Begründung:
In dem von der Erstantragstellerin als Betreibende gegen ***** R***** B***** als Verpflichteten geführten Exekutionsverfahren zu 238 E 1850/10m des Bezirksgerichts Graz-Ost bewilligte das Exekutionsgericht mit Beschluss vom 13. 4. 2010 gemäß § 350 EO die Exekution, in dem es aussprach, dass „ob den 8/720-Anteilen zu B-LNR 5 und den 12/720-Anteilen zu B-LNR 7 in der Liegenschaft GB ***** EZ 272 sowie ob den 22/1920-Anteilen zu B-LNR 31 in der Liegenschaft GB ***** EZ 273 (…) das Eigentum der betreibenden Partei W***** Gesellschaft ***** m.b.H. (FN *****) (…) einverleibt (wird)“. Der Vollzug dieses Beschlusses, also die Eintragung der Einverleibung der Eigentumsrechte der Erstantragstellerin, erfolgte zu TZ 5013/2010 des Erstgerichts.In dem von der Erstantragstellerin als Betreibende gegen ***** R***** B***** als Verpflichteten geführten Exekutionsverfahren zu 238 E 1850/10m des Bezirksgerichts Graz-Ost bewilligte das Exekutionsgericht mit Beschluss vom 13. 4. 2010 gemäß Paragraph 350, EO die Exekution, in dem es aussprach, dass „ob den 8/720-Anteilen zu B-LNR 5 und den 12/720-Anteilen zu B-LNR 7 in der Liegenschaft GB ***** EZ 272 sowie ob den 22/1920-Anteilen zu B-LNR 31 in der Liegenschaft GB ***** EZ 273 (…) das Eigentum der betreibenden Partei W***** Gesellschaft ***** m.b.H. (FN *****) (…) einverleibt (wird)“. Der Vollzug dieses Beschlusses, also die Eintragung der Einverleibung der Eigentumsrechte der Erstantragstellerin, erfolgte zu TZ 5013 aus 2010, des Erstgerichts.
Der im Exekutionsverfahren Verpflichtete erhob Rekurs gegen diese Exekutionsbewilligung. Die zunächst unterbliebene, vom Rekursgericht sodann veranlasste Anmerkung des Rekurses erfolgte zu TZ 12067/2010 des Erstgerichts.Der im Exekutionsverfahren Verpflichtete erhob Rekurs gegen diese Exekutionsbewilligung. Die zunächst unterbliebene, vom Rekursgericht sodann veranlasste Anmerkung des Rekurses erfolgte zu TZ 12067 aus 2010, des Erstgerichts.
In der Folge übertrug (Sacheinlagevertrag) die Erstantragstellerin die eingangs bezeichneten Miteigentumsanteile an die nunmehrige Zweitantragstellerin, deren Eigentumsrecht zu TZ 12355/2010 des Erstgerichts einverleibt wurde.In der Folge übertrug (Sacheinlagevertrag) die Erstantragstellerin die eingangs bezeichneten Miteigentumsanteile an die nunmehrige Zweitantragstellerin, deren Eigentumsrecht zu TZ 12355 aus 2010, des Erstgerichts einverleibt wurde.
Im Exekutionsverfahren gab das Rekursgericht sodann mit Beschluss vom 25. 8. 2010, 4 R 209/10z, dem Rekurs des Verpflichteten Folge und wies den Exekutionsantrag der nunmehrigen Erstantragstellerin ab. Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts erhob wiederum die im Exekutionsverfahren betreibende Erstantragstellerin Revisionsrekurs, dem der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 8. 6. 2011, 3 Ob 191/10z, teilweise und zwar dahin Folge gab, dass er die Exekution durch Vormerkung des Eigentumsrechts der Betreibenden (Erstantragstellerin) ob den eingangs bezeichneten Miteigentumsanteilen bewilligte und das Mehrbegehren auf Exekutionsbewilligung durch Einverleibung des Eigentumsrechts abwies. Weiters sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass die erforderlichen grundbücherlichen Anordnungen dem Erstgericht als Grundbuchgericht obliegen.
Der Exekutionsrichter übermittelte die Akten nach deren Rücklagen an die Grundbuchabteilung mit dem Hinweis „zur Ersichtlichmachung der Vormerkung des Eigentumsrechtes bei den Liegenschaften entsprechend [Inklusum des die Vormerkung bewilligenden Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 8. 6. 2011, 3 Ob 191/10z]“.
Der Vollzug des Exekutionsbewilligungs-beschlusses vom 8. 6. 2011, 3 Ob 191/10z, erfolgte sodann zu TZ 13157/2011 des Erstgerichts durch Eintragung der Vormerkung des Eigentumsrechts der Erstantragstellerin ob den eingangs bezeichneten Miteigentumsanteilen. Die Eintragung der Einverleibung des Eigentumsrechts der Zweitantragstellerin ließ das Erstgericht unverändert aufrecht.Der Vollzug des Exekutionsbewilligungs-beschlusses vom 8. 6. 2011, 3 Ob 191/10z, erfolgte sodann zu TZ 13157 aus 2011, des Erstgerichts durch Eintragung der Vormerkung des Eigentumsrechts der Erstantragstellerin ob den eingangs bezeichneten Miteigentumsanteilen. Die Eintragung der Einverleibung des Eigentumsrechts der Zweitantragstellerin ließ das Erstgericht unverändert aufrecht.
Die Antragsteller regten nunmehr unter Hinweis auf die im Exekutionsverfahren ergangenen - unter-schiedlichen - Exekutionsbeschlüsse die Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 104 Abs 3 GBG (iVm § 17 GVG) dahin an, dass ob den eingangs bezeichneten Miteigentumsanteilen wieder das Eigentumsrecht des ***** R***** B***** unter gleichzeitiger Vormerkung des Eigentumsrechts der Erstantragstellerin eingetragen werde. Die Eigentumseinverleibung der Zweitantragstellerin verbunden mit der Vormerkung des Eigentumsrechts der Erstantragstellerin widerspreche der vom Obersten Gerichtshof mit Beschlusses vom 8. 6. 2011, 3 Ob 191/10z, erteilten Exekutionsbewilligung. Nach § 129 Abs 2 letzter Satz GBG seien dann, wenn im Rechtsmittelverfahren eine Eintragung als unrichtig erwiesen werde, davon auch alle von dieser Eintragung abgeleiteten Rechte betroffen.Die Antragsteller regten nunmehr unter Hinweis auf die im Exekutionsverfahren ergangenen - unter-schiedlichen - Exekutionsbeschlüsse die Berichtigung des Grundbuchs gemäß Paragraph 104, Absatz 3, GBG in Verbindung mit Paragraph 17, GVG) dahin an, dass ob den eingangs bezeichneten Miteigentumsanteilen wieder das Eigentumsrecht des ***** R***** B***** unter gleichzeitiger Vormerkung des Eigentumsrechts der Erstantragstellerin eingetragen werde. Die Eigentumseinverleibung der Zweitantragstellerin verbunden mit der Vormerkung des Eigentumsrechts der Erstantragstellerin widerspreche der vom Obersten Gerichtshof mit Beschlusses vom 8. 6. 2011, 3 Ob 191/10z, erteilten Exekutionsbewilligung. Nach Paragraph 129, Absatz 2, letzter Satz GBG seien dann, wenn im Rechtsmittelverfahren eine Eintragung als unrichtig erwiesen werde, davon auch alle von dieser Eintragung abgeleiteten Rechte betroffen.
Das Erstgericht wies das Begehren der Antragsteller mit der Begründung ab, dass die angestrebte Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG nur betreffend Grundbucheintragungen möglich sei, welche inhaltlich vom bewilligten bzw anordnenden Beschluss abwichen. Diese Voraussetzung liege hier aber nicht vor.Das Erstgericht wies das Begehren der Antragsteller mit der Begründung ab, dass die angestrebte Berichtigung nach Paragraph 104, Absatz 3, GBG nur betreffend Grundbucheintragungen möglich sei, welche inhaltlich vom bewilligten bzw anordnenden Beschluss abwichen. Diese Voraussetzung liege hier aber nicht vor.
