Die Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenientin sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revision der Klägerin ist dagegen unzulässig.
1. Zu den Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenientin:
Es ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig, dass die AGB der Beklagten im vorliegenden Fall anzuwenden sind. Nach den maßgebenden Bestimmungen der Haftungsregelung dieser AGB (Punkt 7.) sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, soweit der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde. Weiters entfällt die Haftung für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht innerhalb von drei Tagen vom Auftraggeber schriftlich gemeldet werden.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin machen in ihrem Rechtsmittel geltend, der Entfall der Haftung für dem Auftragnehmer nicht innerhalb von drei Tagen vom Auftraggeber schriftlich gemeldete Schäden sei nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Die Bemessung der Rügefrist iSd § 377 UGB habe sich an der Dauer einer nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang innerhalb angemessener Frist vorgenommenen, sachgemäßen Untersuchung der Ware zu orientieren. Liege der Mangel - wie im vorliegenden Fall - offen zu Tage, müsse ohne Kalkulation einer Untersuchungsfrist binnen angemessener Frist nach Ablieferung gerügt werden. Bei Baustellenreinigungen müsse damit gerechnet werden, dass Schäden an den gereinigten Gegenständen entstehen. Deshalb liege eine unverzügliche Mängelrüge im Interesse beider gleichwertiger Vertragspartner. Der Klägerin wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Mängel innerhalb von drei Tagen schriftlich zu melden. Die kurze Frist diene der Beweissicherung, sie sei notwendig und zweckmäßig.Die Beklagte und die Nebenintervenientin machen in ihrem Rechtsmittel geltend, der Entfall der Haftung für dem Auftragnehmer nicht innerhalb von drei Tagen vom Auftraggeber schriftlich gemeldete Schäden sei nicht gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Die Bemessung der Rügefrist iSd Paragraph 377, UGB habe sich an der Dauer einer nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang innerhalb angemessener Frist vorgenommenen, sachgemäßen Untersuchung der Ware zu orientieren. Liege der Mangel - wie im vorliegenden Fall - offen zu Tage, müsse ohne Kalkulation einer Untersuchungsfrist binnen angemessener Frist nach Ablieferung gerügt werden. Bei Baustellenreinigungen müsse damit gerechnet werden, dass Schäden an den gereinigten Gegenständen entstehen. Deshalb liege eine unverzügliche Mängelrüge im Interesse beider gleichwertiger Vertragspartner. Der Klägerin wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Mängel innerhalb von drei Tagen schriftlich zu melden. Die kurze Frist diene der Beweissicherung, sie sei notwendig und zweckmäßig.
Weiters macht die Beklagte geltend, aus den getroffenen Feststellungen ergebe sich keine zumindest grob fahrlässige Herbeiführung der Schäden durch die Mitarbeiter der Nebenintervenientin. Aus der Nichteinhaltung der Regeln der Technik lasse sich nicht ohne weiteres eine grobe Fahrlässigkeit ableiten.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
1.1 Gemäß § 879 Abs 3 ABGB ist eine Vertragsbestimmung in AGB oder Vertragsformblättern, die - wie hier - nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls dann nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Vertragsverhältnisses einen Teil gröblich benachteiligt. Bei der in einem beweglichen System vorzunehmenden Angemessenheitskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren. Abweichungen vom dispositiven Recht können unter Umständen schon dann eine gröbliche Benachteiligung sein, wenn sich dafür keine sachliche Rechtfertigung ins Treffen führen lässt, jedenfalls aber dann, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur Rechtsposition des anderen steht. Die Beurteilung, ob die Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm sachlich gerechtfertigt ist, erfordert damit, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung (4 Ob 279/04i mwN ua).1.1 Gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine Vertragsbestimmung in AGB oder Vertragsformblättern, die - wie hier - nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls dann nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Vertragsverhältnisses einen Teil gröblich benachteiligt. Bei der in einem beweglichen System vorzunehmenden Angemessenheitskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren. Abweichungen vom dispositiven Recht können unter Umständen schon dann eine gröbliche Benachteiligung sein, wenn sich dafür keine sachliche Rechtfertigung ins Treffen führen lässt, jedenfalls aber dann, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur Rechtsposition des anderen steht. Die Beurteilung, ob die Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm sachlich gerechtfertigt ist, erfordert damit, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung (4 Ob 279/04i mwN ua).
