Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 71 Abs 1 AußStrG), nicht zulässig.Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG), nicht zulässig.
1. Den von der Antragsgegnerin gerügten Mangel in der Beweisaufnahme des Erstgerichts hat bereits das Rekursgericht verneint. Von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen gilt auch im Außerstreitverfahren, dass vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen sind (RIS-Justiz RS0030748 [T9 für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren]; RS0050037).
2. Die im Revisionsrekurs behauptete Aktenwidrigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).2. Die im Revisionsrekurs behauptete Aktenwidrigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, Satz 3 AußStrG).
3. Der auf § 9 MRG gestützte Anspruch steht nur dem Hauptmieter zu (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I²² § 9 Rz 2). Auch bei Weitergabe von Rechten aus dem Mietverhältnis bleibt der Hauptmieter berechtigt, den Anspruch nach § 9 MRG durchzusetzen, gleich ob es sich um von ihm selbst angeordnete Veränderungen handelt (zur Untervermietung: 5 Ob 7/86 = MietSlg 38.283/13).3. Der auf Paragraph 9, MRG gestützte Anspruch steht nur dem Hauptmieter zu (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I²² Paragraph 9, Rz 2). Auch bei Weitergabe von Rechten aus dem Mietverhältnis bleibt der Hauptmieter berechtigt, den Anspruch nach Paragraph 9, MRG durchzusetzen, gleich ob es sich um von ihm selbst angeordnete Veränderungen handelt (zur Untervermietung: 5 Ob 7/86 = MietSlg 38.283/13).
Liegt - was schon die Antragstellung deutlich macht - eine Willensübereinstimmung zwischen der Hauptmieterin und (hier:) dem Fruchtgenussberechtigten in Bezug auf die beabsichtigte Maßnahme vor, gilt nichts anderes. Dessen Interessen an der konkret beabsichtigten Veränderung sind wie die des Hauptmieters zu berücksichtigen (vgl für den Untermieter: Würth/Zingher/Kovanyi aaO; A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 9 MRG Rz 26). Darauf, ob zuvor der Vertragspartner des Hauptmieters gewechselt hat, kommt es daher nicht an. Schon insoweit stellt sich die vom Rekursgericht als erhebliche erachtete Rechtsfrage nicht.Liegt - was schon die Antragstellung deutlich macht - eine Willensübereinstimmung zwischen der Hauptmieterin und (hier:) dem Fruchtgenussberechtigten in Bezug auf die beabsichtigte Maßnahme vor, gilt nichts anderes. Dessen Interessen an der konkret beabsichtigten Veränderung sind wie die des Hauptmieters zu berücksichtigen vergleiche für den Untermieter: Würth/Zingher/Kovanyi aaO; A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 9, MRG Rz 26). Darauf, ob zuvor der Vertragspartner des Hauptmieters gewechselt hat, kommt es daher nicht an. Schon insoweit stellt sich die vom Rekursgericht als erhebliche erachtete Rechtsfrage nicht.
4. Gegenstand der Prüfung einer Duldungspflicht des Vermieters iSd § 9 MRG ist immer die im konkreten Einzelfall beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung (vgl RIS-Justiz RS0113606; RS0069695
[T6]), was stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Darin ist regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu erblicken (RIS-Justiz RS0113606). Das gilt umso mehr, als sich die Antragsgegnerin in Ausführung ihres Rechtsmittels insoweit auf die weitgehend wörtliche Wiederholung ihrer bereits im Rekurs zur Rechtsrüge vorgetragenen Argumente beschränkt und damit erst gar nicht den Versuch unternimmt, darzulegen, inwieweit die Entscheidung des Rekursgerichts sonst eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufwerfen soll (vgl RIS-Justiz RS0043654 [T6]; RS0041826). Dass das Rekursgericht auf die Richtigkeit der Beurteilung des Erstgerichts verwies, entspricht § 60 Abs 2 AußStrG.4. Gegenstand der Prüfung einer Duldungspflicht des Vermieters iSd Paragraph 9, MRG ist immer die im konkreten Einzelfall beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung vergleiche RIS-Justiz RS0113606;
RS0069695 [T6]), was stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Darin ist regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu erblicken (RIS-Justiz RS0113606). Das gilt umso mehr, als sich die Antragsgegnerin in Ausführung ihres Rechtsmittels insoweit auf die weitgehend wörtliche Wiederholung ihrer bereits im Rekurs zur Rechtsrüge vorgetragenen Argumente beschränkt und damit erst gar nicht den Versuch unternimmt, darzulegen, inwieweit die Entscheidung des Rekursgerichts sonst eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufwerfen soll vergleiche RIS-Justiz RS0043654 [T6]; RS0041826). Dass das Rekursgericht auf die Richtigkeit der Beurteilung des Erstgerichts verwies, entspricht Paragraph 60, Absatz 2, AußStrG.
5. Die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 1 bis 7 MRG müssen zwar kumulativ vorliegen, um die Duldungspflicht des Vermieters auszulösen (5 Ob 7/86 = MietSlg 38.283/13). Die Behauptungs- und Beweislast trifft aber nur hinsichtlich der positiven Voraussetzungen der Z 1 bis 4 den Mieter, für jene hinsichtlich der negativen Voraussetzungen der Z 5 bis 7 ist jedoch der Vermieter beweispflichtig (5 Ob 85/87 = SZ 60/196; RIS-Justiz RS0069725 [T1]). Es wäre daher an der Antragsgegnerin gelegen gewesen, zu behaupten und zu beweisen, dass ihre Interessen oder die der anderen Mieter durch die (neuerliche) Anbringung der Leuchtschriften beeinträchtigt werden. Dieser Beweis ist ihr nach der zutreffenden Beurteilung der Vorinstanzen nicht gelungen.5. Die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 MRG müssen zwar kumulativ vorliegen, um die Duldungspflicht des Vermieters auszulösen (5 Ob 7/86 = MietSlg 38.283/13). Die Behauptungs- und Beweislast trifft aber nur hinsichtlich der positiven Voraussetzungen der Ziffer eins bis 4 den Mieter, für jene hinsichtlich der negativen Voraussetzungen der Ziffer 5 bis 7 ist jedoch der Vermieter beweispflichtig (5 Ob 85/87 = SZ 60/196; RIS-Justiz RS0069725 [T1]). Es wäre daher an der Antragsgegnerin gelegen gewesen, zu behaupten und zu beweisen, dass ihre Interessen oder die der anderen Mieter durch die (neuerliche) Anbringung der Leuchtschriften beeinträchtigt werden. Dieser Beweis ist ihr nach der zutreffenden Beurteilung der Vorinstanzen nicht gelungen.
6. Da sich der Revisionsrekurs damit insgesamt als nicht zulässig erweist, ist er zurückzuweisen, ohne dass dieser Beschluss noch einer weiteren Begründung bedarf (§ 71 Abs 3 AußStrG).6. Da sich der Revisionsrekurs damit insgesamt als nicht zulässig erweist, ist er zurückzuweisen, ohne dass dieser Beschluss noch einer weiteren Begründung bedarf (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Die Antragstellerin hat in ihrer bereits vor Beschlussfassung gemäß § 63 Abs 3 AußStrG eingebrachten Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Antragsgegnerin ausdrücklich hingewiesen.7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG. Die Antragstellerin hat in ihrer bereits vor Beschlussfassung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG eingebrachten Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Antragsgegnerin ausdrücklich hingewiesen.