Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist ein Verein. Seine Aktivlegitimation ergibt sich aus § 29 Abs 1 KSchG.Der Kläger ist ein Verein. Seine Aktivlegitimation ergibt sich aus Paragraph 29, Absatz eins, KSchG.
Die Beklagte betreibt das Telefoniedienstleistungsgeschäft und ist bundesweit tätig. Sie ist Unternehmerin iSd § 1 KSchG, tritt in ihrer geschäftlichen Tätigkeit laufend mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit ihnen Verträge.Die Beklagte betreibt das Telefoniedienstleistungsgeschäft und ist bundesweit tätig. Sie ist Unternehmerin iSd Paragraph eins, KSchG, tritt in ihrer geschäftlichen Tätigkeit laufend mit Verbrauchern iSd Paragraph eins, KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit ihnen Verträge.
Die Beklagte verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Vertragsformblatt „Kündigungsverzicht/Vertragsverlängerung“ bzw in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gültig ab 1. 6. bzw ab 24. 7. 2010, bzw in ihren Entgeltbestimmungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zu Grunde legt, folgende Klauseln (Bezeichnung mit [a] bis [e] durch das Gericht):
[a] 1) Ich stimme zu, dass ich meine T***** Rechnung ausschließlich auf elektronischem Weg übermittelt erhalte. Sollte ich eine Rechnung in Papierform wünschen, kann T***** einen Umweltbeitrag verrechnen. Dieser Umweltbeitrag wird auch für schriftliche Bestätigungen verrechnet.
[b] 2) § 21 Zahlungsziel; Wir können Ihnen unsere Rechnungen ausschließlich auf elektronischem Wege legen. Sie werden über die Umstellung auf elektronische Rechnungslegung rechtzeitig vorab informiert. Eine SMS wird Sie monatlich über den Eingang der Rechnung informieren. Sie sind verpflichtet, den Rechnungseingang zu kontrollieren und gegebenenfalls mit uns Kontakt aufzunehmen, um eine neuerliche elektronische Zustellung zu veranlassen. Sollten Sie Interesse an einer Papierrechnung haben, können wir Ihnen einen Umweltbeitrag entsprechend den allgemeinen Entgeltbestimmungen verrechnen.2) Paragraph 21, Zahlungsziel; Wir können Ihnen unsere Rechnungen ausschließlich auf elektronischem Wege legen. Sie werden über die Umstellung auf elektronische Rechnungslegung rechtzeitig vorab informiert. Eine SMS wird Sie monatlich über den Eingang der Rechnung informieren. Sie sind verpflichtet, den Rechnungseingang zu kontrollieren und gegebenenfalls mit uns Kontakt aufzunehmen, um eine neuerliche elektronische Zustellung zu veranlassen. Sollten Sie Interesse an einer Papierrechnung haben, können wir Ihnen einen Umweltbeitrag entsprechend den allgemeinen Entgeltbestimmungen verrechnen.
[c] § 21 (2) Sie sind verpflichtet, innerhalb von einer Woche ab Zustellung der Rechnung zu bezahlen. Die elektronische Rechnung gilt mit Zustellung der SMS, die Sie über die Abrufbarkeit der Rechnung informiert, als zugestellt.Paragraph 21, (2) Sie sind verpflichtet, innerhalb von einer Woche ab Zustellung der Rechnung zu bezahlen. Die elektronische Rechnung gilt mit Zustellung der SMS, die Sie über die Abrufbarkeit der Rechnung informiert, als zugestellt.
