1.1. Mit der Grundbuchs-Novelle 2008 (GB-Nov 2008, BGBl I 2008/100) hat der Gesetzgeber das Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG (Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen) in weiten Teilen verfahrensrechtlich neu geregelt. Die maßgeblichen Bestimmungen idF GB-Nov 2008 sind hier bereits anzuwenden (§ 39 Abs 2 und 5 LiegTeilG idF Art III Z 14 BGBl I 2008/100) und lauten (soweit hier maßgeblich) wie folgt:1.1. Mit der Grundbuchs-Novelle 2008 (GB-Nov 2008, BGBl I 2008/100) hat der Gesetzgeber das Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG (Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen) in weiten Teilen verfahrensrechtlich neu geregelt. Die maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung GB-Nov 2008 sind hier bereits anzuwenden (Paragraph 39, Absatz 2 und 5 LiegTeilG in der Fassung Artikel römisch drei, Ziffer 14, BGBl I 2008/100) und lauten (soweit hier maßgeblich) wie folgt:
Nach § 16 LiegTeilG kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf lastenfreie Ab- und Zuschreibung der in § 15 LiegTeilG angeführten Grundstücke beurkunden. Überdies hat die Vermessungsbehörde in der Beurkundung nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass eine der in § 15 LiegTeilG angeführten Anlagen errichtet bzw aufgelassen wurde. Gemäß § 18 LiegTeilG ergeht der Beschluss über die die Ab- und Zuschreibung aufgrund dieser Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes.Nach Paragraph 16, LiegTeilG kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf lastenfreie Ab- und Zuschreibung der in Paragraph 15, LiegTeilG angeführten Grundstücke beurkunden. Überdies hat die Vermessungsbehörde in der Beurkundung nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass eine der in Paragraph 15, LiegTeilG angeführten Anlagen errichtet bzw aufgelassen wurde. Gemäß Paragraph 18, LiegTeilG ergeht der Beschluss über die die Ab- und Zuschreibung aufgrund dieser Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes.
1.2. In den ErläutRV (542 BlgNR 23. GP 13 f) heißt es dazu:1.2. In den ErläutRV (542 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 13, f) heißt es dazu:
„Die Verbücherung hat nach der geltenden Rechtslage auf Grund des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes von Amts wegen zu geschehen (§ 18 Abs. 1). Die Neufassung des § 16 sieht vor, dass die Vermessungsbehörde im Anmeldungsbogen nicht nur das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen nach § 15 beurkundet, sondern - nach dem Vorbild des § 13 - auch den Antrag auf bücherliche Durchführung. In aller Regel wird daher in Zukunft der zukünftige Eigentümer der Anlage oder - bei aufgelassenen Anlagen - der bisherige Eigentümer als Antragsteller auftreten.„Die Verbücherung hat nach der geltenden Rechtslage auf Grund des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes von Amts wegen zu geschehen (Paragraph 18, Absatz eins,). Die Neufassung des Paragraph 16, sieht vor, dass die Vermessungsbehörde im Anmeldungsbogen nicht nur das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen nach Paragraph 15, beurkundet, sondern - nach dem Vorbild des Paragraph 13, - auch den Antrag auf bücherliche Durchführung. In aller Regel wird daher in Zukunft der zukünftige Eigentümer der Anlage oder - bei aufgelassenen Anlagen - der bisherige Eigentümer als Antragsteller auftreten.
