Hiezu wurde erwogen:
1. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).1. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
2. § 498 ZPO legt die Grundlagen der Berufungsentscheidung fest. Ihre Grenzen werden durch die Berufungsanträge und durch das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO gezogen. Diese Gesetzesstelle verfügt ein Verbot des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffes für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge (RIS-Justiz RS0041965). Das Berufungsgericht darf keine neue Sachgrundlage für seine Entscheidung schaffen, sondern es kann lediglich den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt im Rahmen einer ordnungsgemäß ausgeführten Beweisrüge anders feststellen. Die Feststellung von in erster Instanz gar nicht behaupteten Tatsachen, die in eine Richtung zielen, in die der Prozess gar nicht geführt wurde, ist ihm hingegen verwehrt (vgl 7 Ob 724/88).2. Paragraph 498, ZPO legt die Grundlagen der Berufungsentscheidung fest. Ihre Grenzen werden durch die Berufungsanträge und durch das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO gezogen. Diese Gesetzesstelle verfügt ein Verbot des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffes für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge (RIS-Justiz RS0041965). Das Berufungsgericht darf keine neue Sachgrundlage für seine Entscheidung schaffen, sondern es kann lediglich den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt im Rahmen einer ordnungsgemäß ausgeführten Beweisrüge anders feststellen. Die Feststellung von in erster Instanz gar nicht behaupteten Tatsachen, die in eine Richtung zielen, in die der Prozess gar nicht geführt wurde, ist ihm hingegen verwehrt vergleiche 7 Ob 724/88).
Die Kläger haben sich in erster Instanz auf das von ihnen eingeholte Privatgutachten gestützt und vorgebracht, der wahre Verkehrswert betrage nur 48.000 EUR.
Besonders für die Anfechtung des Vertrags wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) hätte es für die Schlüssigkeit der Klage genügt, dass (irgend-)ein unter der Hälfte des Kaufpreises liegender Verkehrswert behauptet wird. Die betragliche Festlegung auf 48.000 EUR war für die Kläger insoweit nicht bindend (vgl außerdem AS 25: „...weit unter 50.000 EUR...“).Besonders für die Anfechtung des Vertrags wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) hätte es für die Schlüssigkeit der Klage genügt, dass (irgend-)ein unter der Hälfte des Kaufpreises liegender Verkehrswert behauptet wird. Die betragliche Festlegung auf 48.000 EUR war für die Kläger insoweit nicht bindend vergleiche außerdem AS 25: „...weit unter 50.000 EUR...“).
Das Erstgericht hat - gestützt auf das Gutachten des von ihm bestellten Sachverständigen - einen über der Hälfte des Kaufpreises liegenden Verkehrswert von 57.000 EUR festgestellt. Diese Feststellung wurde von den Klägern in ihrer Berufungsbeantwortung mit Beweisrüge und der Begründung bekämpft, dass sich aus diversen Äußerungen des Sachverständigen ein noch geringerer (sogar „negativer“) Verkehrswert als der von ihnen behauptete ergeben soll. Indem sie eine entsprechende Ersatzfeststellung begehrten, haben sie keine neuen anspruchsbegründenden Tatsachen vorgebracht (17 Ob 1/11p mwN; RIS-Justiz RS0041965 [T3]). Die begehrte Feststellung wäre auch nicht „überschießend“, weil sie im erstinstanzlichen Vorbringen der Kläger Deckung fände (RIS-Justiz RS0040318).