1.2 Der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrig iSd § 879 Abs 3 ABGB steht es nicht entgegen, wenn beide Vertragspartner Kaufleute sind; allenfalls ist im Einzelfall eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners - gemessen am dispositiven Recht -
sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch im Handelsverkehr die Sittenwidrigkeit zu bejahen sein (4 Ob 279/04i mwN; RIS-Justiz RS0119324).1.2 Der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrig iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB steht es nicht entgegen, wenn beide Vertragspartner Kaufleute sind; allenfalls ist im Einzelfall eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners - gemessen am dispositiven Recht -, sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch im Handelsverkehr die Sittenwidrigkeit zu bejahen sein (4 Ob 279/04i mwN; RIS-Justiz RS0119324).
1.3 Die Beklagte und die Nebenintervenientin verweisen in diesem Zusammenhang auf die gesetzliche Regelung der Rügepflicht in § 377 UGB. Absatz 1 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass im Falle eines beiderseitigen unternehmensbezogenen Geschäfts der Käufer dem Verkäufer Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist anzuzeigen hat. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 1058 BlgNR 22. GP 61) soll die Frist für die Erhebung der Mängelrüge in § 377 UGB entschärft werden. Im Anschluss an Art 39 Abs 1 UN-Kaufrecht muss sie nicht mehr „unverzüglich“, sondern nur noch in angemessener Frist erhoben werden. Die Rechtsprechung erachtet hiezu im Zweifel eine Frist von 14 Tagen als angemessen. Dies wird auch weiterhin häufig zutreffen, allerdings soll diese Vermutung - anders als noch im Ministerialentwurf - nicht ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen werden, um die Beachtung der Umstände des Einzelfalls hier genügend Raum zu gewähren. Diese Regelung des § 377 UGB für den Warenkauf gilt gemäß § 381 UGB auch für den Kauf von Wertpapieren sowie für Werkverträge über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen und für Tauschverträge über körperliche bewegliche Sachen. Auf einen reinen Werkvertrag, bei dem keine ausreichenden Kaufvertragselemente vorliegen - wie im gegenständlichen Fall - ist hingegen nach der weiterhin maßgebenden bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs § 377 UGB im Weg des § 381 Abs 2 UGB auch nicht analog anzuwenden, weil die dem Kaufvertrag typischerweise inhärente Überprüfbarkeit der gelieferten „Ware“ fehlt und damit schon aufgrund der ratio legis eine analoge Anwendung des § 377 UGB ausscheidet (vgl 6 Ob 113/09z, 2 Ob 260/05g jeweils mwN, SZ 55/79 ua). Nach dispositivem Recht ist daher die Geltendmachung vertraglicher Schadenersatzansprüche aus einem Werkvertrag nicht an eine rechtzeitige Schadensanzeige gebunden.1.3 Die Beklagte und die Nebenintervenientin verweisen in diesem Zusammenhang auf die gesetzliche Regelung der Rügepflicht in Paragraph 377, UGB. Absatz 1 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass im Falle eines beiderseitigen unternehmensbezogenen Geschäfts der Käufer dem Verkäufer Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist anzuzeigen hat. Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1058, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 61, ) soll die Frist für die Erhebung der Mängelrüge in Paragraph 377, UGB entschärft werden. Im Anschluss an Artikel 39, Absatz eins, UN-Kaufrecht muss sie nicht mehr „unverzüglich“, sondern nur noch in angemessener Frist erhoben werden. Die Rechtsprechung erachtet hiezu im Zweifel eine Frist von 14 Tagen als angemessen. Dies wird auch weiterhin häufig zutreffen, allerdings soll diese Vermutung - anders als noch im Ministerialentwurf - nicht ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen werden, um die Beachtung der Umstände des Einzelfalls hier genügend Raum zu gewähren. Diese Regelung des Paragraph 377, UGB für den Warenkauf gilt gemäß Paragraph 381, UGB auch für den Kauf von Wertpapieren sowie für Werkverträge über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen und für Tauschverträge über körperliche bewegliche Sachen. Auf einen reinen Werkvertrag, bei dem keine ausreichenden Kaufvertragselemente vorliegen - wie im gegenständlichen Fall - ist hingegen nach der weiterhin maßgebenden bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Paragraph 377, UGB im Weg des Paragraph 381, Absatz 2, UGB auch nicht analog anzuwenden, weil die dem Kaufvertrag typischerweise inhärente Überprüfbarkeit der gelieferten „Ware“ fehlt und damit schon aufgrund der ratio legis eine analoge Anwendung des Paragraph 377, UGB ausscheidet vergleiche 6 Ob 113/09z, 2 Ob 260/05g jeweils mwN, SZ 55/79 ua). Nach dispositivem Recht ist daher die Geltendmachung vertraglicher Schadenersatzansprüche aus einem Werkvertrag nicht an eine rechtzeitige Schadensanzeige gebunden.
