In ihrer außerordentlichen Revision macht die beklagte Partei keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) geltend. macht die beklagte Partei keine erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) geltend.
Die beklagte Partei bezeichnet - kurz zusammengefasst - folgende Rechtsfragen als erheblich:
(a) Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen sei einzelfallbezogen zu korrigieren, weil nicht geprüft worden sei, welcher Sphäre der Verzug zuzurechnen sei. Die Einstellung der Arbeiten durch die klagende Partei sei aus diesem Grund unberechtigterweise erfolgt, aber auch mangels der Voraussetzungen des § 1052 ABGB.(a) Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen sei einzelfallbezogen zu korrigieren, weil nicht geprüft worden sei, welcher Sphäre der Verzug zuzurechnen sei. Die Einstellung der Arbeiten durch die klagende Partei sei aus diesem Grund unberechtigterweise erfolgt, aber auch mangels der Voraussetzungen des Paragraph 1052, ABGB.
(b) Der Zusatzauftrag betreffend Einhausung und Beheizung unterliege den Bedingungen des Hauptvertrags und damit Werkvertragsrecht. Selbst bei Qualifikation als selbständiger Vertrag wäre die klagende Partei nicht berechtigt gewesen, die Erbringung der Leistungen laut Grundvertrag einzustellen.
(c) Es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob der grundsätzlich vorleistungspflichtige Werkunternehmer berechtigt sei, die Werkleistungen zeitgleich mit Anforderung einer Sicherstellung einzustellen, weiters dazu, ob auch die Nichtzahlung einer aus Sicht des Werkbestellers unberechtigten Rechnung ein Sicherstellungsbegehren rechtfertige.
(d) Es fehle Rechtsprechung zur Frist zur Beschaffung einer Sicherstellungssumme von 30.200 EUR.
(e) Es fehle Rechtsprechung, wann im Anwendungsbereich des § 1170b ABGB eine Nachfristsetzung hinsichtlich des Vertragsrücktritts entfallen könne.(e) Es fehle Rechtsprechung, wann im Anwendungsbereich des Paragraph 1170 b, ABGB eine Nachfristsetzung hinsichtlich des Vertragsrücktritts entfallen könne.
Letztlich können alle diese Fragen nur unter Bezugnahme auf die konkret zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen und damit einzelfallbezogen beantwortet werden. Fragen der Auslegung von Verträgen und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen bilden - von einem (hier nicht vorliegenden) Fall krasser Fehlbeurteilung abgesehen - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0044358 ua).
Im Einzelnen zu den Argumenten in der außerordentlichen Revision:
1. Aus Gründen der Übersicht ist es zweckmäßig, den zeitlichen Ablauf laut den erstgerichtlichen Feststellungen (Seiten 11 f des Ersturteils) konzentriert darzustellen.
8. Februar 2010: Die klagende Partei legt Rechnung über 20.253,56 EUR für Heizung und Einhausung.
12. Februar 2010: Die klagende Partei fordert von der beklagten Partei die Zahlung der Rechnung bis 16. Februar, bei sonstiger Einstellung der Betankung.
16. Februar 2010: Die klagende Partei erklärt, die Betankung einzustellen und verlangt unter Berufung auf § 1170b ABGB Sicherstellung in nicht genannter Höhe als Voraussetzung für die Weiterarbeit; aufgrund der niedrigen Temperaturen war ein Weiterarbeiten ab 17. Februar 2010 nicht mehr möglich.16. Februar 2010: Die klagende Partei erklärt, die Betankung einzustellen und verlangt unter Berufung auf Paragraph 1170 b, ABGB Sicherstellung in nicht genannter Höhe als Voraussetzung für die Weiterarbeit; aufgrund der niedrigen Temperaturen war ein Weiterarbeiten ab 17. Februar 2010 nicht mehr möglich.
16. Februar 2010: Die beklagte Partei retourniert die Rechnung und fordert Weiterarbeit.
17. Februar 2010: Die klagende Partei beharrt auf Zahlung der Rechnung und Sicherstellung (ohne Betragsnennung) und stellt die Arbeiten ein.
17. Februar 2010: Die beklagte Partei setzt eine Nachfrist für die Weiterarbeit mit „18. 2. 2010, 8 Uhr“, widrigenfalls am 22. Februar 2010 Ersatzmaßnahmen eingeleitet würden.
