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Entscheidungstext 4Ob191/11h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob191/11h

Entscheidungsdatum

20.12.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach T***** G*****, zuletzt wohnhaft: *****, vertreten durch Mag. Marc Pfletschinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P***** E*****, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 29.909,87 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 17.269,54 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Oktober 2011, GZ 1 R 171/11y-80, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23. Mai 2011, GZ 8 Cg 257/08h-70, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht gab der Schadenersatzklage sowie dem Feststellungsbegehren der (erst im Berufungsverfahren) verstorbenen Klägerin, die auf dem Weg zur Toilette des vom Beklagten betriebenen Kaffeehauses über eine Treppe gestürzt war, zur Gänze statt. Da sich die Klägerin bis zum Unfall sicher auf den Beinen gefühlt habe, sei ihr nicht vorwerfbar, keine Vorsichtsmaßnahmen ergriffen zu haben. Die Sorgfaltspflicht der Klägerin würde in unzumutbarer Weise überspannt, wolle man von ihr verlangen, eine Begleitperson zum Weg zur Toilette anzufordern, obwohl sie sich bis zum Unfall sicher auf den Beinen gefühlt und keinen Gehstock benötigt habe.

Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend, das Berufungsgericht habe gegen die Grundsätze der Rechtsprechung zum Mitverschulden des Geschädigten bei Unfällen infolge Vernachlässigung von Verkehrssicherungspflichten entschieden.

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorliegt und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten im Einzelfall bilden regelmäßig im Hinblick auf die Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0087606, RS0044088 [T30], RS0042405 [T5], RS0022681 [T7, T8, T11]). Eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Gerade zu 2 Ob 86/06w - auf diese Entscheidung beruft sich der Revisionswerber - verneinte der Oberste Gerichtshof ein Mitverschulden der Geschädigten mangels Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts. Im vorliegenden Fall geht es auch nicht um die Verpflichtung „vor die Füße zu schauen“ vergleiche RIS-Justiz RS0027447), sondern darum, dass die Benützerin der nicht durch einen Handlauf gesicherten Stiege plötzlich Halt suchte und nicht fand.

Das nach Paragraph 228, ZPO erforderliche Feststellungsinteresse muss zwar im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz vorliegen (RIS-Justiz RS0039085, RS0039204). Das Fehlen des rechtlichen Interesses ist in jeder Lage des Verfahrens - auch noch im Rechtsmittelverfahren - von Amts wegen wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0039123). Dabei ist allerdings - entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers - die Prüfung des rechtlichen Interesses bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorzunehmen (6 Ob 6/09i mwN). Das Ableben der Verletzten nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz führte daher nicht zum Wegfall des Feststellungsinteresses.

Da der Beklagte sohin keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermochte, war seine Revision zurückzuweisen.

Textnummer

E99467

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00191.11H.1220.000

Im RIS seit

11.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20111220_OGH0002_0040OB00191_11H0000_000

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