Unter diesen Umständen verstießen die Kläger nicht gegen das Neuerungsverbot. Da das Berufungsgericht infolge seiner unrichtigen Beurteilung dieser Frage die Behandlung der Beweisrüge unterließ, blieb das Berufungsverfahren mangelhaft, was die Kläger in ihrer Revision nun zutreffend rügen (RIS-Justiz RS0041806). Die an sich gebotene Verfahrensergänzung zum Rechtsgrund der laesio enormis kann jedoch unterbleiben, weil - wie im Folgenden noch näher darzustellen sein wird - das Eventualbegehren der Kläger schon aus dem Rechtsgrund der Irrtumsanfechtung berechtigt ist. Aus diesem Grund erweist es sich auch als entbehrlich, auf die steuerrechtlichen Überlegungen der Kläger und die von den Vorinstanzen nicht geprüfte, in der Lehre kontrovers diskutierte Rechtsfrage einzugehen, inwieweit bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel der Kaufsache bei der Feststellung des Wertmissverhältnisses nach § 934 ABGB zu berücksichtigen sind (vgl dazu etwa P. Bydlinski in KBB³ § 934 Rz 3 und 6 sowie Pletzer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 871 Rz 81 je mwN).Unter diesen Umständen verstießen die Kläger nicht gegen das Neuerungsverbot. Da das Berufungsgericht infolge seiner unrichtigen Beurteilung dieser Frage die Behandlung der Beweisrüge unterließ, blieb das Berufungsverfahren mangelhaft, was die Kläger in ihrer Revision nun zutreffend rügen (RIS-Justiz RS0041806). Die an sich gebotene Verfahrensergänzung zum Rechtsgrund der laesio enormis kann jedoch unterbleiben, weil - wie im Folgenden noch näher darzustellen sein wird - das Eventualbegehren der Kläger schon aus dem Rechtsgrund der Irrtumsanfechtung berechtigt ist. Aus diesem Grund erweist es sich auch als entbehrlich, auf die steuerrechtlichen Überlegungen der Kläger und die von den Vorinstanzen nicht geprüfte, in der Lehre kontrovers diskutierte Rechtsfrage einzugehen, inwieweit bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel der Kaufsache bei der Feststellung des Wertmissverhältnisses nach Paragraph 934, ABGB zu berücksichtigen sind vergleiche dazu etwa P. Bydlinski in KBB³ Paragraph 934, Rz 3 und 6 sowie Pletzer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 Paragraph 871, Rz 81 je mwN).
3. Das Gericht ist an einen geltend gemachten Rechtsgrund nur dann gebunden, wenn das Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf diesen beschränkt ist; in diesem Fall ist es ihm verwehrt, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben. Im Zweifel ist die Beschränkung auf einen von mehreren nach dem Sachvortrag in Frage kommenden Rechtsgründen nicht anzunehmen (vgl 1 Ob 379/98m; 2 Ob 203/08d; 2 Ob 243/09p; RIS-Justiz RS0037610 [T36 und T43]). Ob dem Prozessvorbringen eine Beschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund entnommen werden kann, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (2 Ob 203/08d mwN).3. Das Gericht ist an einen geltend gemachten Rechtsgrund nur dann gebunden, wenn das Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf diesen beschränkt ist; in diesem Fall ist es ihm verwehrt, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben. Im Zweifel ist die Beschränkung auf einen von mehreren nach dem Sachvortrag in Frage kommenden Rechtsgründen nicht anzunehmen vergleiche 1 Ob 379/98m; 2 Ob 203/08d; 2 Ob 243/09p; RIS-Justiz RS0037610 [T36 und T43]). Ob dem Prozessvorbringen eine Beschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund entnommen werden kann, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (2 Ob 203/08d mwN).
Im vorliegenden Fall haben die Kläger das Eventualbegehren entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keineswegs „ausdrücklich und ausschließlich“ auf die Anspruchsgrundlage der laesio enormis gestützt. Aus dem Umstand, dass sie in ihrer Klagserzählung das Begehren nach Vertragsaufhebung (nur) im Zusammenhang mit diesem Rechtsgrund erwähnten, kann nicht geschlossen werden, dass sich die Kläger, sollte die primär angestrebte Vertragsanpassung nicht gelingen, nur aus einem der von ihnen geltend gemachten Rechtsgründe vom Vertrag lösen wollten, aus den anderen aber nicht (vgl 2 Ob 217/08p). Ein vernünftiger Grund, der eine solche Auslegung ihres Vorbringens stützen könnte, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil:Im vorliegenden Fall haben die Kläger das Eventualbegehren entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keineswegs „ausdrücklich und ausschließlich“ auf die Anspruchsgrundlage der laesio enormis gestützt. Aus dem Umstand, dass sie in ihrer Klagserzählung das Begehren nach Vertragsaufhebung (nur) im Zusammenhang mit diesem Rechtsgrund erwähnten, kann nicht geschlossen werden, dass sich die Kläger, sollte die primär angestrebte Vertragsanpassung nicht gelingen, nur aus einem der von ihnen geltend gemachten Rechtsgründe vom Vertrag lösen wollten, aus den anderen aber nicht vergleiche 2 Ob 217/08p). Ein vernünftiger Grund, der eine solche Auslegung ihres Vorbringens stützen könnte, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil:
Nach dem festgestellten hypothetischen Parteiwillen wäre zwischen den Streitteilen kein Vertrag zustande gekommen, weshalb das Erstgericht das primär auf Vertragsanpassung (ua) nach § 872 ABGB gerichtete Hauptbegehren der Kläger folgerichtig (rechtskräftig) abgewiesen hat. In diesem Fall blieb den Klägern aber nur die Anfechtung des Vertrags (vgl Pletzer aaO § 872 Rz 7; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ IV § 872 Rz 1; ebenso bereits Iro, Versuch eines harmonischen Verständnisses der Bestimmungen über Willensmängel bei Verkehrsgeschäften, JBl 1974, 225 [231]). Genau diese haben sie mit ihrem Eventualbegehren geltend gemacht.Nach dem festgestellten hypothetischen Parteiwillen wäre zwischen den Streitteilen kein Vertrag zustande gekommen, weshalb das Erstgericht das primär auf Vertragsanpassung (ua) nach Paragraph 872, ABGB gerichtete Hauptbegehren der Kläger folgerichtig (rechtskräftig) abgewiesen hat. In diesem Fall blieb den Klägern aber nur die Anfechtung des Vertrags vergleiche Pletzer aaO Paragraph 872, Rz 7; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ römisch vier Paragraph 872, Rz 1; ebenso bereits Iro, Versuch eines harmonischen Verständnisses der Bestimmungen über Willensmängel bei Verkehrsgeschäften, JBl 1974, 225 [231]). Genau diese haben sie mit ihrem Eventualbegehren geltend gemacht.
4. Nach den Feststellungen handelte es sich bei dem Kaufgegenstand um ein Haus mit zwei selbständigen Wohnungen, das noch vor dem 1. 1. 2002 an die Republik Österreich vermietet wurde.
Trotz der Nutzung der beiden Wohnungen als „Naturalwohnungen“ durch mittlerweile pensionierte Bundesbedienstete unterliegt das Mietverhältnis schon deshalb nicht der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 2 MRG, weil der Mietvertrag nicht mit den Nutzern der Wohnungen, sondern dem Bund als seinerzeitigen „Dienstgeber“ abgeschlossen worden ist (vgl 3 Ob 95/98m; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht²² I § 1 MRG Rz 47; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 1 MRG Rz 72).Trotz der Nutzung der beiden Wohnungen als „Naturalwohnungen“ durch mittlerweile pensionierte Bundesbedienstete unterliegt das Mietverhältnis schon deshalb nicht der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG, weil der Mietvertrag nicht mit den Nutzern der Wohnungen, sondern dem Bund als seinerzeitigen „Dienstgeber“ abgeschlossen worden ist vergleiche 3 Ob 95/98m; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht²² römisch eins Paragraph eins, MRG Rz 47; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph eins, MRG Rz 72).
