Die Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig. Sie ist auch berechtigt.
1.1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Beklagte dem Kläger ausdrücklich ein Fahrzeug der Marke Dodge RAM 2500 SLT angeboten. Geschuldet war nach dem Kaufvertrag daher zweifellos ein Fahrzeug der Type Dodge RAM 2500, was in Anbetracht des Umstands, dass es sich dabei um einen Neuwagen und damit eine Gattungssache handelt, auch problemlos möglich gewesen wäre. Die statt dessen erfolgte Lieferung eines Fahrzeugs der Type RAM 1500 mit einer um mehr als 500 kg geringeren Nutzlast stellt daher keine ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrags dar. Dies hat entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nichts mit „Vertragsfreiheit“ zu tun. Der Beklagte hätte dem Kläger vielmehr entweder ein Fahrzeug der nach dem Vertrag geschuldeten Type verschaffen müssen oder das Einverständnis des Klägers zur Lieferung eines anderen Modells einholen müssen.
1.2. Schon in der Klage hatte der Kläger sich ausdrücklich darauf gestützt, dass der Beklagte wusste, dass er dem Kläger anstelle des vereinbarten Dodge RAM 2500 einen Dodge der Type RAM 1500 veräußert hat bzw bei entsprechender Überprüfung des Fahrzeugs davon wissen hätte müssen.
2.1. Nach § 933a Abs 1 ABGB kann, wenn der Übergeber den Mangel verschuldet hat, der Übernehmer auch Schadenersatz fordern. Wegen des Mangels selbst kann der Übernehmer auch als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Er kann jedoch Geldersatz verlangen, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.2.1. Nach Paragraph 933 a, Absatz eins, ABGB kann, wenn der Übergeber den Mangel verschuldet hat, der Übernehmer auch Schadenersatz fordern. Wegen des Mangels selbst kann der Übernehmer auch als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Er kann jedoch Geldersatz verlangen, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.
2.2. Der Geldersatz umfasst nach völlig einhelliger Auffassung auch die Wertdifferenz zwischen dem Wert der mangelfreien und dem Wert der mangelhaften Leistung (Ofner in Schwimann, ABGB3 § 933a Rz 16; Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 933a Rz 29). Demnach ist der Übernehmer nicht verpflichtet, die Sache verbessern zu lassen, eine Ersatzsache zu beschaffen oder die Sache gegen Ersatz des vollen Nichterfüllungsschadens zurückzustellen, sondern kann die mangelhafte Sache bezahlen und den Unterschied zwischen dem Wert der mangelfreien und dem Wert der mangelhaften Leistung fordern („kleiner Schadenersatz“; vgl Zöchling-Jud aaO mwN). Nach den dargelegten Grundsätzen steht dem Kläger daher aus dem Titel des Schadenersatzes auch die Wertdifferenz zu (vgl Pletzer, Aufklärungspflichtverletzung und Vertragsaufhebung, JBl 2002, 545; Jaksch-Ratajczak, Vertragsaufhebung durch Naturalrestitution, ÖJZ 2000, 798).2.2. Der Geldersatz umfasst nach völlig einhelliger Auffassung auch die Wertdifferenz zwischen dem Wert der mangelfreien und dem Wert der mangelhaften Leistung (Ofner in Schwimann, ABGB3 Paragraph 933 a, Rz 16; Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 933a Rz 29). Demnach ist der Übernehmer nicht verpflichtet, die Sache verbessern zu lassen, eine Ersatzsache zu beschaffen oder die Sache gegen Ersatz des vollen Nichterfüllungsschadens zurückzustellen, sondern kann die mangelhafte Sache bezahlen und den Unterschied zwischen dem Wert der mangelfreien und dem Wert der mangelhaften Leistung fordern („kleiner Schadenersatz“; vergleiche Zöchling-Jud aaO mwN). Nach den dargelegten Grundsätzen steht dem Kläger daher aus dem Titel des Schadenersatzes auch die Wertdifferenz zu vergleiche Pletzer, Aufklärungspflichtverletzung und Vertragsaufhebung, JBl 2002, 545; Jaksch-Ratajczak, Vertragsaufhebung durch Naturalrestitution, ÖJZ 2000, 798).
3. Nach § 1298 ABGB hätte der Beklagte beweisen müssen, dass ihn an der Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung kein Verschulden trifft. Diesen Beweis hat der Beklagte nicht erbracht. Nach den Feststellungen des Erstgerichts war dem Beklagten sogar positiv bewusst, dass es sich um ein mexikanisches Modell der Type RAM 2500 handelte und dass dieses Fahrzeug anhand der Fahrgestellnummer als Modell der Type RAM 1500 zu qualifizieren war.3. Nach Paragraph 1298, ABGB hätte der Beklagte beweisen müssen, dass ihn an der Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung kein Verschulden trifft. Diesen Beweis hat der Beklagte nicht erbracht. Nach den Feststellungen des Erstgerichts war dem Beklagten sogar positiv bewusst, dass es sich um ein mexikanisches Modell der Type RAM 2500 handelte und dass dieses Fahrzeug anhand der Fahrgestellnummer als Modell der Type RAM 1500 zu qualifizieren war.
4. Damit erweist sich aber der Anspruch des Klägers als berechtigt, sodass in Stattgebung der Revision das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen war.
5. Aufgrund der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts war die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu fassen. Diese Entscheidung sowie die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründen sich auf §§ 41, 50 ZPO. Dabei war - weil keine Berufungsverhandlung stattgefunden hatte - für die Berufungsbeantwortung nur der dreifache, für die Revision der einfache Einheitssatz zuzuerkennen (§ 23 RATG).5. Aufgrund der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts war die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu fassen. Diese Entscheidung sowie die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründen sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Dabei war - weil keine Berufungsverhandlung stattgefunden hatte - für die Berufungsbeantwortung nur der dreifache, für die Revision der einfache Einheitssatz zuzuerkennen (Paragraph 23, RATG).