Die Revision ist zulässig, weil sowohl die Auslegung des Vorbringens der Beklagten durch das Berufungsgericht als auch die Beurteilung, dass die mangelnde Realisierbarkeit des vom Kläger entwickelten Projekts im Kostenrahmen des sozialen Wohnbaus zu Lasten des Klägers geht, eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung darstellt, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen ist; die Revision ist deshalb auch berechtigt.
1.1. Dass die zwischen den Streitteilen im Juni 2003 getroffene Vereinbarung als Werkvertrag zu qualifizieren ist, stellt im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt dar. Nach den Feststellungen dazu bestand der vom Kläger geschuldete Erfolg in der Entwicklung eines näher definierten Wohnbauprojekts, das den Richtlinien der Wohnbauförderung entspricht und eine Baubewilligung erhält; die Realisierung des Projekts (also die tatsächliche Ausführung des genehmigten und den Wohnbauförderungsrichtlinien entsprechenden Bauvorhabens) schuldete er mangels entsprechender Vereinbarung allerdings nicht.
Die Beklagte löste die Zusammenarbeit mit dem Kläger mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 auf, indem sie ihm erklärte, die weitere Projektentwicklung selbst vorzunehmen; sie nahm seine Tätigkeit dem entsprechend ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr in Anspruch. Damit hat aber die Beklagte von einer weiteren Ausführung der Werkerstellung durch den Kläger endgültig Abstand genommen, den bestehenden, aber noch nicht erfüllten Werkvertrag also vorzeitig storniert.
1.2. Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines Werkvertrags kein Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werks besteht, weshalb die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller, sofern - wie hier - keine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde, nicht rechtswidrig ist; der Besteller hat allerdings die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen (RIS-Justiz RS0021831; RS0025771; RS0021809). Diese Bestimmung, auf die sich der Kläger ausdrücklich stützte, sieht nämlich vor, dass dem Unternehmer (dem Kläger) bei Unterbleiben der Ausführung des Werks das vereinbarte Entgelt gebührt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite (Sphäre) des Bestellers liegen, daran gehindert worden ist. Darunter fällt auch die Abbestellung des Werks (10 Ob 205/01x = SZ 2002/23; Reiner in Schwimann ABGB TaKomm § 1168 Rz 12; Kletečka in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 1168 Rz 17). Wenn aber die Werkerstellung durch Umstände verhindert wird, die der Sphäre des Bestellers zugehören, jedoch auf schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückzuführen sind, sind sie nicht als Umstände auf Seite des Bestellers zu werten (5 Ob 582/88; Krejci in Rummel³ § 1168 Rz 8). Die Abbestellung des Werks durch den Besteller geht daher dann nicht zu seinen Lasten, wenn sie durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unternehmers gerechtfertigt ist (RIS-Justiz RS0018322; RS0021782
; RS0021389).1.2. Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines Werkvertrags kein Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werks besteht, weshalb die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller, sofern - wie hier - keine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde, nicht rechtswidrig ist; der Besteller hat allerdings die in Paragraph 1168, ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen (RIS-Justiz RS0021831; RS0025771; RS0021809). Diese Bestimmung, auf die sich der Kläger ausdrücklich stützte, sieht nämlich vor, dass dem Unternehmer (dem Kläger) bei Unterbleiben der Ausführung des Werks das vereinbarte Entgelt gebührt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite (Sphäre) des Bestellers liegen, daran gehindert worden ist. Darunter fällt auch die Abbestellung des Werks (10 Ob 205/01x = SZ 2002/23; Reiner in Schwimann ABGB TaKomm Paragraph 1168, Rz 12; Kletečka in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 Paragraph 1168, Rz 17). Wenn aber die Werkerstellung durch Umstände verhindert wird, die der Sphäre des Bestellers zugehören, jedoch auf schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückzuführen sind, sind sie nicht als Umstände auf Seite des Bestellers zu werten (5 Ob 582/88; Krejci in Rummel³ Paragraph 1168, Rz 8). Die Abbestellung des Werks durch den Besteller geht daher dann nicht zu seinen Lasten, wenn sie durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unternehmers gerechtfertigt ist (RIS-Justiz RS0018322;
RS0021782; RS0021389).