Auf das Mietverhältnis ist noch die Rechtslage vor der Mietrechtsnovelle 2001 anzuwenden (§ 49d Abs 2 MRG), wonach für Wohnungen in sogenannten Zweifamilienhäusern (nur) eine Teilausnahme vom Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gilt (§ 1 Abs 4 Z 2 MRG aF). Es gelangen daher insbesondere die Vorschriften der §§ 29 ff MRG über die Beendigung des Mietverhältnisses zur Anwendung.Auf das Mietverhältnis ist noch die Rechtslage vor der Mietrechtsnovelle 2001 anzuwenden (Paragraph 49 d, Absatz 2, MRG), wonach für Wohnungen in sogenannten Zweifamilienhäusern (nur) eine Teilausnahme vom Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gilt (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG aF). Es gelangen daher insbesondere die Vorschriften der Paragraphen 29, ff MRG über die Beendigung des Mietverhältnisses zur Anwendung.
Das Mietverhältnis mit der Republik Österreich ist zunächst auf die beklagte Partei, dann auf die Kläger als Einzelrechtsnachfolger im Eigentum am Bestandobjekt übergegangen, ohne dass eine Kündigungsmöglichkeit der Erwerber bestand. Dies ergibt sich aus § 2 Abs 1 MRG, der nach herrschender Auffassung auch im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gilt. Danach sind nun die Kläger an alle Bestimmungen des Mietvertrags gebunden, sofern es sich nicht um Nebenabreden ungewöhnlichen Inhalts handelt, die sie weder kannten noch kennen mussten (vgl 4 Ob 556/90; 5 Ob 182/00a; 7 Ob 215/01w; RIS-Justiz RS0108981, RS0069594; Würth/Zingher/Kovanyi, aaO § 2 MRG Rz 1; Fenyves in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 2 MRG Rz 2; Riss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 1120 Rz 9).Das Mietverhältnis mit der Republik Österreich ist zunächst auf die beklagte Partei, dann auf die Kläger als Einzelrechtsnachfolger im Eigentum am Bestandobjekt übergegangen, ohne dass eine Kündigungsmöglichkeit der Erwerber bestand. Dies ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz eins, MRG, der nach herrschender Auffassung auch im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gilt. Danach sind nun die Kläger an alle Bestimmungen des Mietvertrags gebunden, sofern es sich nicht um Nebenabreden ungewöhnlichen Inhalts handelt, die sie weder kannten noch kennen mussten vergleiche 4 Ob 556/90; 5 Ob 182/00a; 7 Ob 215/01w; RIS-Justiz RS0108981, RS0069594; Würth/Zingher/Kovanyi, aaO Paragraph 2, MRG Rz 1; Fenyves in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph 2, MRG Rz 2; Riss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 Paragraph 1120, Rz 9).
Angesichts dieser Rechtslage schadet es für die hier vorzunehmende irrtumsrechtliche Beurteilung nicht, dass die Vorinstanzen den weiteren maßgeblichen Inhalt des aktenkundigen Mietvertrags (Beilage ./C) nicht festgestellt haben. Aus diesem hätte sich ergeben, dass die Vertragsparteien mit Ausnahme der Hauptmietzinsbildung und einigen Sonderregelungen die uneingeschränkte Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes vereinbart hatten, wogegen - jedenfalls in Ansehung der materiellrechtlichen Vorschriften - laut einschlägiger Lehrmeinungen keine Bedenken bestehen (vgl T. Hausmann aaO § 1 MRG Rz 8; Würth/Zingher/Kovanyi aaO § 1 MRG Rz 4).Angesichts dieser Rechtslage schadet es für die hier vorzunehmende irrtumsrechtliche Beurteilung nicht, dass die Vorinstanzen den weiteren maßgeblichen Inhalt des aktenkundigen Mietvertrags (Beilage ./C) nicht festgestellt haben. Aus diesem hätte sich ergeben, dass die Vertragsparteien mit Ausnahme der Hauptmietzinsbildung und einigen Sonderregelungen die uneingeschränkte Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes vereinbart hatten, wogegen - jedenfalls in Ansehung der materiellrechtlichen Vorschriften - laut einschlägiger Lehrmeinungen keine Bedenken bestehen vergleiche T. Hausmann aaO Paragraph eins, MRG Rz 8; Würth/Zingher/Kovanyi aaO Paragraph eins, MRG Rz 4).