1.4 Die Parteien können allerdings die Übernahme des Regimes des § 377 UGB auch für Geschäfte, die nicht beiderseitig unternehmensbezogene Kaufverträge sind, grundsätzlich auch ausdrücklich vereinbaren (Kramer/Martini in Straube [Hrsg], UGB4 §§ 377, 378 Rz 7 mwN).1.4 Die Parteien können allerdings die Übernahme des Regimes des Paragraph 377, UGB auch für Geschäfte, die nicht beiderseitig unternehmensbezogene Kaufverträge sind, grundsätzlich auch ausdrücklich vereinbaren (Kramer/Martini in Straube [Hrsg], UGB4 Paragraphen 377, 378, Rz 7 mwN).
1.5 Bei Anwendung der unter Punkt 1.1 und 1.2 dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in der maßgebenden Klausel eine Unterscheidung danach, ob der beanstandete Mangel ohne weiteres erkennbar oder ob er verborgen war, nicht gemacht wird. Ein Verlust des Mängelrügerechts ist grundsätzlich nur dann zu rechtfertigen, wenn der Besteller oder Käufer zumutbaren, zur redlichen Abwicklung des Vertrags gebotenen Obliegenheiten nicht nachkommt. Eine Ausschlussfrist von drei Tagen, die erkennbare und versteckte Mängel gleichermaßen umfasst, beseitigt praktisch die Rügemöglichkeit des Bestellers völlig und ist daher als Klausel in AGB grundsätzlich unwirksam (vgl BGHZ 115, 324, 327).1.5 Bei Anwendung der unter Punkt 1.1 und 1.2 dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in der maßgebenden Klausel eine Unterscheidung danach, ob der beanstandete Mangel ohne weiteres erkennbar oder ob er verborgen war, nicht gemacht wird. Ein Verlust des Mängelrügerechts ist grundsätzlich nur dann zu rechtfertigen, wenn der Besteller oder Käufer zumutbaren, zur redlichen Abwicklung des Vertrags gebotenen Obliegenheiten nicht nachkommt. Eine Ausschlussfrist von drei Tagen, die erkennbare und versteckte Mängel gleichermaßen umfasst, beseitigt praktisch die Rügemöglichkeit des Bestellers völlig und ist daher als Klausel in AGB grundsätzlich unwirksam vergleiche BGHZ 115, 324, 327).
1.6 Aber selbst wenn man im Rahmen einer geltungserhaltenden Reduktion davon ausgeht, die gegenständliche Klausel umfasse nur die ohne weiteres erkennbaren Mängel, ist zu berücksichtigen, dass dem grundsätzlich anerkennenswerten Interesse der Beklagten, dass allfällige von ihr bei Baustellenreinigungen verursachte oder von ihr zu vertretende Schäden unverzüglich gerügt werden, das ebenso schutzwürdige Interesse der Klägerin gegenübersteht, berechtigte Ansprüche nicht vollständig zu verlieren. Misst man nun die hier in Frage stehende dreitägige Frist für die Geltendmachung von Schäden am dispositiven Recht, zeigt sich, dass auch das anerkennenswerte rasche Klarstellungsinteresse der Beklagten eine gegenüber der gesetzlichen Verjährungsregelung des § 1486 ABGB von drei Jahren so weitgehende Einschränkung der Frist nicht rechtfertigt. Sie ist daher als Klausel in AGB unwirksam. Die Geltendmachung der Schäden durch die Klägerin mit Schreiben vom 7. 9. 2009 war somit nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts rechtzeitig.1.6 Aber selbst wenn man im Rahmen einer geltungserhaltenden Reduktion davon ausgeht, die gegenständliche Klausel umfasse nur die ohne weiteres erkennbaren Mängel, ist zu berücksichtigen, dass dem grundsätzlich anerkennenswerten Interesse der Beklagten, dass allfällige von ihr bei Baustellenreinigungen verursachte oder von ihr zu vertretende Schäden unverzüglich gerügt werden, das ebenso schutzwürdige Interesse der Klägerin gegenübersteht, berechtigte Ansprüche nicht vollständig zu verlieren. Misst man nun die hier in Frage stehende dreitägige Frist für die Geltendmachung von Schäden am dispositiven Recht, zeigt sich, dass auch das anerkennenswerte rasche Klarstellungsinteresse der Beklagten eine gegenüber der gesetzlichen Verjährungsregelung des Paragraph 1486, ABGB von drei Jahren so weitgehende Einschränkung der Frist nicht rechtfertigt. Sie ist daher als Klausel in AGB unwirksam. Die Geltendmachung der Schäden durch die Klägerin mit Schreiben vom 7. 9. 2009 war somit nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts rechtzeitig.
