Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
1. Vorauszuschicken ist, dass österreichisches Recht zur Anwendung kommt. Beide Streitteile sind österreichische Staatsbürger. Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 IPRG sind die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (darunter fällt unter anderem der Unterhalt) primär nach dem gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten zu beurteilen (Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht [2007] 04.09, 04.13). Die Anwendung österreichischen Rechts ist im Übrigen zwischen den Parteien unstrittig. Das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht ist auf den vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die Einleitung des Verfahrens vor dem 18. 6. 2011 noch nicht anzuwenden (Andrae in Rauscher, EuZPR/EuIPR [2010], Art 22 HUntStProt Rz 5)1. Vorauszuschicken ist, dass österreichisches Recht zur Anwendung kommt. Beide Streitteile sind österreichische Staatsbürger. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, IPRG sind die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (darunter fällt unter anderem der Unterhalt) primär nach dem gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten zu beurteilen (Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht [2007] 04.09, 04.13). Die Anwendung österreichischen Rechts ist im Übrigen zwischen den Parteien unstrittig. Das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht ist auf den vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die Einleitung des Verfahrens vor dem 18. 6. 2011 noch nicht anzuwenden (Andrae in Rauscher, EuZPR/EuIPR [2010], Artikel 22, HUntStProt Rz 5)
2. Die vom Beklagten behaupteten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens wurden bereits in zweiter Instanz verneint und sind daher in dritter Instanz nicht mehr anfechtbar (RIS-Justiz RS0042963).
3. Die Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen mit Revisionsrekurs ist nicht möglich (RIS-Justiz RS0108449). Auch im Provisorialverfahren ist der Oberste Gerichtshof nur Rechts- und keine Tatsacheninstanz (ua 5 Ob 2008/96x).
4. Gemäß § 94 Abs 2 ABGB hat der haushaltsführende Ehegatte auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts weiterhin einen Unterhaltsanspruch, sofern dessen Geltendmachung nicht ein Missbrauch dieses Rechts wäre. Auf die Dauer der ehelichen Haushaltsführung stellt das Gesetz nicht ab.4. Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, ABGB hat der haushaltsführende Ehegatte auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts weiterhin einen Unterhaltsanspruch, sofern dessen Geltendmachung nicht ein Missbrauch dieses Rechts wäre. Auf die Dauer der ehelichen Haushaltsführung stellt das Gesetz nicht ab.
5. In der zweitinstanzlichen Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, ein Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB setze keine jahrelange Führung des Haushalts voraus. Es genüge, wenn die Ehefrau im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts durch eine nicht bloß unerhebliche Zeit den Haushalt geführt und deshalb keinem eigenen Erwerb nachgegangen sei (OLG Wien 17 R 47/81, EFSlg 37.537; LGZ Wien 44 R 1028/83, EFSlg 42.547). Eine gewisse Mindestdauer der Haushaltsführung sei nicht Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB (LGZ Wien 42 R 26/05t, EFSlg 110.050). Die Dauer der Ehe sei nur bei nachehelichen Unterhaltsforderungen wesentlich, nicht jedoch bei Unterhalt während aufrechter Ehe (LGZ Wien 43 R 619/06g, EFSlg 113.086).5. In der zweitinstanzlichen Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, ein Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB setze keine jahrelange Führung des Haushalts voraus. Es genüge, wenn die Ehefrau im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts durch eine nicht bloß unerhebliche Zeit den Haushalt geführt und deshalb keinem eigenen Erwerb nachgegangen sei (OLG Wien 17 R 47/81, EFSlg 37.537; LGZ Wien 44 R 1028/83, EFSlg 42.547). Eine gewisse Mindestdauer der Haushaltsführung sei nicht Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, ABGB (LGZ Wien 42 R 26/05t, EFSlg 110.050). Die Dauer der Ehe sei nur bei nachehelichen Unterhaltsforderungen wesentlich, nicht jedoch bei Unterhalt während aufrechter Ehe (LGZ Wien 43 R 619/06g, EFSlg 113.086).
6. Aus diesen Entscheidungen lässt sich ableiten, dass es vor allem darauf ankommt, ob ein Ehegatte den gemeinsamen Haushalt jemals tatsächlich geführt und so den Beitrag zur Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft geleistet hat (vgl auch OLG Wien 16 R 150/81, EFSlg 37.538; LGZ Wien 42 R 364/01t, EFSlg 95.193). Eine bloß eintägige Dauer der ehelichen Gemeinschaft kann aber einen Unterhaltsanspruch nicht begründen (LGZ Wien 44 R 1068/84, EFSlg 44.835).6. Aus diesen Entscheidungen lässt sich ableiten, dass es vor allem darauf ankommt, ob ein Ehegatte den gemeinsamen Haushalt jemals tatsächlich geführt und so den Beitrag zur Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft geleistet hat vergleiche auch OLG Wien 16 R 150/81, EFSlg 37.538; LGZ Wien 42 R 364/01t, EFSlg 95.193). Eine bloß eintägige Dauer der ehelichen Gemeinschaft kann aber einen Unterhaltsanspruch nicht begründen (LGZ Wien 44 R 1068/84, EFSlg 44.835).