5. Auf den Vorwurf listiger Irreführung kommen die Kläger in ihrem Rechtsmittel nicht mehr zurück, weshalb auf diesen Rechtsgrund nicht weiter einzugehen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung muss sich bei einem zur Anfechtung berechtigenden Geschäftsirrtum die unrichtige Vorstellung des Irrenden auf innerhalb des Geschäfts liegende Punkte beziehen; ansonsten läge bloß ein nur ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum vor (RIS-Justiz RS0014902 [T1]; auch RS0014910; Bollenberger in KBB³ § 871 Rz 7). Ob ein Irrtum über eine bestimmte Eigenschaft des Vertragsgegenstands Geschäfts- oder Motivirrtum ist, hängt somit davon ab, ob die betreffende Eigenschaft Vertragsinhalt war (Bollenberger aaO § 871 Rz 7). Dies kann erst durch Vertragsauslegung ermittelt werden (2 Ob 176/10m mwN). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Irrtum über den gemeinen Wert des Vertragsgegenstands als Motivirrtum anzusehen (RIS-Justiz RS0014920
). Ein Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft gehört hingegen zum Inhalt des Geschäfts und ist deshalb Geschäftsirrtum (RIS-Justiz RS0014922). Ein solcher Geschäftsirrtum ist aber nur dann verwirklicht, wenn er für die Bestimmung der Gegenleistung maßgebend war und deshalb zum Inhalt des Geschäfts gehört (2 Ob 176/10m mwN; Bollenberger aaO § 871 Rz 7).Nach ständiger Rechtsprechung muss sich bei einem zur Anfechtung berechtigenden Geschäftsirrtum die unrichtige Vorstellung des Irrenden auf innerhalb des Geschäfts liegende Punkte beziehen; ansonsten läge bloß ein nur ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum vor (RIS-Justiz RS0014902 [T1]; auch RS0014910; Bollenberger in KBB³ Paragraph 871, Rz 7). Ob ein Irrtum über eine bestimmte Eigenschaft des Vertragsgegenstands Geschäfts- oder Motivirrtum ist, hängt somit davon ab, ob die betreffende Eigenschaft Vertragsinhalt war (Bollenberger aaO Paragraph 871, Rz 7). Dies kann erst durch Vertragsauslegung ermittelt werden (2 Ob 176/10m mwN). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Irrtum über den gemeinen Wert des Vertragsgegenstands als Motivirrtum anzusehen (RIS-Justiz
RS0014920). Ein Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft gehört hingegen zum Inhalt des Geschäfts und ist deshalb Geschäftsirrtum (RIS-Justiz RS0014922). Ein solcher Geschäftsirrtum ist aber nur dann verwirklicht, wenn er für die Bestimmung der Gegenleistung maßgebend war und deshalb zum Inhalt des Geschäfts gehört (2 Ob 176/10m mwN; Bollenberger aaO Paragraph 871, Rz 7).
6. Nach den dargelegten Grundsätzen ist zu prüfen, ob die gesicherte „Vermietungsfreiheit“ des Kaufgegenstands nach dem Ableben der derzeitigen Wohnungsbenützer zwischen den Streitteilen Vertragsinhalt wurde:
Den Feststellungen zufolge war dem Geschäftsführer der beklagten Partei aus den Vorgesprächen bekannt, dass die Kläger die Liegenschaft „allenfalls als Wertanlage“ für ihre Söhne erwerben würden. Bei den Vertragsverhandlungen waren daher die bestehenden und künftigen Nutzungsrechte an den beiden Wohnungen und die Geringfügigkeit der aktuellen Zinserträge die beherrschenden Themen. Den Klägern kam es sichtlich darauf an, in absehbarer Zeit über die beiden Wohnungen verfügen zu können. Dies indiziert bei lebensnaher Würdigung der beiderseitigen Interessenlagen, dass die Beteuerung, die Wohnungen würden den Klägern nach dem Ableben der derzeitigen Benützer zur freien Verfügung stehen, für den Kaufentschluss der Kläger und ihr Preisangebot - für die beklagte Partei erkennbar - von durchaus entscheidender Bedeutung war. Es liegt somit die ausdrückliche Zusage einer wertbildenden Eigenschaft des Kaufgegenstands vor, die zwischen den Streitteilen zum Vertragsinhalt wurde. Eine besondere Erwähnung in der Vertragsurkunde war dazu nicht erforderlich (2 Ob 176/10m).
Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht Punkt VI. des Kaufvertrags. Angesichts der Zusicherung der beklagten Partei konnte dieser Vertragspunkt redlicherweise nur in dem Sinne verstanden werden, dass das darin erwähnte Mietverhältnis mit dem Tod der derzeitigen Wohnungsbenützer erlischt.Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht Punkt römisch sechs. des Kaufvertrags. Angesichts der Zusicherung der beklagten Partei konnte dieser Vertragspunkt redlicherweise nur in dem Sinne verstanden werden, dass das darin erwähnte Mietverhältnis mit dem Tod der derzeitigen Wohnungsbenützer erlischt.
7. Die Zusage der beklagten Partei stimmte mit der tatsächlichen Sach- und Rechtslage nicht überein. Wie in Punkt 4. erörtert, unterliegt das von den Klägern übernommene Mietverhältnis dem Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes. Die Mieterin ist nach dem Tod der Wohnungsbenützer weder verpflichtet, noch derzeit gewillt, das Mietverhältnis von sich aus zu beenden. Es ist daher keineswegs gesichert, dass die den Klägern zugesagte „freie Vermietbarkeit“ überhaupt jemals, geschweige denn in absehbarer Zeit eintreten wird.
Die Fehlvorstellung der Kläger bewirkte unter den hier maßgeblichen Umständen einen beachtlichen Geschäftsirrtum. Dieser wurde durch die beklagte Partei veranlasst, wozu es nur eines adäquat ursächlichen Verhaltens bedurfte (RIS-Justiz RS0016195), während eine absichtliche oder auch nur fahrlässige Irreführung nicht erforderlich war (RIS-Justiz RS0014921, RS0016188). Es liegen somit sämtliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung nach § 871 Abs 1 ABGB vor.Die Fehlvorstellung der Kläger bewirkte unter den hier maßgeblichen Umständen einen beachtlichen Geschäftsirrtum. Dieser wurde durch die beklagte Partei veranlasst, wozu es nur eines adäquat ursächlichen Verhaltens bedurfte (RIS-Justiz RS0016195), während eine absichtliche oder auch nur fahrlässige Irreführung nicht erforderlich war (RIS-Justiz RS0014921, RS0016188). Es liegen somit sämtliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung nach Paragraph 871, Absatz eins, ABGB vor.
Aus diesem Grund ist die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils in der Hauptsache abzuändern.
8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 43 Abs 1 und 50 ZPO.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 43, Absatz eins und 50 ZPO.
Hat das Berufungsgericht einer Berufung stattgegeben und das erstgerichtliche Urteil abgeändert, wodurch ein gegen dieses Urteil erhobener Kostenrekurs oder eine Berufung im Kostenpunkt gegenstandslos wurde, und stellt der Oberste Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil wieder her, so hat dieser über die Verfahrenskosten zu entscheiden (2 Ob 162/10b; 3 Ob 43/11m; RIS-Justiz RS0036069 [T1 und T4]).