Diese Änderung sollte zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Erledigung von Anmeldungsbögen nach den §§ 15 ff. führen, da das Grundbuchsgericht nicht mehr selbst erarbeiten muss, durch welche Grundbuchseintragungen die 'durch die Anlage verursachten, aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ersichtlichen Änderungen' (so § 18 Abs. 1 in der geltenden Fassung) umgesetzt werden. Vielmehr ist der Inhalt des zu erlassenden Beschlusses durch den von der Vermessungsbehörde formgerecht beurkundeten Antrag bereits vorgegeben. Diese Beschleunigung ist auch notwendig, da der Anmeldungsbogen nach der Neuregelung zum Grundbuchsstück im Sinn des § 448 Geo. wird; er ist daher in das Tagebuch einzutragen und entsprechend rasch zu erledigen.“Diese Änderung sollte zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Erledigung von Anmeldungsbögen nach den Paragraphen 15, ff. führen, da das Grundbuchsgericht nicht mehr selbst erarbeiten muss, durch welche Grundbuchseintragungen die 'durch die Anlage verursachten, aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ersichtlichen Änderungen' (so Paragraph 18, Absatz eins, in der geltenden Fassung) umgesetzt werden. Vielmehr ist der Inhalt des zu erlassenden Beschlusses durch den von der Vermessungsbehörde formgerecht beurkundeten Antrag bereits vorgegeben. Diese Beschleunigung ist auch notwendig, da der Anmeldungsbogen nach der Neuregelung zum Grundbuchsstück im Sinn des Paragraph 448, Geo. wird; er ist daher in das Tagebuch einzutragen und entsprechend rasch zu erledigen.“
2. Rassi (Die Grundbuchsnovelle 2008: Ein Überblick, NZ 2008/61, 225 [234]) führt im gegebenen Zusammenhang aus, dass „das Grundbuchsgericht aufgrund eines Antrags tätig wird, was in verschiedenen Bestimmungen zum Ausdruck kommt (vgl §§ 16, 19 Abs 1 und 2, § 20 Abs 2 und § 32 LiegTeilG nF)“ und dass „die dem Gericht vom Vermessungsamt übermittelten Unterlagen - insb das Begehren - in strukturierterer Form als bisher zu übermitteln sein (werden), weil sich die Verbücherung an dem 'Antrag' zu orientieren hat und nicht daran, bloß die 'aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ersichtlichen Änderungen durchzuführen' (§ 18 Abs 1 LiegTeilG aF)“. Kuster (ÖRPfl 2009/H 2, 27) vertritt die Ansicht, dass § 16 LiegTeilG nF von „Grundbuchsanträgen“ spreche, wodurch „die Vermessungsämter österreichweit gesetzlich verpflichtet (sind), den Gerichten fertige 'Grundbuchsgesuche' zu übermitteln, die sämtliche Erfordernisse eines Antrages erfüllen“.2. Rassi (Die Grundbuchsnovelle 2008: Ein Überblick, NZ 2008/61, 225 [234]) führt im gegebenen Zusammenhang aus, dass „das Grundbuchsgericht aufgrund eines Antrags tätig wird, was in verschiedenen Bestimmungen zum Ausdruck kommt vergleiche Paragraphen 16, 19, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 32, LiegTeilG nF)“ und dass „die dem Gericht vom Vermessungsamt übermittelten Unterlagen - insb das Begehren - in strukturierterer Form als bisher zu übermitteln sein (werden), weil sich die Verbücherung an dem 'Antrag' zu orientieren hat und nicht daran, bloß die 'aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ersichtlichen Änderungen durchzuführen' (Paragraph 18, Absatz eins, LiegTeilG aF)“. Kuster (ÖRPfl 2009/H 2, 27) vertritt die Ansicht, dass Paragraph 16, LiegTeilG nF von „Grundbuchsanträgen“ spreche, wodurch „die Vermessungsämter österreichweit gesetzlich verpflichtet (sind), den Gerichten fertige 'Grundbuchsgesuche' zu übermitteln, die sämtliche Erfordernisse eines Antrages erfüllen“.
3. Die mit der GB-Nov 2008 vorgenommenen Änderungen der §§ 15 ff LiegTeilG weisen, wie Rassi in der zuvor wiedergegebenen Beurteilung richtig erkennt, eindeutig die Vorstellung des Gesetzgebers dahin aus, dass die Gerichte in diesem Verfahren aufgrund eines Antrags tätig werden. Dieses Antragserfordernis lässt sich insbesondere aus den §§ 16, 19 Abs 1 und 2, 20 Abs 2 und 32 LiegTeilG ableiten und folgt überdies aus den (oben zu 1.2.) wiedergegebenen ErläutRV.3. Die mit der GB-Nov 2008 vorgenommenen Änderungen der Paragraphen 15, ff LiegTeilG weisen, wie Rassi in der zuvor wiedergegebenen Beurteilung richtig erkennt, eindeutig die Vorstellung des Gesetzgebers dahin aus, dass die Gerichte in diesem Verfahren aufgrund eines Antrags tätig werden. Dieses Antragserfordernis lässt sich insbesondere aus den Paragraphen 16, 19, Absatz eins und 2, 20 Absatz 2 und 32 LiegTeilG ableiten und folgt überdies aus den (oben zu 1.2.) wiedergegebenen ErläutRV.