Es liegt daher hier an der Beklagten, Umstände zu behaupten und zu beweisen, die ihre Abbestellung des Werks in diesem Sinn rechtfertigen. Unter diesem rechtlichen Aspekt sind folglich die Einwendungen der Beklagten gegen den Grund des Klageanspruchs zu prüfen.
2. Deren Behandlung ist wegen des Vorwurfs des Klägers, das Berufungsgericht habe dem Kläger Umstände zu Last gelegt, die von der Beklagten gar nicht geltend gemacht wurden, dessen Prüfung voranzustellen.
In einem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren bestimmen die Parteien den Inhalt und die Auswirkungen ihrer Sachanträge und damit nicht nur, über welche Ansprüche sie ein Urteil des Gerichts begehren, sondern auch, aufgrund welcher Tatsachen die Entscheidung gefällt werden soll (RIS-Justiz RS0037331). Allein das Vorbringen des Klägers ergibt das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden (RIS-Justiz RS0037870; RS0037002; RS0037375). Die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei stellt dann keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, wenn den Vorinstanzen dabei keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0044273 [T47]; RS0042828 [T15]). Eine solche liegt hier allerdings vor:
Das umfangreiche, mehrfach modifizierte Bestreitungsvorbringen der Beklagten erwähnt mit keinem einzigen Wort den Vorwurf, der Kläger habe es unterlassen, für eine rechtzeitige (dh dem Studentenwettbewerb vorangehende) Einholung eines Bodengutachtens zu sorgen oder die Beklagte in diese Richtung zu warnen; ebenso wenig macht die Beklagte geltend, aus der Bodenbeschaffenheit resultierende erhöhte Gründungskosten seien (auch) Ursache für die Überschreitung des Kostenrahmens des sozialen Wohnbaus gewesen. Das Berufungsgericht vermochte dem entsprechend auch nicht, konkrete Behauptungen der Beklagten zu diesen Themen aufzuzeigen. Es verwies den Kläger aber auf das - allerdings unvollständig wiedergegebene - Vorbringen der Beklagten, wonach der Kläger ein Projekt auf der Basis eines Studentenwettbewerbs betrieben habe, ohne vorher die Rahmenbedingungen abzustimmen. Die Kritik der Beklagten lautete aber nur dahin (ON 23 S 2), der Kläger habe es unterlassen „die Rahmenbedingungen (insbesondere Verkehrskonzept und Schallthematik) mit der Behörde zu klären bzw. mit der Behörde abzustimmen“. Schon dem klaren Wortlaut nach findet darin aber ein Vorwurf, eine rechtzeitige Bodenuntersuchung, also die Klärung von in der Natur gegebenen Rahmenbedingungen unterlassen zu haben, keine Deckung. Nicht unberücksichtigt darf auch bleiben, dass die Beklagte dieses Vorbringen wortwörtlich wiederholte, unmittelbar nachdem diese - erst vom Sachverständigen aufgeworfene - Frage mit diesem mündlich erörtert wurde und dieser beim Vorwurf an den Kläger blieb, er verantworte die verspätete Einholung eines Bodengutachtens; dazu berief sich die Beklagte dann aber nur auf eine Zeugenaussage und nicht einmal auf das Gutachten (ON 39 S 7/8). Wenn die Beklagte in der gegebenen Prozesssituation ihre Einwendungen nicht ausdrücklich zum Thema Bodenuntersuchung erweiterte und das Gutachten gar nicht als Beweismittel heranzog, ist es aber unvertretbar, der Beklagten einen solchen tatsächlich unterbliebenen Sacheinwand zu unterstellen.
Da Beweisergebnisse, also auch das Gutachten eines Sachverständigen, Vorbringen nicht zu ersetzen vermögen (RIS-Justiz RS0038037 [T27]; RS0043157), hatten die Vorinstanzen der Frage, ob der Kläger für eine frühere Begutachtung der Bodenverhältnisse oder für eine Warnung in diese Richtung sorgen hätte müssen, nicht nachzugehen und dazu auch keine Feststellungen zu treffen; die dennoch im Ersturteil enthaltenen erweisen sich daher als überschießend und deshalb für die rechtliche Beurteilung unbeachtlich (RIS-Justiz RS0037972 [T6, T7, T9 und T14]). Ebenso erübrigen sich weitere rechtliche Überlegungen zu diesem Thema.
