvorlage 428, BlgNR römisch zwanzig. GP, 118) des Paragraph 4, Absatz 4, BundesforsteG 1996 bedurft, wonach für bestimmte weitere Maßnahmen, die sich für den Bund aufgrund seines Eigentumsrechts ergeben, eine Ermächtigung durch Verordnung erforderlich ist. Dass diese Bestimmung generell im Hinblick auf Liegenschaften keinen Anwendungsbereich hat vergleiche M. Lang aaO), ist im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien (428 BlgNR römisch zwanzig. GP, 118: ÖBf AG „ist als Betriebsgesellschaft - und nicht als Besitzgesellschaft - konzipiert“) nicht nachvollziehbar. Dort wird ausgeführt, dass „die Gesellschaft mit der Wahrnehmung von weiteren Eigentümerinteressen“ betraut werden kann, auch zu den unter Absatz eins und 2 genannten Aufgaben nicht subsumierbaren Maßnahmen.
5. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die ÖBf AG im Rahmen der ihr gesetzlich übertragenen Verwaltungsaufgaben zur Unterfertigung der Verzichtserklärung in der Löschungsurkunde namens der Republik Österreich nicht befugt war und eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung hiezu nicht vorliegt.
Zu Recht wurde daher das Begehren um Einverleibung der Löschung abgewiesen. Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Die Anregung, die Einverleibungen von Amts wegen infolge Verjährung zu löschen (§§ 130 ff GBG), ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen (§ 133 GBG) im Revisionsrekursverfahren unangebracht.Die Anregung, die Einverleibungen von Amts wegen infolge Verjährung zu löschen (Paragraphen 130, ff GBG), ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen (Paragraph 133, GBG) im Revisionsrekursverfahren unangebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.