4. Die inhaltlichen Erfordernisse eines Grundbuchgesuchs - ein Antrag im Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG ist nunmehr ein Grundbuchstück iSd § 448 Geo. - ergeben sich insbesondere aus den §§ 84 f GBG. Dabei ist nach § 85 Abs 2 GBG im Begehren genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll. Als Grundsatz gilt, dass ein Antrag jegliche Verwechslung des Eintragungsobjekts und eine Fehlinterpretation des Begehrens ausschließen und dem allgemeinen Interesse an der Beibehaltung standardisierter Regeln über Form, Aufbau und Inhalt des grundbücherlichen Informationssystems jedenfalls so weit Rechnung tragen muss, dass dem Grundbuchgericht ohne besonderen Aufwand eine Beschlussfassung iSd § 98 GBG möglich ist (RIS-Justiz RS0061025). Insoweit ist der in § 98 GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchbeschlusses auch für die Frage des Inhalts des Grundbuchgesuchs maßgebend (RIS-Justiz RS0061013 [T1]). Überdies ist im gegebenen Zusammenhang auch der durch die Umgestaltung des Verfahrens nach den §§ 15 ff LiegTeilG manifeste Wille des Gesetzgebers beachtlich, wonach sich das Grundbuchgericht die Grundbucheintragungen, die durch die Anlage verursacht und aus dem Anmeldungsbogen samt Beilagen ersichtlich sind, nicht mehr selbst erarbeiten müssen soll, sondern diese bereits durch den von der Vermessungsbehörde beurkundeten Antrag vorgegeben sein sollen.4. Die inhaltlichen Erfordernisse eines Grundbuchgesuchs - ein Antrag im Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG ist nunmehr ein Grundbuchstück iSd Paragraph 448, Geo. - ergeben sich insbesondere aus den Paragraphen 84, f GBG. Dabei ist nach Paragraph 85, Absatz 2, GBG im Begehren genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll. Als Grundsatz gilt, dass ein Antrag jegliche Verwechslung des Eintragungsobjekts und eine Fehlinterpretation des Begehrens ausschließen und dem allgemeinen Interesse an der Beibehaltung standardisierter Regeln über Form, Aufbau und Inhalt des grundbücherlichen Informationssystems jedenfalls so weit Rechnung tragen muss, dass dem Grundbuchgericht ohne besonderen Aufwand eine Beschlussfassung iSd Paragraph 98, GBG möglich ist (RIS-Justiz RS0061025). Insoweit ist der in Paragraph 98, GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchbeschlusses auch für die Frage des Inhalts des Grundbuchgesuchs maßgebend (RIS-Justiz RS0061013 [T1]). Überdies ist im gegebenen Zusammenhang auch der durch die Umgestaltung des Verfahrens nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG manifeste Wille des Gesetzgebers beachtlich, wonach sich das Grundbuchgericht die Grundbucheintragungen, die durch die Anlage verursacht und aus dem Anmeldungsbogen samt Beilagen ersichtlich sind, nicht mehr selbst erarbeiten müssen soll, sondern diese bereits durch den von der Vermessungsbehörde beurkundeten Antrag vorgegeben sein sollen.
5. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin ihr Begehren nur dahin bezeichnet, dass sie die lastenfreie Abschreibung nach §§ 15 ff LiegTeilG gemäß der dem Anmeldungsbogen angeschlossenen Gegenüberstellung beantragte. Ein solches Begehren reicht für einen Antrag nach den §§ 15 ff LiegTeilG nF nicht aus. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin ausdrücklich nur die Abschreibung, aber keine Zuschreibung beantragt hat, erschöpft sich ihr Begehren inhaltlich auf den Wunsch nach amtswegiger Durchführung des Anmeldungsbogens, wie dies der Rechtslage vor der GB-Nov 2008 entsprach. Genau dies soll aber mit der Neuregelung der §§ 15 ff LiegTeilG überwunden werden und ein Antrag in diesem Verfahren praktisch einem Grundbuchgesuch entsprechen. Wollte man einen schlichten Antrag auf Verbücherung des Anmeldungsbogens nach neuer Rechtslage genügen lassen, würde dies evident der Intention des Gesetzgebers widersprechen, wonach sich das Grundbuchgericht die Grundbucheintragungen nicht mehr selbst erarbeiten müssen soll. Für einen Antrag im Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG idF GB-Nov 2008 ist daher zu fordern, dass der Antragsteller die aufgrund der Anlage vorzunehmenden Grundbucheintragungen selbst verbal beschreibt und nicht bloß auf den Anmeldungsbogen verweist. Aus § 18 LiegTeilG, wonach der Beschluss über die die Ab- und Zuschreibung aufgrund der Beurkundung durch das Vermessungsamt und des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Plans ergeht, ist - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nichts Gegenteiliges abzuleiten, weil dort (nur) die materiellen Entscheidungsgrundlagen, aber nicht die inhaltlichen Antragserfordernisse bezeichnet werden.5. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin ihr Begehren nur dahin bezeichnet, dass sie die lastenfreie Abschreibung nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG gemäß der dem Anmeldungsbogen angeschlossenen Gegenüberstellung beantragte. Ein solches Begehren reicht für einen Antrag nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG nF nicht aus. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin ausdrücklich nur die Abschreibung, aber keine Zuschreibung beantragt hat, erschöpft sich ihr Begehren inhaltlich auf den Wunsch nach amtswegiger Durchführung des Anmeldungsbogens, wie dies der Rechtslage vor der GB-Nov 2008 entsprach. Genau dies soll aber mit der Neuregelung der Paragraphen 15, ff LiegTeilG überwunden werden und ein Antrag in diesem Verfahren praktisch einem Grundbuchgesuch entsprechen. Wollte man einen schlichten Antrag auf Verbücherung des Anmeldungsbogens nach neuer Rechtslage genügen lassen, würde dies evident der Intention des Gesetzgebers widersprechen, wonach sich das Grundbuchgericht die Grundbucheintragungen nicht mehr selbst erarbeiten müssen soll. Für einen Antrag im Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG in der Fassung GB-Nov 2008 ist daher zu fordern, dass der Antragsteller die aufgrund der Anlage vorzunehmenden Grundbucheintragungen selbst verbal beschreibt und nicht bloß auf den Anmeldungsbogen verweist. Aus Paragraph 18, LiegTeilG, wonach der Beschluss über die die Ab- und Zuschreibung aufgrund der Beurkundung durch das Vermessungsamt und des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Plans ergeht, ist - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nichts Gegenteiliges abzuleiten, weil dort (nur) die materiellen Entscheidungsgrundlagen, aber nicht die inhaltlichen Antragserfordernisse bezeichnet werden.
6. Zusammengefasst ergibt sich somit Folgendes:
6.1. In einem Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG idF GB-Nov 2008 hat das Grundbuchgericht aufgrund eines Antrags zu entscheiden. Dieser Antrag ist so zu formulieren, dass das Grundbuchgericht die durch die Anlage verursachten Grundbucheintragungen nicht amtswegig selbst erarbeiten muss. Dazu hat der Antragsteller die vorzunehmenden Grundbucheintragungen verbal zu beschreiben; der bloße Verweis auf die im Anmeldungsbogen enthaltene Gegenüberstellung der Flächenveränderungen reicht hiefür nicht aus.6.1. In einem Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG in der Fassung GB-Nov 2008 hat das Grundbuchgericht aufgrund eines Antrags zu entscheiden. Dieser Antrag ist so zu formulieren, dass das Grundbuchgericht die durch die Anlage verursachten Grundbucheintragungen nicht amtswegig selbst erarbeiten muss. Dazu hat der Antragsteller die vorzunehmenden Grundbucheintragungen verbal zu beschreiben; der bloße Verweis auf die im Anmeldungsbogen enthaltene Gegenüberstellung der Flächenveränderungen reicht hiefür nicht aus.
6.2. Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass der vorliegende Antrag den beschriebenen Voraussetzungen nicht entspricht; der Revisionsrekurs muss daher erfolglos bleiben. Auf die Frage der Zulässigkeit einer Antragsverbesserung war nicht einzugehen, weil die Antragstellerin einen daraus gegebenenfalls ableitbaren Verfahrensmangel nie geltend gemacht und auch eine Verbesserung nicht vorgenommen hat.