Die beklagte Partei hatte mit Berufung im Kostenpunkt den uneingeschränkten Kostenzuspruch an die lediglich mit ihrem Eventualbegehren obsiegenden Kläger gerügt. Richtigerweise wäre mit Kostenaufhebung vorzugehen gewesen. Dem ist zuzustimmen:
Unterliegt der Kläger mit seinem Hauptbegehren, obsiegt er aber mit dem Eventualbegehren, sind ihm nur dann nach § 43 Abs 2 ZPO die gesamten Kosten zuzusprechen, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiellrechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde (2 Ob 230/10b; RIS-Justiz RS0110839, RS0109703 [T1, T2 und T3]; vgl auch Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 117).Unterliegt der Kläger mit seinem Hauptbegehren, obsiegt er aber mit dem Eventualbegehren, sind ihm nur dann nach Paragraph 43, Absatz 2, ZPO die gesamten Kosten zuzusprechen, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiellrechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde (2 Ob 230/10b; RIS-Justiz RS0110839, RS0109703 [T1, T2 und T3]; vergleiche auch Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 117).
Das erste dieser Kriterien trifft hier nicht zu. Für die Beurteilung des Eventualbegehrens hätte es nur eines deutlich geringeren Verfahrensaufwands bedurft, weshalb von gleichteiligem Obsiegen auszugehen ist und die Verfahrenskosten erster Instanz - die Pauschal-, Zeugen- und Sachverständigengebühren ausgenommen - gegeneinander aufzuheben sind. In die Kostenentscheidung waren auch die (nur) von der klagenden Partei mit Ergänzungsantrag gemäß § 54 Abs 2 ZPO verzeichneten Sachverständigengebühren einzubeziehen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 54 Rz 17). Entgegen der in ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag geäußerten Ansicht der beklagten Partei wurde die vierwöchige Notfrist des § 54 Abs 2 ZPO durch die verhandlungsfreie Zeit verlängert (§ 225 Abs 1 ZPO aF), sodass der gegen die Rechtzeitigkeit des Ergänzungsantrags erhobene Einwand jedenfalls unberechtigt ist. Die Kosten dieses und des weiteren Ergänzungsantrags sowie der hierzu erstatteten Äußerungen werden im Übrigen von der Kostenaufhebung erfasst. Einen Kostenrekurs hat die klagende Partei - abermals entgegen der Ansicht der beklagten Partei - nicht erhoben.Das erste dieser Kriterien trifft hier nicht zu. Für die Beurteilung des Eventualbegehrens hätte es nur eines deutlich geringeren Verfahrensaufwands bedurft, weshalb von gleichteiligem Obsiegen auszugehen ist und die Verfahrenskosten erster Instanz - die Pauschal-, Zeugen- und Sachverständigengebühren ausgenommen - gegeneinander aufzuheben sind. In die Kostenentscheidung waren auch die (nur) von der klagenden Partei mit Ergänzungsantrag gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ZPO verzeichneten Sachverständigengebühren einzubeziehen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 54, Rz 17). Entgegen der in ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag geäußerten Ansicht der beklagten Partei wurde die vierwöchige Notfrist des Paragraph 54, Absatz 2, ZPO durch die verhandlungsfreie Zeit verlängert (Paragraph 225, Absatz eins, ZPO aF), sodass der gegen die Rechtzeitigkeit des Ergänzungsantrags erhobene Einwand jedenfalls unberechtigt ist. Die Kosten dieses und des weiteren Ergänzungsantrags sowie der hierzu erstatteten Äußerungen werden im Übrigen von der Kostenaufhebung erfasst. Einen Kostenrekurs hat die klagende Partei - abermals entgegen der Ansicht der beklagten Partei - nicht erhoben.
Im Rechtsmittelverfahren, in dem nur noch das Eventualbegehren Entscheidungsgegenstand war, haben die Kläger zur Gänze obsiegt, weshalb ihnen insoweit voller Kostenersatz gebührt. Der Erhöhungsbeitrag für die Revision beträgt lediglich 1,80 EUR (§ 23a RATG).Im Rechtsmittelverfahren, in dem nur noch das Eventualbegehren Entscheidungsgegenstand war, haben die Kläger zur Gänze obsiegt, weshalb ihnen insoweit voller Kostenersatz gebührt. Der Erhöhungsbeitrag für die Revision beträgt lediglich 1,80 EUR (Paragraph 23 a, RATG).