1. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6. Dezember 2011 wurde die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht zurückgewiesen. Eine Mitteilung, dass dem Kläger die Beantwortung der Revision freistehe, war nicht ergangen. Dennoch brachte der Kläger am 1. Dezember 2011 eine Revisionsbeantwortung ein, die erst am 9. Dezember 2011 beim Obersten Gerichtshof einlangte. Diese ist wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0043690 [T4]).
2. Der am 29. 12. 2011 eingebrachte Antrag auf Berichtigung der Entscheidung um eine Kostenentscheidung ist abzuweisen, weil kein Berichtigungsfall iSd §§ 419, 430 ZPO vorliegt:2. Der am 29. 12. 2011 eingebrachte Antrag auf Berichtigung der Entscheidung um eine Kostenentscheidung ist abzuweisen, weil kein Berichtigungsfall iSd Paragraphen 419,, 430 ZPO vorliegt:
Erstattet der Revisionsgegner schon vor Zustellung der Mitteilung nach § 508a Abs 2 ZPO die Revisionsbeantwortung, erhält er bei Zurückweisung der Revision nach § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO auch dann keine Kosten, wenn er in der Revisionsbeantwortung zu Recht auf das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage hingewiesen haben sollte (Erstattet der Revisionsgegner schon vor Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO die Revisionsbeantwortung, erhält er bei Zurückweisung der Revision nach Paragraph 508 a, Absatz 2, letzter Satz ZPO auch dann keine Kosten, wenn er in der Revisionsbeantwortung zu Recht auf das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage hingewiesen haben sollte (Kodek in Rechberger, ZPO³ § 508a ZPO Rz 3)., ZPO³ Paragraph 508 a, ZPO Rz 3).
3. Für die vorliegende Entscheidung ist nach § 11 Abs 3 Z 1 ASGG ein Dreiersenat des Obersten Gerichtshofs (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zuständig.3. Für die vorliegende Entscheidung ist nach Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG ein Dreiersenat des Obersten Gerichtshofs (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zuständig.