1.7 Soweit die Beklagte geltend macht, die Mitarbeiter der Nebenintervenientin hätten die Schäden nicht grob fahrlässig herbeigeführt, ist ihr zu entgegnen, dass nach dem festgestellten Sachverhalt Schadensursache war, dass die Mitarbeiter der Nebenintervenientin die Reinigungsarbeiten nicht nach den Regeln der Technik durchgeführt haben. So haben sie den auf den Fensterscheiben befindlichen Schmutz nicht ausreichend abgespült und die Glasflächen mit einer Klinge teils flächig bearbeitet. Dadurch wurden Glasflächen im Ausmaß von rund 129 m² beschädigt, die nur durch Austausch saniert werden können. Die Nebenintervenientin hat damit wesentliche Anforderungen des Standes der Technik nicht eingehalten, obwohl sie mit der Annahme des Auftrags zu erkennen gegeben hat, über die für dessen Ausführung notwendigen besonderen Kenntnisse zu verfügen (§ 1299 ABGB). Besitzt sie diese Kenntnisse nicht oder handelt sie nicht danach, so begründet dies nicht bloß leichte Fahrlässigkeit (vgl 4 Ob 12/04z). Dazu kommt, dass die beiden Mitarbeiter der Nebenintervenientin nach den Feststellungen bereits eine halbe Stunde nach Beginn ihrer Arbeiten ihren Vorgesetzten über die eingetretenen Schäden informiert haben, von diesem aber nur den Auftrag erhielten, dass sie weiterarbeiten sollten. Die Mitarbeiter der der Beklagten zurechenbaren Nebenintervenientin haben daher die Schäden nach ebenfalls zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts grob fahrlässig herbeigeführt.1.7 Soweit die Beklagte geltend macht, die Mitarbeiter der Nebenintervenientin hätten die Schäden nicht grob fahrlässig herbeigeführt, ist ihr zu entgegnen, dass nach dem festgestellten Sachverhalt Schadensursache war, dass die Mitarbeiter der Nebenintervenientin die Reinigungsarbeiten nicht nach den Regeln der Technik durchgeführt haben. So haben sie den auf den Fensterscheiben befindlichen Schmutz nicht ausreichend abgespült und die Glasflächen mit einer Klinge teils flächig bearbeitet. Dadurch wurden Glasflächen im Ausmaß von rund 129 m² beschädigt, die nur durch Austausch saniert werden können. Die Nebenintervenientin hat damit wesentliche Anforderungen des Standes der Technik nicht eingehalten, obwohl sie mit der Annahme des Auftrags zu erkennen gegeben hat, über die für dessen Ausführung notwendigen besonderen Kenntnisse zu verfügen (Paragraph 1299, ABGB). Besitzt sie diese Kenntnisse nicht oder handelt sie nicht danach, so begründet dies nicht bloß leichte Fahrlässigkeit vergleiche 4 Ob 12/04z). Dazu kommt, dass die beiden Mitarbeiter der Nebenintervenientin nach den Feststellungen bereits eine halbe Stunde nach Beginn ihrer Arbeiten ihren Vorgesetzten über die eingetretenen Schäden informiert haben, von diesem aber nur den Auftrag erhielten, dass sie weiterarbeiten sollten. Die Mitarbeiter der der Beklagten zurechenbaren Nebenintervenientin haben daher die Schäden nach ebenfalls zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts grob fahrlässig herbeigeführt.
Den Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenientin musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
2. Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin bekämpft in ihren Rechtsmittelausführungen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, ihr gebühre nicht (auch) der Ersatz der bereits aufgewendeten Kosten für das Abschleifen einzelner Fensterscheiben in Höhe von 23.046,43 EUR. Weiters wendet sie sich gegen die Abweisung ihres Feststellungsbegehrens.
Die Revision ist nicht zulässig.
2.1 § 502 Abs 1 ZPO setzt für die Zulässigkeit der Revision die Lösungsbedürftigkeit einer erheblichen Rechtsfrage voraus. Demnach ist die Anfechtung des Berufungsurteils nur möglich, wenn im Rechtsmittel die unrichtige Lösung (zumindest) einer erheblichen Rechtsfrage geltend gemacht wird. Selbst wenn das Berufungsgericht die Revision zu Recht zuließ, die Revisionswerberin dann aber - wie hier - nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0102059 ua).2.1 Paragraph 502, Absatz eins, ZPO setzt für die Zulässigkeit der Revision die Lösungsbedürftigkeit einer erheblichen Rechtsfrage voraus. Demnach ist die Anfechtung des Berufungsurteils nur möglich, wenn im Rechtsmittel die unrichtige Lösung (zumindest) einer erheblichen Rechtsfrage geltend gemacht wird. Selbst wenn das Berufungsgericht die Revision zu Recht zuließ, die Revisionswerberin dann aber - wie hier - nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0102059 ua).