[d] 3) § 6.20 Umweltbeitrag: Wenn Sie Auskünfte, Bestätigungen oder sonstige Informationen in Papierform zugeschickt haben möchten, die wir Ihnen auch in elektronischer Form und mündlich zur Verfügung stellen, können wir Ihnen dafür einen Umweltbeitrag verrechnen. Der Umweltbeitrag wird für die Zusendung folgender Schriftstücke verrechnet: schriftliche Bestätigungen, Ausstellung einer Papierrechnung. Ein Teil der aus den verrechneten Umweltbeiträgen erzielten Einnahmen fließt in den Umweltfonds. Mit den Mitteln dieses Umweltfonds werden Umweltschutz- Projekte und Maßnahmen anerkannter Hilfsorganisationen oder staatlicher Einrichtungen finanziert. Die Vergabe der Projektfinanzierung erfolgt durch eine anerkannte unabhängige Jury. Nähere Informationen zur Höhe und zur Verwendung der eingehobenen Umweltbeiträge finden Sie unter www.*****.3) Paragraph 6 Punkt 20, Umweltbeitrag: Wenn Sie Auskünfte, Bestätigungen oder sonstige Informationen in Papierform zugeschickt haben möchten, die wir Ihnen auch in elektronischer Form und mündlich zur Verfügung stellen, können wir Ihnen dafür einen Umweltbeitrag verrechnen. Der Umweltbeitrag wird für die Zusendung folgender Schriftstücke verrechnet: schriftliche Bestätigungen, Ausstellung einer Papierrechnung. Ein Teil der aus den verrechneten Umweltbeiträgen erzielten Einnahmen fließt in den Umweltfonds. Mit den Mitteln dieses Umweltfonds werden Umweltschutz- Projekte und Maßnahmen anerkannter Hilfsorganisationen oder staatlicher Einrichtungen finanziert. Die Vergabe der Projektfinanzierung erfolgt durch eine anerkannte unabhängige Jury. Nähere Informationen zur Höhe und zur Verwendung der eingehobenen Umweltbeiträge finden Sie unter www.*****.
[e] 4) Umweltbeitrag EUR 1,89
Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zu Grunde legt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der eingangs genannten fünf Klauseln oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen, und es zu unterlassen, sich auf die genannten Klauseln oder sinngleiche Klauseln zu berufen, soweit diese unzulässiger Weise vereinbart worden seien, und dem Kläger die Ermächtigung zu erteilen, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen 6 Monaten ab Rechtskraft ein Mal in einer Samstags-Ausgabe des redaktionellen Teils der „Kronen Zeitung“ bundesweit erscheinenden Ausgabe, auf Kosten der Beklagten mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern, somit in gleich großer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel, zu veröffentlichen.
Der Kläger brachte dazu vor, die genannten Klauseln verstießen gegen gesetzliche Verbote und gegen die guten Sitten, nämlich gegen § 879 Abs 3, § 864a ABGB, § 6 Abs 3 und § 6 Abs 1 Z 3 KSchG; sie seien für den Verbraucher gröblich benachteiligend, intransparent und überraschend. Der Kunde rechne nicht damit, dass die Papierrechnung zu einer Holschuld des Konsumenten werde und für eine vertragliche unselbstständige Nebenleistungspflicht, nämlich das Ausstellen einer Rechnung, ein Entgelt verlangt werde. Die Papierrechnung sei nach der Übung des redlichen Verkehrs eine Bringschuld des Unternehmens; die Rechnung werde üblicherweise per Post übermittelt. Die Beklagte überwälze ohne sachliche Rechtfertigung ihren Aufwand auf den Kunden. Der Rationalisierungsgewinn komme allein der Beklagten zugute, da der Kunde im Fall einer elektronischen Rechnung keinerlei Kostenvorteile habe. Dass der Kunde mit dem Entgelt für die Papierrechnung Umweltprojekte mitfinanzieren solle, sei jedenfalls keine sachliche Rechtfertigung dafür. Im Übrigen werde beim Kunden der falsche Eindruck erweckt, dass die Rechnung mit der Verständigung per SMS rechtmäßig zugegangen sei, gleichgültig, wann er tatsächlich davon