Entscheidungsgründe:
Die Parteien sind Brüder. Ihr Vater war Eigentümer eines Wohnhauses. Er gestattete ihnen im Jahr 1983, zum bestehenden Wohnhaus einen Zubau zu errichten, der je eine Wohnung für die Streitteile zwischen denen damals ein gutes Einvernehmen herrschte, bieten sollte. Wegen der Wohnbauförderbestimmungen war abgesprochen, dass nur der Kläger als Bauführer auftreten sollte. Beide Parteien arbeiteten bei der Errichtung des Zubaus mit. Sie bezogen die Wohnungen Ende 1987/Anfang 1988. Der Kläger bewohnte mit seiner Tochter die Räume im Erdgeschoß des Zubaus, der Beklagte und seine Familie jene im Obergeschoß, wobei hier die Wand zum Altbau durchbrochen und eine Verbindung zum schon davor vom Beklagten als Schlafzimmer benutzten Raum im ersten Stock des Altbaus hergestellt wurde. Beide Wohnungen haben einen eigenen Eingang.
Im Jahr 1987 begründeten der Kläger und der Vater Wohnungseigentum. Dergestalt, dass das Wohnungseigentumsobjekt des Klägers den gesamten Zubau (somit auch die vom Beklagten bewohnten Räumlichkeiten im Obergeschoß und den Keller) sowie einen Raum im Erdgeschoß (Schlafzimmer) des alten Hauses umfasst (Wohnung 2). Das Wohnungseigentumsobjekt des Vaters, das der Beklagte nach dessen Tod im Erbweg erwarb, besteht aus dem alten Haus (mit Ausnahme des Schlafzimmers im Erdgeschoß) „und diversen Nebenanlagen“. Die Wohnung im Erdgeschoß des alten Hauses bewohnte bis zu ihrem Tod die Mutter der Parteien. Den Keller nutzten von Beginn an beide Parteien gemeinsam. Sie trugen die Betriebskosten und die Kosten für die Heizung jeweils zur Hälfte. Für den Zubau und die beiden Wohnungen besteht eine gemeinsame Heizungsanlage, die sich im Keller des Zubaus befindet.
Vor einigen Jahren ging der Kläger eine Lebensgemeinschaft ein. Zunächst herrschte zwischen den Parteien und ihren Partnerinnen ein gutes Einvernehmen, das sich jedoch im Laufe der Zeit sehr stark verschlechterte.
Der Kläger begehrt die Räumung der vom Beklagten im Obergeschoß des Zubaus benutzten Räumlichkeiten sowie des Kellers. Die Benützung sei ihm nur vorläufig und unentgeltlich gestattet worden. Nach Widerruf benutze der Beklagte das Objekt titellos.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Es gebe eine verbindliche Benützungsvereinbarung. Der Ausbau und die Errichtung der Wohnung sei ausschließlich von ihm finanziert worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Zubau sei von den Parteien mit der Absicht errichtet worden, im Ober- und im Erdgeschoß je eine Wohnung für jede Partei und ihre Familie zu schaffen. Nur aus „formellen“ Gründen habe der Kläger am Zubau allein Wohnungseigentum erworben. Die bereits vor Begründung des Wohnungseigentums mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung, wonach ihm eine unbefristete Nutzung des Obergeschoßes zukomme, schließe eine titellose Benutzung aus.
Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil ab und gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es liege keine unbefristete Benützungsvereinbarung „im eigentlichen Sinn“ vor, weil diese nur unter Miteigentümern geschlossen werden könne. Als der Zubau errichtet worden sei, seien die Parteien nicht Miteigentümer gewesen. Nach Errichtung des Rohbaus sei das Wohnungseigentum zwischen dem Vater und dem Kläger begründet worden. Eine Benützungsvereinbarung „im eigentlichen Sinn“ hätte nur zwischen dem Vater und dem Kläger getroffen werden können. Der Beklagte könne aus einer Benützungsvereinbarung kein Wohnrecht ableiten. Dieses entspringe vielmehr dem familienrechtlichen Naheverhältnis zum Kläger (und vormals auch zum Vater). Familienrechtliche Wohnverhältnisse seien aber jederzeit widerrufbar. Daran ändere auch nichts, dass der Beklagte Rechtsnachfolger des Vaters geworden sei. Dessen Wohnungseigentumsobjekt liege im Altbau.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es fehle Rechtsprechung zur Frage, „inwieweit eine erst nachträglich (im Erbweg) entstandene Miteigentumsgemeinschaft Auswirkungen auf die rechtliche Qualifikation bereits zuvor getroffener Vereinbarungen haben kann (schlüssige Bestandsänderung?)“.
Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.