Entscheidungstext 10ObS19/12k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ARD 6227/5/2012

Geschäftszahl

10ObS19/12k

Entscheidungsdatum

13.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Ernst Bassler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Mag. Christoph Arnold und Mag. Fiona Arnold, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2011, GZ 25 Rs 105/11v-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der sogenannten „Härtefallpension“ nach Paragraph 255, Absatz 3 a und 3 b ASVG nicht, weicht jedenfalls im Ergebnis von der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht ab:

Rechtliche Beurteilung

1. Bei den in Paragraph 255, Absatz 3 b, ASVG umschriebenen Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil handelt es sich um leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und (= während der Ausübung der Tätigkeit) mehrmals einen Haltungswechsel ermöglichen („erste Fallgruppe“) und um leichte (körperliche) Tätigkeiten, die vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder (= nicht während der Ausübung der Tätigkeit) mehrmals einen Haltungswechsel ermöglichen („zweite Fallgruppe“ - RIS-Justiz RS0127383).

2. Die in der Revision vertretene Ansicht, auch leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck ausgeübt werden und mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen, würden die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 3 a, in Verbindung mit 3b ASVG erfüllen, weshalb die Möglichkeit eines mehrfachen Haltungswechsels bei der Verweisungstätigkeit ausreiche, um den Zuspruch einer „Härtefallpension“ zu rechtfertigen, steht mit dieser Rechtsprechung nicht in Einklang: Das Wort „oder “ für die zweite Fallgruppe in Paragraph 255, Absatz 3 b, ASVG ist nicht als Alternative zu vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübten Tätigkeiten zu verstehen. Bei einer solchen Auslegung würde es sich bei den beiden Fallgruppen im Ergebnis um keinen alternativen Kreis von Anspruchsberechtigten handeln, da der Kreis der Anspruchsberechtigen nach der ersten Fallgruppe jedenfalls von der zweiten Fallgruppe umfasst wäre (10 ObS 105/11f). Im Übrigen würde bei einer solchen Auslegung auch eine grundsätzlich im Gehen ausgeübte Tätigkeit, die von einer - mitunter nur mehrmals täglich einzunehmenden - stehenden Tätigkeit abgelöst wird, als Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil anzusehen sein und wäre damit bereits der Härtefallregelung zu unterstellen. Dass eine solche Tätigkeit nicht als eine solche mit „geringstem Anforderungsprofil“ iSd Paragraph 255, Absatz 3 b, ASVG anzusehen ist und die gegenteilige Ansicht auch in den Gesetzesmaterialien keine Deckung findet, wurde ebenfalls bereits ausgesprochen (10 ObS 105/11f).

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E100310

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:010OBS00019.12K.0313.000

Im RIS seit

04.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20120313_OGH0002_010OBS00019_12K0000_000

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