Kenntnis erlange. Aufgrund der Zugangsregelung laufe der Kunde Gefahr, wichtige Fristen zu versäumen.Der Kläger brachte dazu vor, die genannten Klauseln verstießen gegen gesetzliche Verbote und gegen die guten Sitten, nämlich gegen Paragraph 879, Absatz 3,, Paragraph 864 a, ABGB, Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG; sie seien für den Verbraucher gröblich benachteiligend, intransparent und überraschend. Der Kunde rechne nicht damit, dass die Papierrechnung zu einer Holschuld des Konsumenten werde und für eine vertragliche unselbstständige Nebenleistungspflicht, nämlich das Ausstellen einer Rechnung, ein Entgelt verlangt werde. Die Papierrechnung sei nach der Übung des redlichen Verkehrs eine Bringschuld des Unternehmens; die Rechnung werde üblicherweise per Post übermittelt. Die Beklagte überwälze ohne sachliche Rechtfertigung ihren Aufwand auf den Kunden. Der Rationalisierungsgewinn komme allein der Beklagten zugute, da der Kunde im Fall einer elektronischen Rechnung keinerlei Kostenvorteile habe. Dass der Kunde mit dem Entgelt für die Papierrechnung Umweltprojekte mitfinanzieren solle, sei jedenfalls keine sachliche Rechtfertigung dafür. Im Übrigen werde beim Kunden der falsche Eindruck erweckt, dass die Rechnung mit der Verständigung per SMS rechtmäßig zugegangen sei, gleichgültig, wann er tatsächlich davon Kenntnis erlange. Aufgrund der Zugangsregelung laufe der Kunde Gefahr, wichtige Fristen zu versäumen.
Die Beklagte begehrt die Abweisung der Klage. Die Klauseln seien weder gröblich benachteiligend noch überraschend. Die begehrte Urteilsveröffentlichung sei überschießend. Die Beklagte habe, um maximale Transparenz für den Kunden zu gewährleisten, ihre Vertragsbedingungen sehr übersichtlich gestaltet. In den AGB werde das Thema Umweltbeitrag und SMS-Empfangsbestätigung sehr illustrativ und im Detail dargelegt. Inhaltlich würden die Bestimmungen zum Vorteil aller Beteiligten gereichen. Die wesentlichen Vorteile bestünden in der Optimierung und Beschleunigung von betrieblichen Prozessen. Damit verbunden seien Kosteneinsparungen sowie eine schnellere Zahlungsabwicklung. Die elektronische Rechnungslegung trage daneben auch zur Schonung natürlicher Ressourcen bei und leiste damit einen im Interesse der Allgemeinheit liegenden Beitrag zum Erhalt der Umwelt. Die regelmäßige Nutzung des Internet zu Hause sei in Österreich weit verbreitet und in den nächsten Jahren sei noch ein weiterer Anstieg anzunehmen. Selbst jenen Personen, die zu Hause über keinen Internetanschluss verfügten, böten sich zahlreiche andere Möglichkeiten elektronische Rechnungen zu empfangen, wie etwa Smartphones oder Internetcafés. Die Ausstellung einer Papierrechnung sei nicht gesetzlich vorgeschrieben, die vertragliche Vereinbarung eines Entgelts für Papierrechnungen sei zulässig.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Im Verbandsprozess habe sich die Prüfung von allgemeinen Geschäftsbedingungen nur nach deren Text zu richten und außerhalb des Textes liegende Sachverhalte unberücksichtigt zu lassen. Es seien daher aufgrund des unstrittigen Textes der inkriminierten Klauseln keine Beweise aufzunehmen gewesen. § 879 Abs 3 ABGB wolle vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens typischer Weise überlegener Vertragspartner gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Im Verbandsprozess habe sich die Prüfung von allgemeinen Geschäftsbedingungen nur nach deren Text zu richten und außerhalb des Textes liegende Sachverhalte unberücksichtigt zu lassen. Es seien daher aufgrund des unstrittigen Textes der inkriminierten Klauseln keine Beweise aufzunehmen gewesen. Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wolle vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens typischer Weise überlegener Vertragspartner - vor allem bei Verwendung von AGB - bekämpfen. Voraussetzung für eine Nichtigkeit nach dieser Bestimmung sei, dass eine vertragliche Regelung, die nicht die Hauptleistung festlege, gröblich benachteiligend für einen Vertragspartner sei. Es sei auf das Ausmaß der „verdünnten Willensfreiheit“ abzustellen. Äquivalenzstörung und „verdünnte Willensfreiheit“ ergäben hier in Kombination das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit. Eine gröbliche Benachteiligung sei anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen stehe. Es sei zunächst auf die sachliche Rechtfertigung und den Grad der Abweichung vom dispositiven Recht als dem gesetzlich vorgesehenen Interessenausgleich abzustellen. Die Kunden, denen es nicht möglich sei, ihre Rechnungen über das Internet zu empfangen, würden durch die beanstandeten Klauseln gravierende Nachteile erleiden. Jene Kunden, die über die Möglichkeit verfügten, die elektronische Rechnung zu empfangen, würden hingegen einem „wirtschaftlichen Zwang“ ausgesetzt, die elektronische Rechnungslegung der Papierrechnung vorzuziehen, um den Kosten einer Papierrechnung zu entgehen. Die Beklagte mache die Einhebung des „Umweltbeitrags“ nicht einmal von einem Internetzugang des jeweiligen Kunden abhängig. Jeder, der eine Papierrechnung einer elektronischen Rechnungslegung vorziehe, müsse pro erhaltener Papierrechnung 1,89 EUR zahlen. Darin liege eine gröbliche Benachteiligung der Konsumenten. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung sei eine vertragliche Nebenpflicht, die so üblich geworden sei, dass jeder Konsument damit rechnen könne, dass sie auch in der ortsüblichen Art und Weise erfüllt werde. Die beanstandeten Klauseln seien daher nicht nur gröblich benachteiligend, sondern auch überraschend. Da Mobilfunkgesellschaften wie die Beklagte am gesamten österreichischen Markt aufträten und in ihren Verträgen regelmäßig AGB zugrunde legten, bestehe ein Informationsbedürfnis der gesamten österreichischen Bevölkerung bezüglich unzulässiger AGB-Klausen. Das Veröffentlichungsbegehren sei daher im begehrten Ausmaß berechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Bei dem „Umweltbeitrag“ von 1,89 EUR, den die Beklagte nach den genannten Klauseln von all jenen Kunden zu fordern berechtigt sei, die sich, um die Höhe des monatlich fälligen Entgelts jeweils von Neuem in Erfahrung zu bringen, notgedrungen für eine Rechnung in Papierform entschieden (weil sie etwa über einen privaten Internetzugang nicht verfügten oder einen vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten für derartige private Zwecke nicht nutzen wollten oder dürften), handle es sich um ein Zusatzentgelt. Es diene nicht der Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern der Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung. Üblicherweise sei die Bekanntgabe einer Rechnungssumme durch den Unternehmer gegenüber dem Konsumenten nicht mit einem gesonderten Entgelt verbunden. Die Klauseln wichen damit von den Erwartungen der Vertragspartner deutlich ab und es wohne ihnen ein Überrumpelungseffekt inne. Die elektronische Rechnung bringe den Kunden keine Vorteile. Sie erspare ihm - im Vergleich zur Rechnung in Papierform - weder Arbeit noch Zeitaufwand. Die Zustellung einer SMS - die über die Existenz der Rechnung, nicht aber über den konkreten Zahlungsbetrag informiere - sei davon abhängig, dass der Kunde gerade über sein Mobiltelefon verfüge. Die gröbliche Benachteiligung der Kunden durch die beanstandeten Klauseln werde auch nicht dadurch gemildert, dass die Beklagte einen Teil des „Umweltbeitrags“ in einen zur Förderung von Umweltschutzprojekten eingerichteten