1. Zufolge § 37 Abs 5 WEG steht dem Wohnungseigentumsbewerber mit Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 40 Abs 2 WEG ab Bezug des wohnungseigentumstauglichen Objekts das Recht zu, Ansprüche nach § 16 WEG durchzusetzen (5 Ob 173/08i wobl 2009/55).1. Zufolge Paragraph 37, Absatz 5, WEG steht dem Wohnungseigentumsbewerber mit Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG ab Bezug des wohnungseigentumstauglichen Objekts das Recht zu, Ansprüche nach Paragraph 16, WEG durchzusetzen (5 Ob 173/08i wobl 2009/55).
2. Betrifft die Änderung einen im Zubehörwohnungseigentum stehenden Liegenschaftsteil, der folglich dem ausschließlichen Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers unterliegt, sind die Voraussetzungen nur nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG zu prüfen (RIS-Justiz RS0124684).2. Betrifft die Änderung einen im Zubehörwohnungseigentum stehenden Liegenschaftsteil, der folglich dem ausschließlichen Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers unterliegt, sind die Voraussetzungen nur nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG zu prüfen (RIS-Justiz RS0124684).
3. Die vom Wohnungseigentümer (hier: Bewerber) an seinem Objekt auf seine Kosten beabsichtigten (oder vorgenommenen) Änderungen dürfen weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses zur Folge haben.
4. Unter Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses ist nicht jede wertneutrale Veränderung zu verstehen, sondern nur eine solche Veränderung, die eine Verschlechterung des Erscheinungsbilds bewirkt (RIS-Justiz RS0043718). Wegen des dabei gebrauchten unbestimmten Gesetzesbegriffs ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Solange bei der Beurteilung, ob eine solche Verschlechterung durch die vorgenommene oder beabsichtigte Änderung eintritt, dieser Ermessensspielraum nicht verlassen wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (5 Ob 93/03t mwN; RIS-Justiz RS0083309 [T13; T16]).
5. Nach den maßgeblichen Feststellungen und den aussagekräftigen Lichtbildern kommt dem vom Antragsteller errichteten, ca 20 m2 großen und über 4 m hohen hölzernen Gartenhaus beim Zufahren und Zugehen zur Liegenschaft eine erhebliche Auffälligkeit zu. Der Anblick des im Vordergrund stehenden, aufragenden Gartenhauses in der beschriebenen Form steht im störenden Gegensatz zum Konzept des mit klaren Formen horizontal gegliederten, in Terrassen dem Hang folgenden Baukörpers. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dadurch eine negative Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der Wohnhausanlage bewirkt wird (S 10 der rekursgerichtlichen Entscheidung: „auffallender Fremdkörper im Verhältnis zur übrigen Wohnanlage“), ist daher nicht zu beanstanden.
6. Dass von der Wohnung der Erstantragsgegnerin aus gesehen bei belaubter Bepflanzung das vom Antragsteller errichtete Objekt kaum bis gar nicht in Erscheinung tritt, ist nicht entscheidend, weil es schon nach dem Wortlaut des § 16 Abs 2 Z 1 WEG schutzwürdigen Interessen anderer Wohnungseigentümer widerspricht, wenn das äußere Erscheinungsbild des Hauses negativ beeinträchtigt wird.6. Dass von der Wohnung der Erstantragsgegnerin aus gesehen bei belaubter Bepflanzung das vom Antragsteller errichtete Objekt kaum bis gar nicht in Erscheinung tritt, ist nicht entscheidend, weil es schon nach dem Wortlaut des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG schutzwürdigen Interessen anderer Wohnungseigentümer widerspricht, wenn das äußere Erscheinungsbild des Hauses negativ beeinträchtigt wird.
7. Duldungspflichten aus vertraglichen Vereinbarungen sind nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG, weil sie gerade nicht genehmigungsbedürftig wären. Daher ist die Zustimmung der Mehrheit oder des Verwalters, aber auch eine Zusage des Wohnungseigentumsorganisators im Verfahren bedeutungslos (vgl 5 Ob 25/90 WoBl 1991/53). Wird ein Änderungsbegehren auf Vereinbarung gestützt, kann es nur im streitigen Verfahren geltend gemacht werden (5 Ob 162/10z wobl 2011/64 mwN [T. Hausmann]).7. Duldungspflichten aus vertraglichen Vereinbarungen sind nicht Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG, weil sie gerade nicht genehmigungsbedürftig wären. Daher ist die Zustimmung der Mehrheit oder des Verwalters, aber auch eine Zusage des Wohnungseigentumsorganisators im Verfahren bedeutungslos vergleiche 5 Ob 25/90 WoBl 1991/53). Wird ein Änderungsbegehren auf Vereinbarung gestützt, kann es nur im streitigen Verfahren geltend gemacht werden (5 Ob 162/10z wobl 2011/64 mwN [T. Hausmann]).
8. Die Zulässigkeit einer Änderung nach baurechtlichen Vorschriften begründet für sich noch keine Duldungspflicht der anderen Wohnungseigentümer (5 Ob 82/95 wobl 1996/23 [Markl]).
Mit den Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurses werden sohin keine Fragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt.Mit den Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurses werden sohin keine Fragen von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt.
Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen.