Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit der auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Soweit sich die Verfahrensrüge (Z 4) auf die Abweisung (ON 140 S 21 f) des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bezieht, scheitert sie am Fehlen entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung.Soweit sich die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) auf die Abweisung (ON 140 S 21 f) des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bezieht, scheitert sie am Fehlen entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung.
Nur Beweisanträge, die während der Hauptverhandlung gestellt wurden, können nämlich Grundlage einer Verfahrensrüge sein. Anträge, die in Schriftsätzen außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht wurden, erfüllen diese Voraussetzungen nur, wenn sie vom Antragsteller in der Hauptverhandlung wiederholt wurden. Eine bloße Verlesung (durch das Gericht) ersetzt die Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht. Das gilt auch, wenn sich das Gericht - demnach überflüssig - in einem Zwischenerkenntnis mit dem in den Schriftsätzen enthaltenen Beweisanträgen auseinandersetzte (RIS-Justiz RS0099099 [insb T8, T11], RS0099178, RS0099511).
Jene in einem Schriftsatz enthaltenen Anträge (ON 123) wurden aber in der Hauptverhandlung nicht wiederholt oder vorgetragen (ON 126, ON 140). Die Erklärung des Angeklagten, „sämtliche bisher gestellten Beweisanträge, insbesondere jene, die im Beweisantrag, schriftlich gestellt“ wurden, aufrecht zu erhalten (ON 140 S 20) genügt nicht.
Durch die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten (ON 140 S 20) Antrags auf Vernehmung des Ermittlungsbeamten Wolfgang K***** zum Beweis dafür „dass er unmittelbar wahrgenommen hat, dass ... der Angeklagte während der gesamten Einvernahme die Handschellen angelegt hatte“ und ihm die „Verrichtung der Notdurft“ verweigert wurde, weswegen er diese „in die Hose verrichten musste“ wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, weil diesem Antrag nicht zu entnehmen war, weshalb dieses Beweisthema für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage relevant sein sollte (RIS-Justiz RS0118444). Auch das Begehren um Vernehmung der Zeugen Mag. Blago Vu***** und Mag. Martina Mi***** ließ diese gebotene Darlegung vermissen.
Auch die Abweisung (ON 140 S 21) des in der Hauptverhandlung am 5. August 2011 (ON 126 S 25) gestellten Antrags auf Vernehmung des Bruders des Angeklagten, Alexander P***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte seit einem Verkehrsunfall geistig beeinträchtigt sei und an massiven Augen- und Kopfproblemen sowie Erbrechen leide, verletzte Verteidigungsrechte nicht, weil das Vorliegen einer der von § 11 StGB bezeichneten Zustände nicht behauptet wurde.Auch die Abweisung (ON 140 S 21) des in der Hauptverhandlung am 5. August 2011 (ON 126 S 25) gestellten Antrags auf Vernehmung des Bruders des Angeklagten, Alexander P***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte seit einem Verkehrsunfall geistig beeinträchtigt sei und an massiven Augen- und Kopfproblemen sowie Erbrechen leide, verletzte Verteidigungsrechte nicht, weil das Vorliegen einer der von Paragraph 11, StGB bezeichneten Zustände nicht behauptet wurde.
Insoweit die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts zu allen Schuldspruchpunkten bloß entgegensetzt, dass dessen Schlüsse zur Anwesenheit des Angeklagten an Tatorten, der Verwendung eines bestimmten Mobiltelefons und dem Fehlen objektivierbarer Spuren nicht zwingend wären, macht sie kein Begründungsdefizit geltend (RIS-Justiz RS0099455). Sie richtet sich vielmehr bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld gegen die Beweiswürdigung, indem sie auch die Gesamtheit der Entscheidungsgründe vernachlässigt (RIS-Justiz RS0119370).Insoweit die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts zu allen Schuldspruchpunkten bloß entgegensetzt, dass dessen Schlüsse zur Anwesenheit des Angeklagten an Tatorten, der Verwendung eines bestimmten Mobiltelefons und dem Fehlen objektivierbarer Spuren nicht zwingend wären, macht sie kein Begründungsdefizit geltend (RIS-Justiz RS0099455). Sie richtet sich vielmehr bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld gegen die Beweiswürdigung, indem sie auch die Gesamtheit der Entscheidungsgründe vernachlässigt (RIS-Justiz RS0119370).
Auch der gegen Schuldspruch B./ erhobene Vorwurf der Undeutlichkeit geht fehl, weil eine solche nur vorliegt, wenn - nach Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, somit sowohl für den Beschwerdeführer als auch das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt worden oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (RIS-Justiz RS0117995, RS0089983).
Vorliegend wurde die Vinkulierung des Sparbuchs gerade nicht festgestellt (US 8), sodass - unabhängig von der Richtigkeit der rechtlichen Konsequenz - Undeutlichkeit nicht vorliegt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 393).Vorliegend wurde die Vinkulierung des Sparbuchs gerade nicht festgestellt (US 8), sodass - unabhängig von der Richtigkeit der rechtlichen Konsequenz - Undeutlichkeit nicht vorliegt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 393).
Die Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) vernachlässigt den von der Prozessordnung gebotenen Bezug (RIS-Justiz RS0117247) zur Urteilstatsache, wonach die Intention des Angeklagten darauf gerichtet war, durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu erzielen (US 5, 10), indem sie argumentiert, es sei nicht „ableitbar“, dass der Angeklagte Einnahmen erzielt oder sich bereichert hätte, weil bei ihm keine „Werte aus den einzelnen Tathandlungen aufgefunden“ worden wären.Die Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) vernachlässigt den von der Prozessordnung gebotenen Bezug (RIS-Justiz RS0117247) zur Urteilstatsache, wonach die Intention des Angeklagten darauf gerichtet war, durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu erzielen (US 5, 10), indem sie argumentiert, es sei nicht „ableitbar“, dass der Angeklagte Einnahmen erzielt oder sich bereichert hätte, weil bei ihm keine „Werte aus den einzelnen Tathandlungen aufgefunden“ worden wären.
In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Im Übrigen aber kommt der Subsumtionsrüge Berechtigung zu.
Die gegen die Annahme auch der Qualifikation des § 130 zweiter Fall StGB gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde zeigt zutreffend auf, dass es an Feststellungen zum Zusammenschluss der Vereinigung und zu dessen zeitlichen Element mangelt. Dem Urteil ist diesbezüglich nur die Tatbegehung als Mitglied einer durch den Angeklagten mit Marko D***** und Stanko V***** „geschaffenen kriminellen Vereinigung“ (US 10), nicht jedoch zu entnehmen, ob diese Verbindung auf in § 278 Abs 2 StGB enthaltene Taten und auf längere Zeit ausgerichtet war (Plöchl in WK2 § 278 Rz 8).Die gegen die Annahme auch der Qualifikation des Paragraph 130, zweiter Fall StGB gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde zeigt zutreffend auf, dass es an Feststellungen zum Zusammenschluss der Vereinigung und zu dessen zeitlichen Element mangelt. Dem Urteil ist diesbezüglich nur die Tatbegehung als Mitglied einer durch den Angeklagten mit Marko D***** und Stanko V***** „geschaffenen kriminellen Vereinigung“ (US 10), nicht jedoch zu entnehmen, ob diese Verbindung auf in Paragraph 278, Absatz 2, StGB enthaltene Taten und auf längere Zeit ausgerichtet war (Plöchl in WK2 Paragraph 278, Rz 8).
Auch zum Schuldspruch B./ zeigt die Beschwerde (nominell Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) zutreffend einen Rechtsfehler mangels Feststellung der Sicherung des Sparbuchs durch ein Losungswort auf, weil die bloße Bezeichnung „Sparbuch“ für die rechtsrichtige Subsumtion nicht ausreicht. Die - mit Bereicherungsvorsatz begangene - Wegnahme von als selbstständige Wertträger zu beurteilenden Urkunden ist § 127 StGB zu unterstellen, die Unterdrückung anderer Urkunden (beispielsweise legitimierter Sparbücher) demgegenüber nach § 229 Abs 1 StGB zu bestrafen (RIS-Justiz RS0093543
; Bertel in WK2 § 127 Rz 8; Fabrizy, StGB10 § 127 Rz 4; Kienapfel/Schmoller, StudB BT II § 127 RN 35 ff).Auch zum Schuldspruch B./ zeigt die Beschwerde (nominell Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich Ziffer 10,) zutreffend einen Rechtsfehler mangels Feststellung der Sicherung des Sparbuchs durch ein Losungswort auf, weil die bloße Bezeichnung „Sparbuch“ für die rechtsrichtige Subsumtion nicht ausreicht. Die - mit Bereicherungsvorsatz begangene - Wegnahme von als selbstständige Wertträger zu beurteilenden Urkunden ist Paragraph 127, StGB zu unterstellen, die Unterdrückung anderer Urkunden (beispielsweise legitimierter Sparbücher) demgegenüber nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu bestrafen (RIS-Justiz
RS0093543; Bertel in WK2 Paragraph 127, Rz 8; Fabrizy, StGB10 Paragraph 127, Rz 4; Kienapfel/Schmoller, StudB BT römisch zwei Paragraph 127, RN 35 ff).
Daher war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in der rechtlichen Unterstellung der vom Schuldspruch A./ umfassten Taten auch unter § 130 dritter Fall StGB sowie im Schuldspruch B./, demgemäß auch im Strafausspruch und im Verfallserkenntnis bereits bei nichtöffentlicher Beratung (§ 285e StPO) aufzuheben und dem Landesgericht Wiener Neustadt die neuerliche Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang aufzutragen.Daher war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in der rechtlichen Unterstellung der vom Schuldspruch A./ umfassten Taten auch unter Paragraph 130, dritter Fall StGB sowie im Schuldspruch B./, demgemäß auch im Strafausspruch und im Verfallserkenntnis bereits bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285 e, StPO) aufzuheben und dem Landesgericht Wiener Neustadt die neuerliche Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang aufzutragen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.