Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
1. Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass der zwischen ihnen vereinbarte „freie Dienstvertrag“ ungeachtet seiner Bezeichnung nach seiner tatsächlichen Handhabung (vgl RIS-Justiz RS0111914
) als echter Arbeitsvertrag anzusehen ist und der Klägerin - abgesehen von der noch zu erörternden Frage des Verfalls - die von ihr auf Basis des Kollektivvertrags geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich zustehen würden.1. Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass der zwischen ihnen vereinbarte „freie Dienstvertrag“ ungeachtet seiner Bezeichnung nach seiner tatsächlichen Handhabung vergleiche RIS-Justiz
RS0111914) als echter Arbeitsvertrag anzusehen ist und der Klägerin - abgesehen von der noch zu erörternden Frage des Verfalls - die von ihr auf Basis des Kollektivvertrags geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich zustehen würden.
2. Zur revisionsgegenständlichen Frage der Wirksamkeit der Verfallsklausel hat der Oberste Gerichtshof im Parallelverfahren 8 Ob 86/11x in der Entscheidung vom 24. April 2012 Folgendes ausgeführt:
„Verfallsklauseln sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren (Krejci in Rummel³ § 879 Rz 181c; RIS-Justiz RS0016688; RS0034533). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Festsetzung von Ausschlussfristen in der Dauer von - wie hier - drei Monaten nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung anzusehen ist; dies gilt auch für einzelvertragliche Vereinbarungen (8 ObS 1/11x mwH; RIS-Justiz RS0016688). Zwingende gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen stehen der hier zu beurteilenden Verfallsklausel nicht entgegen. Der Kollektivvertrag enthält für die im Verfahren geltend gemachten Ansprüche keine Verfallsregelung (die Bestimmung des § 33 KV für Ansprüche auf Abgeltung geleisteter Überstunden und bestimmter Sonderleistungen kommt hier nicht zum Tragen). Auch dann, wenn die Parteien den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag von Anfang an richtig als echten Arbeitsvertrag behandelt hätten, wäre die Vereinbarung der konkreten Verfallsklausel daher hier zulässig gewesen.„Verfallsklauseln sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren (Krejci in Rummel³ Paragraph 879, Rz 181c; RIS-Justiz RS0016688; RS0034533). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Festsetzung von Ausschlussfristen in der Dauer von - wie hier - drei Monaten nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung anzusehen ist; dies gilt auch für einzelvertragliche Vereinbarungen (8 ObS 1/11x mwH; RIS-Justiz RS0016688). Zwingende gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen stehen der hier zu beurteilenden Verfallsklausel nicht entgegen. Der Kollektivvertrag enthält für die im Verfahren geltend gemachten Ansprüche keine Verfallsregelung (die Bestimmung des Paragraph 33, KV für Ansprüche auf Abgeltung geleisteter Überstunden und bestimmter Sonderleistungen kommt hier nicht zum Tragen). Auch dann, wenn die Parteien den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag von Anfang an richtig als echten Arbeitsvertrag behandelt hätten, wäre die Vereinbarung der konkreten Verfallsklausel daher hier zulässig gewesen.
Der von der Klägerin behauptete 'untrennbare' Zusammenhang zwischen der vertraglichen Entgeltabrede und der vertraglich vereinbarten Verfallsklausel, aus dem die Vorinstanzen die Unwirksamkeit der Verfallsklausel ableiten, ist nicht zu erkennen: Es kann keine Rede davon sein, dass die hier vereinbarte Verfallsklausel nur im Zusammenhang mit der konkret getroffenen Entgeltabrede denkbar ist; warum sie nicht auch im Zusammenhang mit einer den kollektivvertraglichen Ansätzen entsprechenden Entgeltvereinbarung bestehen können soll, ist nicht ersichtlich. Es fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien die Verfallsklausel nur im Hinblick auf die von ihnen getroffene Entgeltvereinbarung vereinbart haben bzw dass sie die Verfallsklausel nicht auch dann vereinbart hätten, wenn sie den Vertrag von Anfang an richtig als Arbeitsvertrag behandelt hätten.
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin für ihre Rechtsansicht auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG (vgl RIS-Justiz RS0050706). Die genannte Bestimmung führt zu einer partiellen Anwendung von Bestimmungen des Beschäftigerkollektivvertrags durch den Überlasser während des Zeitraums der Überlassung. In diesem Zusammenhang wird es als unzulässig angesehen, dass sich der Arbeitnehmer einzelne Detailregelungen aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs und aus der Grundvereinbarung ('Rosinentheorie') herausnimmt. Daher ist in diesem Zusammenhang der Entgeltanspruch von den für diesen geltenden Verfallsbestimmungen des Kollektivvertrags nicht zu trennen. Das hat aber mit der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Konstellation überhaupt nichts zu tun.Zu Unrecht beruft sich die Klägerin für ihre Rechtsansicht auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 10, Absatz eins, Satz 3 AÜG vergleiche RIS-Justiz RS0050706). Die genannte Bestimmung führt zu einer partiellen Anwendung von Bestimmungen des Beschäftigerkollektivvertrags durch den Überlasser während des Zeitraums der Überlassung. In diesem Zusammenhang wird es als unzulässig angesehen, dass sich der Arbeitnehmer einzelne Detailregelungen aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs und aus der Grundvereinbarung ('Rosinentheorie') herausnimmt. Daher ist in diesem Zusammenhang der Entgeltanspruch von den für diesen geltenden Verfallsbestimmungen des Kollektivvertrags nicht zu trennen. Das hat aber mit der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Konstellation überhaupt nichts zu tun.
Ausgehend von der Wirksamkeit der Vereinbarung der konkreten Verfallsklausel im Arbeitsvertrag erweist sich der Verfallseinwand der Beklagten jedoch als berechtigt.“
3. Nichts anderes kann im vorliegenden Verfahren gelten. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche waren spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2008 fällig. Die Klägerin machte ihre Ansprüche erstmals im Dezember 2011 und daher nicht fristgerecht geltend. Der Revision der Beklagten war daher Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz beruht auf § 41 ZPO; Kosten für die Äußerung zum Kostenverzeichnis der klagenden Partei stehen der Beklagten nicht zu (§ 54 Abs 1a letzter Satz ZPO).4. Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO; Kosten für die Äußerung zum Kostenverzeichnis der klagenden Partei stehen der Beklagten nicht zu (Paragraph 54, Absatz eins a, letzter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Für die Berufung war lediglich der dreifache Einheitssatz (§ 23 Abs 9 RATG) und ein ERV-Zuschlag in Höhe von 1,80 EUR (RIS-Justiz RS0126594; Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 646 mwN) zuzuerkennen.Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Für die Berufung war lediglich der dreifache Einheitssatz (Paragraph 23, Absatz 9, RATG) und ein ERV-Zuschlag in Höhe von 1,80 EUR (RIS-Justiz RS0126594; Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 646 mwN) zuzuerkennen.