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Entscheidungstext 10ObS154/11m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS154/11m

Entscheidungsdatum

17.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch die Eltern T*****, diese vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, 8010 Graz, Hofgasse 15, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Pflegegeld, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. September 2011, GZ 7 Rs 68/11s-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Berichtigung dahin, dass die Entscheidung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision um einen Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung ergänzt werde, wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6. Dezember 2011 wurde die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht zurückgewiesen. Eine Mitteilung, dass dem Kläger die Beantwortung der Revision freistehe, war nicht ergangen. Dennoch brachte der Kläger am 1. Dezember 2011 eine Revisionsbeantwortung ein, die erst am 9. Dezember 2011 beim Obersten Gerichtshof einlangte. Diese ist wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0043690 [T4]).

2. Der am 29. 12. 2011 eingebrachte Antrag auf Berichtigung der Entscheidung um eine Kostenentscheidung ist abzuweisen, weil kein Berichtigungsfall iSd Paragraphen 419,, 430 ZPO vorliegt:

Erstattet der Revisionsgegner schon vor Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO die Revisionsbeantwortung, erhält er bei Zurückweisung der Revision nach Paragraph 508 a, Absatz 2, letzter Satz ZPO auch dann keine Kosten, wenn er in der Revisionsbeantwortung zu Recht auf das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage hingewiesen haben sollte (Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 508 a, ZPO Rz 3).

3. Für die vorliegende Entscheidung ist nach Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG ein Dreiersenat des Obersten Gerichtshofs (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zuständig.

Textnummer

E99917

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:010OBS00154.11M.0117.000

Im RIS seit

29.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20120117_OGH0002_010OBS00154_11M0000_000

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