2.2 Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Schädiger für die vom Geschädigten zur Schadensbehebung zweckmäßig aufgewendeten Mittel aufzukommen hat (RIS-Justiz RS0030323, RS0030070). Auch die zweckmäßig aufgewendeten Kosten des Rettungsaufwands zur Gefahrenabwehr oder Verhinderung einer Schadensvergrößerung sind vom Schädiger zu ersetzen (vgl RIS-Justiz RS0022802). Als Maßstab für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit hat das Vorgehen zu dienen, das ein vernünftiger Mensch bei gleicher Sachlage gesetzt hätte (SZ 67/35). Den Geschädigten trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Aufwendungen sinnvoll und zweckmäßig waren (vgl SZ 74/45). Welche konkreten Maßnahmen im Rahmen des Rettungsaufwands bzw zur Schadensbeseitigung vorzunehmen waren, ist nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und hat keine über den vorliegenden Rechtsstreit hinausreichende Bedeutung (10 Ob 1525/94).2.2 Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Schädiger für die vom Geschädigten zur Schadensbehebung zweckmäßig aufgewendeten Mittel aufzukommen hat (RIS-Justiz RS0030323, RS0030070). Auch die zweckmäßig aufgewendeten Kosten des Rettungsaufwands zur Gefahrenabwehr oder Verhinderung einer Schadensvergrößerung sind vom Schädiger zu ersetzen vergleiche RIS-Justiz RS0022802). Als Maßstab für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit hat das Vorgehen zu dienen, das ein vernünftiger Mensch bei gleicher Sachlage gesetzt hätte (SZ 67/35). Den Geschädigten trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Aufwendungen sinnvoll und zweckmäßig waren vergleiche SZ 74/45). Welche konkreten Maßnahmen im Rahmen des Rettungsaufwands bzw zur Schadensbeseitigung vorzunehmen waren, ist nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und hat keine über den vorliegenden Rechtsstreit hinausreichende Bedeutung (10 Ob 1525/94).
2.3 Die Klägerin hat ihr Begehren auf Ersatz der zur Schadensbehebung aufgewendeten Kosten im Verfahren erster Instanz im Wesentlichen damit begründet, dass sie die K***** GmbH beauftragt habe, die eklatantesten bzw am meisten in die Augen fallenden Schäden zu sanieren. Dies sei dadurch bewerkstelligt worden, dass einige Glasscheiben fachgerecht abgeschliffen worden seien. Einige Scheiben seien jedoch so stark zerkratzt und beschädigt worden, dass ein vollständiger Austausch wohl nicht vermieden werden könne.
2.4 Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, bei den geltend gemachten Kosten handle es sich nicht um einen Rettungsaufwand zur Abwehr einer Schadensvergrößerung, sondern um Kosten für eine allerdings von vornherein unzweckmäßige Schadensbehebung, weshalb der Klägerin ein Ersatz dieser Kosten nicht gebühre, ist aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Wenn die Klägerin nunmehr erstmals geltend macht, sie habe sich auf eine ordnungsgemäße Sanierung durch die Firma K***** GmbH verlassen dürfen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie aber deshalb nicht die Kosten der nach den Feststellungen von vornherein nicht zweckmäßigen Sanierungsmaßnahmen auf die Beklagte überwälzen kann.
2.5 Auch das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der Feststellung, der Schädiger hafte für alle Nachteile, die sich in Zukunft aus dem schädigenden Ereignis ergeben, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0039177 [T1]).
2.6 Da auch in der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Sachverständige habe die Sanierungskosten einschließlich sämtlicher Nebenkosten bereits auch für den Zeitpunkt der geplanten Sanierung im Frühjahr 2011 ermittelt und die Beklagte hafte nicht für allfällige Beschädigungen, die im Zuge der Sanierungsarbeiten von einem Drittunternehmen rechtswidrig und schuldhaft zugefügt werden, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden kann, fehlt es in der Revision der Klägerin insgesamt an einer die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigenden Rechtsfrage. Die Revision der Klägerin war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf den §§ 41 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf den Paragraphen 41, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO. Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin ausdrücklich hingewiesen.