Damit werden keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt:Damit werden keine Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt:
1. Die Änderungen des § 3 MRG durch die WRN 2006 BGBl I 2006/124 traten zufolge § 49e Abs 1 MRG mit 1. 10. 2006 in Kraft. § 49e Abs 9 MRG regelt, dass die WRN 2006 ab dem 1. 10. 2006 auch auf Mietverträge anzuwenden ist, die vor dem 1. 10. 2006 geschlossen worden sind.1. Die Änderungen des Paragraph 3, MRG durch die WRN 2006 BGBl I 2006/124 traten zufolge Paragraph 49 e, Absatz eins, MRG mit 1. 10. 2006 in Kraft. Paragraph 49 e, Absatz 9, MRG regelt, dass die WRN 2006 ab dem 1. 10. 2006 auch auf Mietverträge anzuwenden ist, die vor dem 1. 10. 2006 geschlossen worden sind.
2. Dass die im vorliegenden Fall durchzuführenden Arbeiten zur Behebung der vom Erstgericht, gestützt auf ein Sachverständigengutachten, über viele Seiten detailliert festgestellten Feuchtigkeits- und Schimmelschäden Arbeiten iSd § 3 Abs 2 Z 1 und 2 MRG sind, bedarf angesichts der umfangreichen einschlägigen Rechtsprechung keiner weiteren Erörterung. Hier liegt ein ernster Schaden des Hauses vor, weil durch die Wassereinwirkung die Bausubstanz angegriffen wird (vgl RIS-Justiz RS0102183; RS0069985; RS0069886; RS0068416 ua).2. Dass die im vorliegenden Fall durchzuführenden Arbeiten zur Behebung der vom Erstgericht, gestützt auf ein Sachverständigengutachten, über viele Seiten detailliert festgestellten Feuchtigkeits- und Schimmelschäden Arbeiten iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 2 MRG sind, bedarf angesichts der umfangreichen einschlägigen Rechtsprechung keiner weiteren Erörterung. Hier liegt ein ernster Schaden des Hauses vor, weil durch die Wassereinwirkung die Bausubstanz angegriffen wird vergleiche RIS-Justiz RS0102183; RS0069985; RS0069886; RS0068416 ua).
3. Zutreffend haben die Vorinstanzen den zwingenden Charakter der Erhaltungspflicht des Vermieters erkannt. Diese Erhaltungspflicht ist im Voraus unabdingbar, soweit nicht im Zeitpunkt der Vereinbarung eine Ausnahme vom Vollanwendungsbereich des MRG bestand (RIS-Justiz RS0021233; RS0069563; 5 Ob 280/05w MietSlg 57.251, 57.258, 57.300).
4. Es kann daher auf sich beruhen, ob zwischen den Parteien des Bestandvertrags überhaupt eine Vereinbarung zustandekam, mit der der Mieterin die Erhaltungspflicht des Bestandobjekts hinsichtlich ernster Schäden des Hauses überbunden wurde.
5. Das Argument, bei gemieteten Lagerräumen sei die Erhaltungspflicht des Vermieters im Hinblick auf Feuchtigkeitsschäden anders zu beurteilen als bei Wohnräumen, ist mit dem Wortlaut des § 3 Abs 1 und 2 MRG, worin es um die Erhaltung der „Mietgegenstände“ geht, nicht in Übereinstimmung zu bringen. Abgesehen davon hat der Antragsgegner im Zusatzvertrag zum Mietvertrag am 7. 4. 1998 einer Umwidmung in Wohnräume zugestimmt.5. Das Argument, bei gemieteten Lagerräumen sei die Erhaltungspflicht des Vermieters im Hinblick auf Feuchtigkeitsschäden anders zu beurteilen als bei Wohnräumen, ist mit dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins und 2 MRG, worin es um die Erhaltung der „Mietgegenstände“ geht, nicht in Übereinstimmung zu bringen. Abgesehen davon hat der Antragsgegner im Zusatzvertrag zum Mietvertrag am 7. 4. 1998 einer Umwidmung in Wohnräume zugestimmt.
Mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG war daher das außerordentliche Rechtsmittel des Antragsgegners zurückzuweisen.Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG war daher das außerordentliche Rechtsmittel des Antragsgegners zurückzuweisen.