18. Februar 2010, 8.54 Uhr: Die klagende Partei verlangt Sicherstellung in Höhe von 30.200 EUR und setzt eine Frist bis 24. Februar 2010.
18. Februar 2010: Ein Mitarbeiter der beklagten Partei fordert die klagende Partei auf, die Baustelle zu verlassen.
Vor dem dem 18. Februar 2010 (= Donnerstag) folgenden Wochenende: Der Geschäftsführer der beklagten Partei lehnt in einem Telefonat eine Sicherstellung dezidiert ab.
19. Februar 2010: Die klagende Partei akzeptiert die Kündigung durch die beklagte Partei.
25. Februar 2010: Die klagende Partei erklärt Vertragsauflösung wegen fehlender Sicherheit nach § 1170b ABGB.25. Februar 2010: Die klagende Partei erklärt Vertragsauflösung wegen fehlender Sicherheit nach Paragraph 1170 b, ABGB.
2. Die Vorinstanzen haben sich ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob für den Zusatzauftrag vom 11. Jänner 2010 ebenfalls die Bedingungen des „Hauptauftrags“ gelten. Sie sind - keineswegs unvertretbar - zur Auffassung gelangt, dass die Konditionen des Hauptauftrags, insbesondere zur Fälligkeit von Zahlungen, nicht auf diesen zusätzlichen Auftrag anzuwenden sind und dass die Rechnung vom 8. Februar 2010 wegen Einhausung und Beheizung sofort fällig wurde (§ 904 Satz 1 ABGB). Die von der klagenden Partei am Freitag, 12. Februar 2010 auf Dienstag, 16. Februar 2010 gesetzte Nachfrist von vier Tagen ist in Anbetracht der gegebenen Umstände angemessen. Im Hinblick auf den Schuldnerverzug der beklagten Partei, der durch die Nichtzahlung der Rechnung vom 8. Februar 2010 eingetreten ist, ist die klagende Partei zur Auffassung gelangt, dass die Konditionen des Hauptauftrags, insbesondere zur Fälligkeit von Zahlungen, nicht auf diesen zusätzlichen Auftrag anzuwenden sind und dass die Rechnung vom 8. Februar 2010 wegen Einhausung und Beheizung sofort fällig wurde (Paragraph 904, Satz 1 ABGB). Die von der klagenden Partei am Freitag, 12. Februar 2010 auf Dienstag, 16. Februar 2010 gesetzte Nachfrist von vier Tagen ist in Anbetracht der gegebenen Umstände angemessen. Im Hinblick auf den Schuldnerverzug der beklagten Partei, der durch die Nichtzahlung der Rechnung vom 8. Februar 2010 eingetreten ist, ist die klagende Partei - anders als die beklagte Partei in der Klagebeantwortung (AS 15) meint - berechtigterweise in Form der Einstellung der Arbeiten vom Vertrag zurückgetreten (§ 918 Abs 1 ABGB). berechtigterweise in Form der Einstellung der Arbeiten vom Vertrag zurückgetreten (Paragraph 918, Absatz eins, ABGB).
Die Nichtanwendbarkeit der Bedingungen des Hauptauftrags auf den Zusatzauftrag ändert nichts am Rücktrittsrecht hinsichtlich des gesamten Vertragsverhältnisses, war doch angesichts der Temperaturen eine Weiterarbeit ohne Beheizung ab dem 17. Februar 2010 nicht mehr möglich (vgl RISDie Nichtanwendbarkeit der Bedingungen des Hauptauftrags auf den Zusatzauftrag ändert nichts am Rücktrittsrecht hinsichtlich des gesamten Vertragsverhältnisses, war doch angesichts der Temperaturen eine Weiterarbeit ohne Beheizung ab dem 17. Februar 2010 nicht mehr möglich vergleiche RIS-Justiz RS0018450 [T1]).
4. § 1170b ABGB spielt im gegebenen Zusammenhang keine Rolle; die betragliche Sicherstellung wurde erst am 18. Februar 2010, also nach dem Rücktritt verlangt. Paragraph 1170 b, ABGB spielt im gegebenen Zusammenhang keine Rolle; die betragliche Sicherstellung wurde erst am 18. Februar 2010, also nach dem Rücktritt verlangt.
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) zurückzuweisen.