7. Die Bestimmungen des § 94 Abs 2 1. und 2. Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmissbrauchs - zu gewähren (RIS-Justiz RS0009749). Die Haushaltsführung muss lediglich als Tatsache bestehen, die - wenigstens ursprünglich - von beiden Partnern (auch in diesem Umfang) akzeptiert worden war. Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es ebensowenig wie der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen durch den anderen Ehegatten (Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zum Ehe- und Partnerschaftsrecht [2011] § 94 ABGB Rz 191 mwN). Ob der andere Ehegatte sich an der Haushaltsführung beteiligt, spielt an sich keine Rolle, es sei denn er erledigt den Haushalt alleine (aaO Rz 192).7. Die Bestimmungen des Paragraph 94, Absatz 2, 1. und 2. Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmissbrauchs - zu gewähren (RIS-Justiz RS0009749). Die Haushaltsführung muss lediglich als Tatsache bestehen, die - wenigstens ursprünglich - von beiden Partnern (auch in diesem Umfang) akzeptiert worden war. Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es ebensowenig wie der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen durch den anderen Ehegatten (Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zum Ehe- und Partnerschaftsrecht [2011] Paragraph 94, ABGB Rz 191 mwN). Ob der andere Ehegatte sich an der Haushaltsführung beteiligt, spielt an sich keine Rolle, es sei denn er erledigt den Haushalt alleine (aaO Rz 192).
8. Der Senat schließt sich der zitierten Rechtsprechung an, wonach eine gewisse Mindestdauer der Haushaltsführung grundsätzlich (ausgenommen „Extremfälle“ wie eine bloß eintägige Dauer) keine Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 ABGB ist. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die - ausdrückliche oder konkludente - Vereinbarung zwischen den Ehepartnern entscheidend. Haben sich diese (wenn auch nur durch Anerkennung der faktischen Verhältnisse) auf eine Haushaltsführerehe, dh auf die Führung des gemeinsamen Haushalts durch einen Gatten verständigt, entsteht für diesen ein Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 ABGB (vgl auch Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht5 185; Schwimiann/Ferrari in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 94 Rz 11).8. Der Senat schließt sich der zitierten Rechtsprechung an, wonach eine gewisse Mindestdauer der Haushaltsführung grundsätzlich (ausgenommen „Extremfälle“ wie eine bloß eintägige Dauer) keine Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, Absatz 2, ABGB ist. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die - ausdrückliche oder konkludente - Vereinbarung zwischen den Ehepartnern entscheidend. Haben sich diese (wenn auch nur durch Anerkennung der faktischen Verhältnisse) auf eine Haushaltsführerehe, dh auf die Führung des gemeinsamen Haushalts durch einen Gatten verständigt, entsteht für diesen ein Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, Absatz 2, ABGB vergleiche auch Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht5 185; Schwimiann/Ferrari in Schwimann/Kodek, ABGB4 Paragraph 94, Rz 11).
9. Im vorliegenden Fall lebten die Streitteile einen Monat lang in ehelicher Gemeinschaft. Ausgehend von dem als bescheinigt festgestellten Sachverhalt führte die Klägerin während dieser Zeit den ehelichen Haushalt. Wenn der Beklagte nähere Feststellungen zur Haushaltsführung der Klägerin vermisst, ist ihm mit dem Rekursgericht entgegen zu halten, dass er die Haushaltsführung durch die Klägerin in erster Instanz nicht bestritten hat. Der erst im Rechtsmittelverfahren erhobene Einwand des Beklagten, die Klägerin habe gar keinen Haushalt geführt, erfolgte daher verspätet.
10. Der Verweis auf deutsches Eherecht ist nicht zielführend, sind doch die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten im Verhältnis zueinander in Deutschland nach einem völlig anderen System gestaltet als in Österreich (Buchwalder, Unterhalt bei aufrechter Ehe [2008] 171).
11. Zum Eigeneinkommen der Klägerin ist der Beklagte auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen, wonach der Sozialhilfebezug der Klägerin kein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen darstellt. Ein weiteres Einkommen der Klägerin (sowie ihre aktuelle Erwerbsfähigkeit) wurde nicht festgestellt.
12. Für eine allfällige rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterhalts trifft den Unterhaltsverpflichteten die Behauptungs- und Beweislast. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist auch im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts möglich (Ferrari in Schwimann, ABGB-TaKomm § 94 Rz 17 mwN).12. Für eine allfällige rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterhalts trifft den Unterhaltsverpflichteten die Behauptungs- und Beweislast. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist auch im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts möglich (Ferrari in Schwimann, ABGB-TaKomm Paragraph 94, Rz 17 mwN).
Hier ist es dem Beklagten nicht gelungen, schwere Verfehlungen der (psychisch kranken) Klägerin zu bescheinigen, welche die Unterhaltsverwirkung begründen ließen. Die Vorinstanzen haben das Verhalten der Klägerin, dass sie die eheliche Gemeinschaft mit dem Beklagten nicht fortsetzte, als krankheitsbedingt nicht vorwerfbar beurteilt. Darin liegt keine Fehlbeurteilung, gehört doch zum Wesen der schweren Eheverfehlung ihre Zurechenbarkeit kraft Verschuldens (Aichhorn in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht [2011] § 49 EheG Rz 4).Hier ist es dem Beklagten nicht gelungen, schwere Verfehlungen der (psychisch kranken) Klägerin zu bescheinigen, welche die Unterhaltsverwirkung begründen ließen. Die Vorinstanzen haben das Verhalten der Klägerin, dass sie die eheliche Gemeinschaft mit dem Beklagten nicht fortsetzte, als krankheitsbedingt nicht vorwerfbar beurteilt. Darin liegt keine Fehlbeurteilung, gehört doch zum Wesen der schweren Eheverfehlung ihre Zurechenbarkeit kraft Verschuldens (Aichhorn in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht [2011] Paragraph 49, EheG Rz 4).
13. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der von der Klägerin geltend gemachte einstweilige Unterhalt - soweit im Revisionsrekursverfahren noch von Relevanz - zu Recht besteht.
Dem Revisionsrekurs des Beklagten war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 40, 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO.