Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil sich das Berufungsgericht nicht mit dem weiteren Vorbringen der Klägerin befasst hat, wonach auch die unterbliebene Belehrung über die Besicherung nur auf einer Liegenschaft schadenskausal gewesen sei; sie ist aus diesem Grund auch berechtigt.
1. Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, dass der Beklagte seine vertragliche Pflicht, für eine bestmögliche Sicherstellung der offenen Forderung zu sorgen, verletzt hat.
1.1. Wer einen Rechtsanwalt betraut, darf annehmen, dass dieser im besonderen Maß geeignet ist, ihn vor Nachteilen zu schützen und alle nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszwecks zu unternehmen (RIS-Justiz RS0038724; zuletzt etwa 2 Ob 266/08v = ecolex 2009, 1046). Dazu gehört insbesondere die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten (RIS-Justiz RS0038682).
1.2. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte nicht versucht, die „bestmögliche“ Sicherstellung der (unstrittigen) Forderung zu erwirken, sondern er hat sich schon vor der Besprechung beim Notar auf die Pfandbestellung bei nur einer der drei Liegenschaften beschränkt. Ein dies rechtfertigender Grund ist den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu entnehmen. Damit hat der Beklagte seine primäre Vertragspflicht verletzt. Daraus ergab sich seine weitere Verpflichtung, die Klägerin auf die unterbliebene Pfandbestellung sowie darauf hinzuweisen, dass sie bei Fälligkeit unmittelbar aufgrund des Notariatsakts Exekution (insbesondere) auf die beiden anderen Liegenschaften führen könne. Dieses Wissen durfte er den Leuten der Klägerin nicht unterstellen, die ja davon ausgehen durften, dass er ohnehin alle möglichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen habe. Der Beklagte hat daher auch eine vertragliche Informationspflicht verletzt.
2. Der Kausalitätsbeweis ist der Klägerin zumindest in Bezug auf die zweite Pflichtverletzung des Beklagten gelungen.
2.1. Die Kausalität von Unterlassungen ist wie folgt zu beurteilen:
(a) Erfolgt die (angebliche) Schädigung durch ein Unterlassen, so ist Kausalität dann anzunehmen, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte (RIS-Justiz RS0022913; zuletzt etwa 4 Ob 28/09k = ÖBA 2010, 126 und 4 Ob 71/10k = iFamZ 2010, 282, beide mwN; Harrer in Schwimann, ABGB3 VI, § 1295 Rz 4; Reischauer in Rummel3 § 1295 Rz 2). Es muss daher versucht werden, den hypothetischen Ablauf bei Vermeiden der Unterlassung durch Setzen des gebotenen Verhaltens herauszufinden. Das gebotene Verhalten ist hinzuzudenken (Koziol, Wegdenken und Hinzudenken bei der Kausalitätsprüfung, RdW 2007, 12 ff mwN in FN 4). Die Beweislast, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft auch bei vertraglicher Haftung den Geschädigten (RIS-Justiz RS0022900); das gilt insbesondere in der Anwaltshaftung (RIS-Justiz RS0026768; zuletzt etwa 17 Ob 11/11h).(a) Erfolgt die (angebliche) Schädigung durch ein Unterlassen, so ist Kausalität dann anzunehmen, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte (RIS-Justiz RS0022913; zuletzt etwa 4 Ob 28/09k = ÖBA 2010, 126 und 4 Ob 71/10k = iFamZ 2010, 282, beide mwN; Harrer in Schwimann, ABGB3 römisch sechs, Paragraph 1295, Rz 4; Reischauer in Rummel3 Paragraph 1295, Rz 2). Es muss daher versucht werden, den hypothetischen Ablauf bei Vermeiden der Unterlassung durch Setzen des gebotenen Verhaltens herauszufinden. Das gebotene Verhalten ist hinzuzudenken (Koziol, Wegdenken und Hinzudenken bei der Kausalitätsprüfung, RdW 2007, 12 ff mwN in FN 4). Die Beweislast, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft auch bei vertraglicher Haftung den Geschädigten (RIS-Justiz RS0022900); das gilt insbesondere in der Anwaltshaftung (RIS-Justiz RS0026768; zuletzt etwa 17 Ob 11/11h).
(b) Die Anforderungen an den Beweis des hypothetischen Kausalverlaufs sind bei einer (angeblichen) Schädigung durch Unterlassen geringer als jene an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Denn die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, lässt sich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen eben nicht stattgefunden hat (RIS-Justiz RS0022900 [T14]; zuletzt etwa 2 Ob 176/10m = immolex 2011, 280 [Prader] mwN). Es genügt daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist (2 Ob 266/08v = RdW 2009, 715 mwN; RIS-Justiz RS0022700 [T5 und T7]; RS0022900 [insb T8]; vgl auch die Nachweise in 2 Ob 97/11w). Dieses Kriterium liegt unter dem Regelbeweismaß der ZPO, wonach für eine (Positiv-)Feststellung eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (RIS-Justiz RS0110701; Rechberger in Fasching/Konecny2 Vor § 266 ZPO Rz 11, 13).(b) Die Anforderungen an den Beweis des hypothetischen Kausalverlaufs sind bei einer (angeblichen) Schädigung durch Unterlassen geringer als jene an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Denn die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, lässt sich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen eben nicht stattgefunden hat (RIS-Justiz RS0022900 [T14]; zuletzt etwa 2 Ob 176/10m = immolex 2011, 280 [Prader] mwN). Es genügt daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist (2 Ob 266/08v = RdW 2009, 715 mwN; RIS-Justiz RS0022700 [T5 und T7]; RS0022900 [insb T8]; vergleiche auch die Nachweise in 2 Ob 97/11w). Dieses Kriterium liegt unter dem Regelbeweismaß der ZPO, wonach für eine (Positiv-)Feststellung eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (RIS-Justiz RS0110701; Rechberger in Fasching/Konecny2 Vor Paragraph 266, ZPO Rz 11, 13).
(c) Soweit in einzelnen Entscheidungen zum Kausalitätsbeweis bei Unterlassungen von der Notwendigkeit einer „hohen“ oder auch „sehr hohen“ Wahrscheinlichkeit die Rede ist (RIS-Justiz RS0110701; vgl insb 1 Ob 151/01i = SZ 74/159; 6 Ob 72/08v = Zak 2008, 355), ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass damit ebenfalls ein gegenüber dem Regelfall geringeres Beweismaß gemeint ist. Denn sonst wären Erwägungen, wonach bei der Schädigung durch Unterlassen - offenkundig anders als sonst - der Nachweis einer hohen Wahrscheinlichkeit „genüge“, nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund hat der erkennende Senat diese Formulierungen schon in 4 Ob 197/08m (= AnwBl 2009, 256) mit der „überwiegenden“ Wahrscheinlichkeit im Sinn der eingangs dargestellten Rechtsprechung gleichgesetzt. Daran ist festzuhalten.(c) Soweit in einzelnen Entscheidungen zum Kausalitätsbeweis bei Unterlassungen von der Notwendigkeit einer „hohen“ oder auch „sehr hohen“ Wahrscheinlichkeit die Rede ist (RIS-Justiz RS0110701; vergleiche insb 1 Ob 151/01i = SZ 74/159; 6 Ob 72/08v = Zak 2008, 355), ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass damit ebenfalls ein gegenüber dem Regelfall geringeres Beweismaß gemeint ist. Denn sonst wären Erwägungen, wonach bei der Schädigung durch Unterlassen - offenkundig anders als sonst - der Nachweis einer hohen Wahrscheinlichkeit „genüge“, nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund hat der erkennende Senat diese Formulierungen schon in 4 Ob 197/08m (= AnwBl 2009, 256) mit der „überwiegenden“ Wahrscheinlichkeit im Sinn der eingangs dargestellten Rechtsprechung gleichgesetzt. Daran ist festzuhalten.
2.2. Auf dieser Grundlage sind die Feststellungen des Erstgerichts zur Kausalität des unterbliebenen Versuchs des Beklagten, für eine „bestmögliche“ Sicherstellung zu sorgen, (zumindest) unklar. Denn einerseits traf das Erstgericht zwar eine Negativfeststellung zur Frage, ob die Schuldnerin auch ihre anderen Liegenschaften verpfändet hätte. Andererseits führte es aber auch aus, dass die Schuldnerin kein Verhalten gesetzt habe, aus dem eine ablehnende Haltung abgeleitet werden könnte, und dass sie bereit gewesen sei, „entsprechende Sicherheiten“ anzubieten. Das legt nahe, dass die Zustimmung der Schuldnerin nach Ansicht des Erstgerichts doch überwiegend wahrscheinlich war. Für diese Deutung spricht im Übrigen auch die - sonst jedenfalls verfehlte - (teil-)stattgebende Entscheidung. Aus den Feststellungen des Erstgerichts lässt sich daher - unter Bedachtnahme auf das geringere Beweismaß - das Scheitern des Kausalitätsbeweises nicht ableiten. Allenfalls liegen widersprüchliche Feststellungen vor, die zur Aufhebung in die erste Instanz führen müssten (1 Ob 516/87 = RIS-Justiz RS0042744).
2.3. Auf diese Frage kommt es aber nicht an, weil der Beklagte schon aus einem anderen Grund für den Schaden der Klägerin haftet.
(a) Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin unbeachtet gelassen, dass der Beklagte zumindest zur Information über die unterbliebene Sicherstellung und zum Hinweis auf die Möglichkeit der Exekution - insbesondere durch Pfandrechtsbegründung -
verpflichtet gewesen sei und dass in diesem Fall eine ausreichende Sicherstellung erwirkt worden wäre. Der Beklagte hat Letzteres nicht bestritten, sondern - im Rahmen seines Mitverschuldenseinwands - selbst vorgebracht, dass eine Zwangsvollstreckung bei Fälligkeit den Schaden verhindert hätte. Weiters hat das Erstgericht festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung „im Vertrauen darauf dass nunmehr eine entsprechende Sicherstellung“ vorliege, unterblieben sei.(a) Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin unbeachtet gelassen, dass der Beklagte zumindest zur Information über die unterbliebene Sicherstellung und zum Hinweis auf die Möglichkeit der Exekution - insbesondere durch Pfandrechtsbegründung -, verpflichtet gewesen sei und dass in diesem Fall eine ausreichende Sicherstellung erwirkt worden wäre. Der Beklagte hat Letzteres nicht bestritten, sondern - im Rahmen seines Mitverschuldenseinwands - selbst vorgebracht, dass eine Zwangsvollstreckung bei Fälligkeit den Schaden verhindert hätte. Weiters hat das Erstgericht festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung „im Vertrauen darauf dass nunmehr eine entsprechende Sicherstellung“ vorliege, unterblieben sei.
(b) Aus der letztgenannten Feststellung ist abzuleiten, dass die Klägerin Exekution geführt hätte, wenn die für sie handelnden Personen von der unzureichenden Sicherstellung und der Möglichkeit einer Vollstreckung aufgrund des Notariatsakts gewusst hätten. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien hätte das zur vollen Befriedigung geführt. Damit wäre der Schaden nicht eingetreten, wenn der Beklagte die Klägerin pflichtgemäß über die Sach- und Rechtslage aufgeklärt hätte. Der Anspruch der Klägerin besteht daher unabhängig davon dem Grunde nach zu Recht, ob die Schuldnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch der rechtsgeschäftlichen Verpfändung der anderen Liegenschaften zugestimmt hätte oder nicht.
3. Ein relevantes Mitverschulden liegt nicht vor. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend aufgezeigt, dass sich der Beklagte insofern ausschließlich auf die unterbliebene Exekution nach Fälligkeit der titulierten Forderung stützte. Das kann aber den für die Klägerin handelnden Personen nicht vorgeworfen werden. Denn sie bedienten sich ja gerade eines Rechtsanwalts, um ihre Forderung bestmöglich durchzusetzen. Ihre Untätigkeit beruhte auf einer zweifachen Pflichtverletzung des Beklagten, der zunächst den Auftrag einer „bestmöglichen“ Sicherstellung nicht erfüllt und die Klägerin dann nicht über diesen Umstand und ihre unabhängig davon bestehenden Möglichkeiten zur Anspruchsdurchsetzung aufgeklärt hatte. Unter diesen Umständen begründet es keine - im Verhältnis zum Fehlverhalten des Beklagten ins Gewicht fallende (RIS-Justiz RS0027202) - Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten, wenn die Verantwortlichen der Klägerin einen in juristischer Fachsprache abgefassten Notariatsakt, an dessen Errichtung ja zwei rechtskundige Personen mitgewirkt hatten, nicht auch selbst eingehend studierten und daher auch nicht die richtigen Schlussfolgerungen daraus zogen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Art der Sicherstellung nicht Gegenstand der Verhandlungen war und daher insofern - anders als in 8 Ob 594/89 (= AnwBl 1991, 116) - kein Grund zu besonderer Aufmerksamkeit bestand.
4. Aus diesen Gründen ist der Beklagte verpflichtet, den gesamten Schaden der Klägerin zu ersetzen. Das angefochtene Urteil ist in diesem Sinn abzuändern.
5. Die Verpflichtung des Beklagten zum Kostenersatz beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Bei der Berufung der Klägerin gebühren nach § 23 Abs 3 und 9 RATG nur 150 % Einheitssatz; die Urkundenvorlage im Berufungsverfahren war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und ist daher schon aus diesem Grund nicht zu honorieren. Für die Revision hat die Klägerin keine Barauslagen verzeichnet.5. Die Verpflichtung des Beklagten zum Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Bei der Berufung der Klägerin gebühren nach Paragraph 23, Absatz 3 und 9 RATG nur 150 % Einheitssatz; die Urkundenvorlage im Berufungsverfahren war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und ist daher schon aus diesem Grund nicht zu honorieren. Für die Revision hat die Klägerin keine Barauslagen verzeichnet.