Fonds leite, zumal dies nicht die Benachteiligung ihrer Vertragspartner ausgleiche. Die Beklagte verletze das Gebot der Erkennbarkeit und jenes der Verständlichkeit (§ 6 Abs 3 KSchG) schon dadurch, dass sich die Klausel [d] sei davon abhängig, dass der Kunde gerade über sein Mobiltelefon verfüge. Die gröbliche Benachteiligung der Kunden durch die beanstandeten Klauseln werde auch nicht dadurch gemildert, dass die Beklagte einen Teil des „Umweltbeitrags“ in einen zur Förderung von Umweltschutzprojekten eingerichteten Fonds leite, zumal dies nicht die Benachteiligung ihrer Vertragspartner ausgleiche. Die Beklagte verletze das Gebot der Erkennbarkeit und jenes der Verständlichkeit (Paragraph 6, Absatz 3, KSchG) schon dadurch, dass sich die Klausel [d] - obwohl es sich beim „Umweltbeitrag“ von 1,89 EUR, der für die monatliche Zusendung einer Rechnung in Papierform anfalle, jedenfalls um ein monatliches Entgelt handle - in den Allgemeinen Entgeltbestimmungen nicht unter der Rubrik „monatliche Entgelte“, sondern unter den „sonstigen Einmalentgelten“ finde, und dort nicht als Entgelt für die Zusendung einer Rechnung, sondern als „Umweltbeitrag“. Die Intransparenz liege zudem darin, dass die Beklagte nicht etwa den Betrag von 1,89 EUR zum jeweiligen monatlichen Grundentgelt hinzurechne und den Vertragspartnern die Möglichkeit einräume, durch Verzicht auf die Zustellung einer Rechnung in Papierform und Akzeptieren der Rechnungseinsicht auf elektronischem Weg dieses Grundentgelt um den genannten Betrag zu verringern. Ein solches anfängliches Gesamtentgelt hätte einen höheren Auffälligkeitswert als eine einzelne Gebührenposition unter einem unrichtigen Titel. Die Bestimmung der Klausel [c], wonach die elektronische Rechnung mit Zustellung der SMS, die den Kunden über die Abrufbarkeit der Rechnung informiere, als zugestellt gelte, enthalte eine nach § 6 Abs 1 Z 3 KSchG unzulässige Zugangsfiktion, weil die SMS weder den Rechnungsinhalt noch insbesondere deren Gesamtbetrag enthalte, und der Kunde erst durch Nachschau auf der Website der Beklagten selbst für die „Zustellung“ der Rechnung sorgen müsse. Nähere Feststellungen über die Verbreitung der Internetnutzung hielt das Berufungsgericht für entbehrlich, denn auch bei Annahme der Richtigkeit der von der Beklagten vorgebrachten Verbreitungszahlen von 83 % bis 86 % handle es sich bei den verbleibenden 14 % bis 17 % der tatsächlichen oder potenziellen Kunden nicht um einen „verschwindend geringen Teil des Kundenstands“. Folglich komme es auch nicht darauf an, ob das von der Beklagten zur Verfügung gestellte System der elektronischen Rechnungslegung besonders kundenfreundlich sei, weil (zwar nicht der überwiegende, aber doch) ein erheblicher Teil der Kunden davon nicht profitieren könne. in den Allgemeinen Entgeltbestimmungen nicht unter der Rubrik „monatliche Entgelte“, sondern unter den „sonstigen Einmalentgelten“ finde, und dort nicht als Entgelt für die Zusendung einer Rechnung, sondern als „Umweltbeitrag“. Die Intransparenz liege zudem darin, dass die Beklagte nicht etwa den Betrag von 1,89 EUR zum jeweiligen monatlichen Grundentgelt hinzurechne und den Vertragspartnern die Möglichkeit einräume, durch Verzicht auf die Zustellung einer Rechnung in Papierform und Akzeptieren der Rechnungseinsicht auf elektronischem Weg dieses Grundentgelt um den genannten Betrag zu verringern. Ein solches anfängliches Gesamtentgelt hätte einen höheren Auffälligkeitswert als eine einzelne Gebührenposition unter einem unrichtigen Titel. Die Bestimmung der Klausel [c], wonach die elektronische Rechnung mit Zustellung der SMS, die den Kunden über die Abrufbarkeit der Rechnung informiere, als zugestellt gelte, enthalte eine nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG unzulässige Zugangsfiktion, weil die SMS weder den Rechnungsinhalt noch insbesondere deren Gesamtbetrag enthalte, und der Kunde erst durch Nachschau auf der Website der Beklagten selbst für die „Zustellung“ der Rechnung sorgen müsse. Nähere Feststellungen über die Verbreitung der Internetnutzung hielt das Berufungsgericht für entbehrlich, denn auch bei Annahme der Richtigkeit der von der Beklagten vorgebrachten Verbreitungszahlen von 83 % bis 86 % handle es sich bei den verbleibenden 14 % bis 17 % der tatsächlichen oder potenziellen Kunden nicht um einen „verschwindend geringen Teil des Kundenstands“. Folglich komme es auch nicht darauf an, ob das von der Beklagten zur Verfügung gestellte System der elektronischen Rechnungslegung besonders kundenfreundlich sei, weil (zwar nicht der überwiegende, aber doch) ein erheblicher Teil der Kunden davon nicht profitieren könne.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. In eventu wurde ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Nichtaufnahme erforderlicher Beweise begründe einen Mangel des Berufungsverfahrens. Das Berufungsgericht hätte den richtigen Prozentsatz von Kunden ohne eigenen Internetanschluss erheben müssen, ebenso den Umstand, dass die konkrete Ausgestaltung des elektronischen Rechnungslegungssystems extrem kundenfreundlich sei und die elektronische Rechnungslegung auch öko-gesellschaftlichen Zielen diene. Ebenso sei unbeachtet geblieben, dass AGB und Vertragsformblätter eindeutige Überschriften enthielten, woraus sich eindeutig ergebe, dass und wofür der Umweltbeitrag eingehoben werde. Aufgrund dieser Feststellungsmängel sei das Berufungsgericht von falschen Prämissen ausgegangen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass die beanstandeten Klauseln keineswegs intransparent seien, sowie dass der Zugang zum Internet allgemein gegeben und die elektronische Rechnung ortsüblich sei. Die Klauseln seien sachlich gerechtfertigt, zumal das Abrufen der elektronischen Rechnung besonders kundenfreundlich gestaltet sei und der Umweltbeitrag auch öko-sozialen Zielen diene. Bei Durchführung der gebotenen Interessenabwägung hätte das Berufungsgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass die Klauseln transparent, nicht überraschend oder gröblich benachteiligend seien. Die Klausel [d] sei nicht intransparent, weil der Umweltbeitrag tatsächlich als Einmalentgelt zu werten sei, zumal er nicht monatlich anfalle, es sei denn der Kunde möchte jeden Monat die Rechnung in Papierform erhalten. Die Beklagte könne aber nicht im Vorhinein wissen, welche Leistungen der Kunde in Papierform in Anspruch nehmen werde. Es liege auch keine gröbliche Benachteiligung vor, weil das praktizierte Rechnungssystem Kosteneinsparung, schnellere Zahlungsabwicklung und die Schonung natürlicher Ressourcen mit sich bringe. Der Konsument werde auch nicht überrascht, weil es naheliegend sei, dass ein fortschrittliches Technologieunternehmen wie die Beklagte den technischen Fortschritt an seine Kunden weitergebe und auch im Kundenverhältnis zeitgemäße Formen der Rechnungslegung zur Anwendung bringe. Weder die allgemeinen Gesetzesvorschriften noch das Telekommunikationsgesetz würden eine bestimmte Art der Rechnungslegung vorsehen. Die vertragliche Vereinbarung eines Entgelts für Papierrechnungen sei daher zulässig. Würde der vom Kläger geltend gemachte Anspruch durchgesetzt, käme es zu einer rückwärtsgewandten und technologiefeindlichen Versteinerung. Im Übrigen sei der Veröffentlichungszuspruch überschießend. Die Veröffentlichung auf der Website der Beklagten würde hinreichen, um den Informationszweck zu erfüllen.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.