3. Als Gründe für die vorzeitige Vertragsauflösung hat die Beklagte die Nichteinhaltung des vereinbarten Abschlusses der Behördenverfahren bis längstens September 2004 und den Beschluss des GB, dass eine GFZ von 1,1 einzuhalten sei, sowie die damit zusammenhängende Kostenexplosion, da die vom Kläger selbst vorgegebenen Nutzflächen und Abstellplätze massiv unterschritten worden seien, ausdrücklich geltend gemacht.
3.1. Zeitliche Ziele oder Vorgaben für die Erfüllung des Werkvertrags wurden nach den Feststellungen nicht vereinbart, weshalb der Beklagten der Nachweis der gegenteiligen Behauptung nicht gelungen ist. Einschätzungen des Klägers zum restlichen Zeitbedarf mögen unrealistisch gewesen sein, wurden aber nicht zum Inhalt seiner mit dem Werkvertrag eingegangenen Verpflichtung und können deshalb vertragswidriges Verhalten nicht begründen.
Es steht aber fest, dass ein üblicher und realistischer Zeitraum für die Baureifmachung (= den Erhalt der Baubewilligung) drei Jahre beträgt; ausgehend vom Vertragsschluss im Juni 2003 war daher eine Baubewilligung erst im Juni 2006 zu erwarten (die ohne weitere Beteiligung des Klägers im August 2006 vorlag). Zum Zeitpunkt der Kündigung Ende Oktober 2004 war auch absehbar, dass die Erlangung der Baubewilligung noch zumindest sechs Monate benötigt wird, also bis Ende April 2005 und damit lange vor dem üblichen Zeitpunkt. Keinesfalls zu Lasten des Klägers gehen auch die festgestellten, zum Teil massiven Verzögerungen der Entwicklung, die auf einen politischen Wunsch und Änderungen am Projekt zurückzuführen sind. Zum zeitlichen Aspekt führte der Sachverständige ohnehin auch aus, der Zeitraum zwischen Beauftragung im Juni 2003 und Vorliegen des Wettbewerbsergebnisses im Februar 2004 und einer positiven Begutachtung durch den GB im September 2004 sei als üblich anzusehen.
Unter diesen Umständen besteht daher für die Berechtigung des Vorwurfs, der Kläger habe rechtswidrig zeitliche Vorgaben nicht eingehalten, keine Grundlage.
3.2. Dass eine den Wert von 1,1 übersteigende GFZ Vorgabe des Vertragsabschlusses zwischen den Streitteilen war, steht nicht fest; wohl aber, dass eine solche GFZ (von der Beklagten unbeanstandete) Grundlage des noch 2003 ausgeschriebenen Studentenwettbewerbs war und vom GB (ursprünglich) noch im Juli 2004 ausdrücklich verlangt wurde. Am 29. September 2004, also noch während der aufrechten Projektentwicklung durch den Kläger, kam es im GB zu einer Meinungsänderung dahin, dass eine GFZ von 1,28 empfohlen wurde. Die Behauptung der Beklagten, sie habe nach Beendigung der Zusammenarbeit eine GFZ von 1,2 erreichen können, erweist sich daher als unzutreffend, vielmehr ist die Erhöhung der GFZ der Tätigkeit des Klägers zuzuschreiben. Damit war aber eine der vereinbarten Vorgabe einer Nettowohnnutzfläche von 6.500 m² nahezu entsprechende von 6.340 m² zu erzielen, sodass jedenfalls im damaligen Stadium der Projektentwicklung im Oktober 2004 zu diesem Thema ein vertragswidriges Verhalten des Klägers, das eine vorzeitige Stornierung des Werkvertrags durch die Beklagten rechtfertigen könnte, nicht gegeben war.
Das gilt daher auch für die aus der (letztendlich nicht gegebenen) massiven Unterschreitung der vorgegebenen Nutzflächen abgeleitete Kostenexplosion. Abgesehen davon steht fest, dass die (einzige beachtliche [s Punkt 2.]) Ursache der Überschreitung des Kostenrahmens für den sozialen Wohnbau in der aufwendigen konstruktiven Gestaltung des Projekts lag.
4. Die Beklagte hat auch behauptet, das Projekt des Klägers hätte nie mit dem Kostenrahmen für eine Wohnbauförderung in Einklang gebracht werden können. Dieser Einwand kann schon aus folgenden rechtlichen Überlegungen nicht zum Erfolg führen:
Es steht nämlich fest, dass zum prämierten Projekt des Studentenwettbewerbs Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Realisierbarkeit geäußert wurden, weil das Verhältnis GFZ und Wohnnutzfläche für den sozialen Wohnbau nicht gelöst sei. Diese Bedenken gegen die Finanzierbarkeit des Siegerprojekts im Rahmen der Wohnbauförderungsrichtlinien gelangten auch dem Geschäftsführer der Beklagten zur Kenntnis, der aber dennoch mit dem Juryergebnis und dessen Weiterverfolgung einverstanden war. Die Beklagte erteilte dazu in der Folge auch die zur weiteren Umsetzung des Siegerprojekts erforderlichen Aufträge.
Es war zwar Teil des vom Kläger geschuldeten Erfolgs, ein Projekt unter Einhaltung der Wohnbauförderungsrichtlinien zu entwickeln; mit der Entscheidung der Beklagten, trotz der Warnung vor der Gefahr deren Nichteinhaltung das Siegerprojekt des Studentenwettbewerbs weiter zu verfolgen, liegt aber eine Anweisung des Bestellers für die weitere Erbringung der Werkleistung durch den Kläger vor. Derartige Anweisungen werden der Sphäre des Werkbestellers zugerechnet (RIS-Justiz RS0021934), wenn sie nicht die Warnpflicht des Werkunternehmers iSd § 1168a Satz 3 ABGB auslösen (Reiner in Schwimann ABGB TaKomm § 1168 Rz 12). Eine Warnpflicht entfällt allerdings, wenn der Werkbesteller die erforderlichen Kenntnisse ohnehin bereits (durch Dritte) hat (RIS-Justiz RS0110849), was hier wegen der Kenntnis der Beklagten von den erwähnten Bedenken der Fall war. Für das Misslingen des vom Kläger geschuldeten Erfolgs, das seine einzige Ursache darin hat, dass mit dem Projekt der Kostenrahmen nach den Richtlinien der Wohnbauförderung nicht eingehalten werden konnte, trägt daher die Beklagte als Werkbesteller die Gefahr (RIS-Justiz RS0022174).Es war zwar Teil des vom Kläger geschuldeten Erfolgs, ein Projekt unter Einhaltung der Wohnbauförderungsrichtlinien zu entwickeln; mit der Entscheidung der Beklagten, trotz der Warnung vor der Gefahr deren Nichteinhaltung das Siegerprojekt des Studentenwettbewerbs weiter zu verfolgen, liegt aber eine Anweisung des Bestellers für die weitere Erbringung der Werkleistung durch den Kläger vor. Derartige Anweisungen werden der Sphäre des Werkbestellers zugerechnet (RIS-Justiz RS0021934), wenn sie nicht die Warnpflicht des Werkunternehmers iSd Paragraph 1168 a, Satz 3 ABGB auslösen (Reiner in Schwimann ABGB TaKomm Paragraph 1168, Rz 12). Eine Warnpflicht entfällt allerdings, wenn der Werkbesteller die erforderlichen Kenntnisse ohnehin bereits (durch Dritte) hat (RIS-Justiz RS0110849), was hier wegen der Kenntnis der Beklagten von den erwähnten Bedenken der Fall war. Für das Misslingen des vom Kläger geschuldeten Erfolgs, das seine einzige Ursache darin hat, dass mit dem Projekt der Kostenrahmen nach den Richtlinien der Wohnbauförderung nicht eingehalten werden konnte, trägt daher die Beklagte als Werkbesteller die Gefahr (RIS-Justiz RS0022174).
Die Feststellungen zum Scheitern des vom Kläger geschuldeten Erfolgs gehen in diese Richtung: Das Misslingen des baugenehmigten Projekts in Gestalt seiner Unfinanzierbarkeit nach dem Salzburger WBFG lag einzig und allein an der großen Anzahl von Stiegenhäusern, Liften und den vielen Fassadenelementen, die eine Folge der Wohntürme waren, in denen pro Stockwerk nur zwei Wohnungen untergebracht waren, also an der konkreten Ausgestaltung des Siegerentwurfs. Eine allenfalls dem Kläger obliegende, jedoch nicht ausgeübte Kostenkontrolle war daher für die Kostenüberschreitung und somit auch für das Misslingen des Werks nicht ursächlich und kann schon deshalb keinen Anlass für eine Stornierung bieten.
Diese Kostenüberschreitung kann daher weder die vorzeitige Vertragsauflösung durch die Beklagte rechtfertigen noch den Entgeltanspruch des Klägers nach § 1168 Abs 1 ABGB beeinträchtigen.Diese Kostenüberschreitung kann daher weder die vorzeitige Vertragsauflösung durch die Beklagte rechtfertigen noch den Entgeltanspruch des Klägers nach Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB beeinträchtigen.
5. Auch die übrigen, ohnehin nicht ausdrücklich als Grund für die Stornierung des Werkvertrags genannten Vorwürfe der Beklagten gegen den Kläger erweisen sich als unberechtigt:
5.1. Zur angeblichen Untauglichkeit der vom Kläger geschaffenen Grundlagen für den Bebauungsplan, insbesondere was die verkehrsmäßige Aufschließung und die Schallschutzthematik belangt, zu denen eine rechtzeitige Abstimmung mit den Behörden unterblieben sei, sind der Beklagten zum Einen die Feststellungen entgegenzuhalten, die eine falsche Einschätzung des Themas Verkehrsaufschließung durch den Kläger ausdrücklich verneinen. Zum Anderen bleibt unklar, was eine Abklärung zum Thema Schallschutz mit der Behörde konkret bringen oder verhindern hätte sollen, lag doch dem Studentenwettbewerb ohnehin ein Schallschutzgutachten zugrunde.
5.2. Voraussetzung für eine sinnvolle Tätigkeit des Klägers zur Erreichung auch einer gewerberechtlichen Bewilligung ist nach dem bindenden Sachverhalt die Kenntnis der Art der Nutzung, zu deren Bekanntgabe die Beklagte vom Kläger aufgefordert wurde. Die zum Thema der Beantwortung ergangene Negativfeststellung geht zu Lasten der Beklagten, weil sie mit dem Beweis eines rechtswidrigen und schuldhaften Handelns des Klägers belastet ist.
5.3. Der Nachweis der Vereinbarung eines Erfolgshonorars in dem Sinn, dass ein Anspruch des Klägers davon abhängt, dass das von ihm entwickelte Projekt auch realisiert (dh gebaut) wird, ist der Beklagten nicht gelungen.
Abgesehen davon scheiterte die Realisierung an einem der Sphäre der Beklagten zuzurechnenden Umstand (Unfinanzierbarkeit nach dem Salzburger WBFG), sodass dennoch der Entgeltanspruch des Klägers nach § 1168 Abs 1 ABGB unberührt bliebe.Abgesehen davon scheiterte die Realisierung an einem der Sphäre der Beklagten zuzurechnenden Umstand (Unfinanzierbarkeit nach dem Salzburger WBFG), sodass dennoch der Entgeltanspruch des Klägers nach Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB unberührt bliebe.
5.4. Das behauptete Unterbleiben der Verwertung der vom Kläger erbrachten Entwicklungsleistungen findet im festgestellten Sachverhalt keine Deckung. Vielmehr ist das Erstgericht unbeanstandet davon ausgegangen, dass die zur Baubewilligung führenden Einreichungen und Behördenanträge durch die Beklagte auf Basis der Projektierungsleistungen des Klägers erfolgten.
6. Bei Unterbleiben der Werkausführung muss der klagende Werkunternehmer seine Leistungsbereitschaft, das Unterbleiben infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers und die Höhe seines Anspruchs behaupten und beweisen (6 Ob 216/10y; RIS-Justiz RS0021904; Reiner in Schwimann ABGB TaKomm § 1168 Rz 10).6. Bei Unterbleiben der Werkausführung muss der klagende Werkunternehmer seine Leistungsbereitschaft, das Unterbleiben infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers und die Höhe seines Anspruchs behaupten und beweisen (6 Ob 216/10y; RIS-Justiz RS0021904; Reiner in Schwimann ABGB TaKomm Paragraph 1168, Rz 10).
Dem ist der Kläger nachgekommen. Seine ausdrückliche Behauptung, leistungsbereit gewesen zu sein, blieb von der Beklagten - im Widerspruch zu ihrem sonstigen Prozessverhalten - ohne jede substanziierte Bestreitung und ist daher als zugestanden anzusehen (RIS-Justiz RS0039927 [T12]). Die Tatsache der endgültigen Stornierung durch die Beklagte vor Fertigstellung des Werks ist ebenso unstrittig wie die Höhe des vereinbarten Pauschalhonorars. Die mangelnde Rechtfertigung der Stornierung im Verhalten des Klägers wurde bereits abschließend behandelt.
Nach § 1168 Abs 1 ABGB hat sich der Werkunternehmer (nur) anrechnen zu lassen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Die Behauptungs- und Beweislast trifft in diesem Punkt - jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs des § 27a KSchG - den Werkbesteller (RIS-Justiz RS0021768, RS0021841), der Werkunternehmer muss nicht von sich aus eine Anrechnung vornehmen (RIS-Justiz RS0112187).Nach Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB hat sich der Werkunternehmer (nur) anrechnen zu lassen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Die Behauptungs- und Beweislast trifft in diesem Punkt - jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs des Paragraph 27 a, KSchG - den Werkbesteller (RIS-Justiz RS0021768, RS0021841), der Werkunternehmer muss nicht von sich aus eine Anrechnung vornehmen (RIS-Justiz RS0112187).
Das Vorbringen der Beklagten beschränkte sich in diesem Punkt auf den Hinweis, der Kläger habe aus dem Verfahren betreffend Projektentwicklungsleistungen für das weitere Bauvorhaben in W***** Geld erhalten, das anzurechnen sei; er habe sich daher durch Unterbleiben der Arbeit Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung ein entsprechendes Entgelt erzielt.
Zu einer Anrechnung aufgrund eines Erwerbs durch anderweitige Verwendung wird es vor allem dann kommen, wenn der Unternehmer einen Auftrag annimmt, den er wegen Vollauslastung seiner Leistungskapazität ohne Ausfall der Werkleistung nicht übernehmen hätte können (Kletečka in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 1168 Rz 32 mwN). Das trifft auf das angesprochene weitere Projekt schon deshalb nicht zu, weil es nur zwischen April/Mai 2003 und Juli 2004 vom Kläger betrieben wurde, nach Juli 2004, also bereits vor der Stornierung des vorliegenden Werkvertrags, von der Beklagten aber die Dienste des Klägers nicht mehr in Anspruch genommen wurden; von einer Ersatztätigkeit des Klägers anstatt des stornierten vorliegenden Werkvertrags kann daher keine Rede sein. Im Übrigen erweist sich das auf den Gesetzeswortlaut reduzierte Vorbringen als völlig substratlos, weshalb es einer weiteren Behandlung nicht zugänglich ist.Zu einer Anrechnung aufgrund eines Erwerbs durch anderweitige Verwendung wird es vor allem dann kommen, wenn der Unternehmer einen Auftrag annimmt, den er wegen Vollauslastung seiner Leistungskapazität ohne Ausfall der Werkleistung nicht übernehmen hätte können (Kletečka in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 Paragraph 1168, Rz 32 mwN). Das trifft auf das angesprochene weitere Projekt schon deshalb nicht zu, weil es nur zwischen April/Mai 2003 und Juli 2004 vom Kläger betrieben wurde, nach Juli 2004, also bereits vor der Stornierung des vorliegenden Werkvertrags, von der Beklagten aber die Dienste des Klägers nicht mehr in Anspruch genommen wurden; von einer Ersatztätigkeit des Klägers anstatt des stornierten vorliegenden Werkvertrags kann daher keine Rede sein. Im Übrigen erweist sich das auf den Gesetzeswortlaut reduzierte Vorbringen als völlig substratlos, weshalb es einer weiteren Behandlung nicht zugänglich ist.
Mangels eines entsprechenden Nachweises durch die Beklagte hat somit eine Einschränkung des vereinbarten Pauschalwerklohns zu unterbleiben. Das steht gar nicht im Widerspruch mit dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 30. März 2004, in dem dem Kläger im März (!) 2004 bestätigt wird, die Projektentwicklung bereits zum überwiegenden Teil vorgenommen zu haben, was umso mehr für Oktober 2004 gelten wird.
7. Die Beklagte hat eine Gegenforderung in der Höhe von zuletzt 1.290.268,02 EUR einer allenfalls zu Recht bestehenden Klageforderung aufrechnungsweise eingewendet. Es handle sich dabei um jenen Schaden (Aufwendungen für die Umsetzung des von der Stadt S***** geforderten Verkehrskonzepts), der der Beklagten wegen der völlig falschen Behandlung der verkehrsmäßigen Aufschließung der Liegenschaft durch den Kläger entstanden sei.
Nachdem aber feststeht, dass dem Kläger bei der Behandlung des Themas Verkehrsaufschließung kein Fehler unterlaufen ist, muss der behauptete Schadenersatzanspruch schon mangels Rechtswidrigkeit verneint werden.
8. Zusammengefasst besteht die Klageforderung uneingeschränkt zu Recht, die eingewendete Gegenforderung jedoch nicht. Der Klage war daher zur Gänze einschließlich des von der Beklagten sowohl zum Zinsenlauf als auch zur Zinsenhöhe in keiner Weise beanstandeten Zinsenbegehrens stattzugeben.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Das vollständige Unterliegen der Beklagten bedingt ihre Kostenersatzpflicht für alle drei Instanzen.9. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Das vollständige Unterliegen der Beklagten bedingt ihre Kostenersatzpflicht für alle drei Instanzen.
9.1. Für das erstinstanzliche Verfahren hat der Kläger seine Kosten überwiegend richtig verzeichnet. Eine Korrektur im Sinne der Einwendungen der Beklagten war nur zur Verlegungsbitte vom 3. September 2007 notwendig, weil dieser Antrag ausschließlich auf in der Sphäre des Klagevertreters liegende Umstände gestützt war; der nicht aufgetragene Schriftsatz vom 6. Oktober 2008 kann nur nach TP 2 RATG entlohnt werden; für die Verlegungsbitte vom 17. Dezember 2009 steht auch kein ERV-Zuschlag zu. Somit ergibt sich der aus dem Spruch ersichtliche Kostenersatzbetrag.
Für die nur zum geringen Teil erfolgreichen Einwendungen, die zur Reduktion des Kostenzuspruchs führen, gebührt der Beklagten Kostenersatz auf Basis des § 11 RATG per analogiam nach TP 2.I.1.e) RATG. Die Einwendungen des in der Hauptsache obsiegenden Klägers gegen die Kostennote der Beklagten begründen keinen Kostenersatzanspruch (RIS-Justiz RS0125846).Für die nur zum geringen Teil erfolgreichen Einwendungen, die zur Reduktion des Kostenzuspruchs führen, gebührt der Beklagten Kostenersatz auf Basis des Paragraph 11, RATG per analogiam nach TP 2.I.1.e) RATG. Die Einwendungen des in der Hauptsache obsiegenden Klägers gegen die Kostennote der Beklagten begründen keinen Kostenersatzanspruch (RIS-Justiz RS0125846).
9.2. Nach § 23 Abs 9 RATG beträgt der Einheitssatz für die Berufung nur 150 %, sodass eine entsprechende Reduktion der verzeichneten Kosten vorzunehmen war.9.2. Nach Paragraph 23, Absatz 9, RATG beträgt der Einheitssatz für die Berufung nur 150 %, sodass eine entsprechende Reduktion der verzeichneten Kosten vorzunehmen war.
9.3. Für die Revision wurden die Kosten richtig verzeichnet.