Das Rekursgericht gab dem von den Antragstellern erhobenen Rekurs nicht Folge. Der Fall einer Berichtigung iSd § 104 Abs 3 GBG sei nur dann gegeben, wenn die Eintragung mit dem Inhalt des richterlichen Beschlusses nicht übereinstimme. Hier entspreche der Vollzug der (exekutions-)richterlichen Anordnung, zumal im vorliegenden Verfahren nicht nur auf § 104 Abs 3 GBG, sondern auch auf § 94 Abs 2 GBG Bedacht zu nehmen sei. Die grundbücherlichen Eintragungen seien nicht vom Grundbuchgericht, sondern von einem anderen Gericht bewilligt worden. Das Grundbuchgericht habe sich darauf zu beschränken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchstand zu entscheiden. Im Übrigen habe es die vom Exekutionsgericht angeordneten Eintragungen zu vollziehen. Eine Anmerkung der Rekursentscheidung gemäß § 129 Abs 2 GBG sei seinerzeit unterblieben. Ein fehlerhafter Vollzug liege nicht vor. Der Rekurs sei demnach nicht berechtigt.Das Rekursgericht gab dem von den Antragstellern erhobenen Rekurs nicht Folge. Der Fall einer Berichtigung iSd Paragraph 104, Absatz 3, GBG sei nur dann gegeben, wenn die Eintragung mit dem Inhalt des richterlichen Beschlusses nicht übereinstimme. Hier entspreche der Vollzug der (exekutions-)richterlichen Anordnung, zumal im vorliegenden Verfahren nicht nur auf Paragraph 104, Absatz 3, GBG, sondern auch auf Paragraph 94, Absatz 2, GBG Bedacht zu nehmen sei. Die grundbücherlichen Eintragungen seien nicht vom Grundbuchgericht, sondern von einem anderen Gericht bewilligt worden. Das Grundbuchgericht habe sich darauf zu beschränken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchstand zu entscheiden. Im Übrigen habe es die vom Exekutionsgericht angeordneten Eintragungen zu vollziehen. Eine Anmerkung der Rekursentscheidung gemäß Paragraph 129, Absatz 2, GBG sei seinerzeit unterblieben. Ein fehlerhafter Vollzug liege nicht vor. Der Rekurs sei demnach nicht berechtigt.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof - soweit ersichtlich - noch nicht mit dem Fall einer beim Grundbuchgericht begehrten Berichtigung gemäß § 104 Abs 3 GBG befasst gewesen sei, wenn die zugrunde liegende Eintragung von einem „anderen Gericht“ iSd § 94 Abs 2 GBG (hier: Exekutionsgericht) angeordnet worden sei.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof - soweit ersichtlich - noch nicht mit dem Fall einer beim Grundbuchgericht begehrten Berichtigung gemäß Paragraph 104, Absatz 3, GBG befasst gewesen sei, wenn die zugrunde liegende Eintragung von einem „anderen Gericht“ iSd Paragraph 94, Absatz 2, GBG (hier: Exekutionsgericht) angeordnet worden sei.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag auf Abänderung entsprechend ihrem erstinstanzlichen Begehren. Die Antragsteller halten in ihrem Rechtsmittel (zusammengefasst) die Ansicht aufrecht, dass der Vollzug des exekutionsgerichtlichen Beschlusses des Obersten Gerichtshofs jedenfalls nicht beschlussgemäß erfolgt sei. Das Erstgericht als Exekutionsgericht habe zwar in erster Instanz zunächst eine Einverleibung der betreibenden wider die verpflichtete Partei beschlossen und das Grundbuchgericht habe diese auch vollzogen; der Oberste Gerichtshof habe dann aber diese Exekutionsbewilligung in die Anordnung einer bloßen Vormerkung der betreibenden Partei abgeändert, worauf das Grundbuchgericht über Verfügung des Erstgerichts als Exekutionsgericht zunächst wieder den status quo ante herstellen, dabei auch alle von der Einverleibung der betreibenden Partei (Erstantragstellerin) abgeleiteten Rechte löschen hätte müssen und erst danach vom wiederhergestellten Grundbuchstand ausgehend die Vormerkung des Eigentums der betreibenden Partei (Erstantragstellerin) eintragen hätte dürfen. Die Antragsteller hätten sich deshalb zur angestrebten Vorgangsweise entschlossen, weil sich die Erstantragstellerin mit dem im Exekutionsverfahren Verpflichteten in einem jahrelangen Rechtsstreit befunden haben und deshalb besonders an einem eintragungstechnisch einwandfreien Vollzug interessiert sei. Einer Beteiligung des im Exekutionsverfahren Verpflichteten bedürfe es nicht, weil dieser durch die begehrte Berichtigung ohnehin nicht beschwert sei, sondern „zu seinem (vorläufigen) abstrakten Vorteile gereicht“.