Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 526 Abs 2 ZPO) mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 519 Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 519, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat die Bindung der Beklagten im gegenständlichen Schadenersatzverfahren wegen Irreführung der Klägerin über den wahren Wrackwert eines Fahrzeugs bei Abschluss eines Kaufvertrags mit der Beklagten an die Ergebnisse des zuvor von der Klägerin gegen einen Dritten geführten Schadenersatzprozesses wegen fahrlässiger Beschädigung dieses Fahrzeugs unter Zugrundelegung und Zitierung der nachfolgend dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung verneint:
1. Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich insoweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen (verst Senat 1 Ob 2123/96d SZ 70/60 = JBl 1997, 368).
2. An dem aus dieser Entscheidung formulierten Rechtssatz, der sich ausdrücklich auf Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses bezieht und „in diesem Rahmen“ eine Interventionswirkung bejaht, hat die Rechtsprechung in Regressprozessen seither einhellig festgehalten (vgl RISAn dem aus dieser Entscheidung formulierten Rechtssatz, der sich ausdrücklich auf Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses bezieht und „in diesem Rahmen“ eine Interventionswirkung bejaht, hat die Rechtsprechung in Regressprozessen seither einhellig festgehalten vergleiche RIS-Justiz RS0107338; § 8 Abs 1 OGHG).Justiz RS0107338; Paragraph 8, Absatz eins, OGHG).
3. In der Entscheidung 1 Ob 242/97p SZ 70/200 hat der Oberste Gerichtshof für Folgeprozesse über Ansprüche, die nicht eigentlich als Regressbegehren zu bewerten sind, die Voraussetzungen und den Umfang einer Interventionswirkung geklärt:
Die Interventionswirkung der Streitverkündung erfasst nicht nur Regressansprüche, also solche, die durch das Rechtsverhältnis, das den Gegenstand des Vorprozesses bildete, bedingt sind, sondern auch materiell-rechtliche Alternativverhältnisse, die einander gegenseitig ausschließend bedingen. Das ist dann der Fall, wenn die Feststellung eines Rechtsverhältnisses die eines anderen gleichwertigen Rechtsverhältnisses ausschließt, also im materiell-rechtlichen Überschneidungsbereich solcher Rechtsverhältnisse die positiven Voraussetzungen des einen Rechtsverhältnisses gleichzeitig die negativen Voraussetzungen des anderen sind.
Im dortigen Anlassfall bejahte der Oberste Gerichtshof eine Bindung an im Vorprozess zwischen dem geschädigten Grundnachbarn und der späteren Klägerin als Haftungsvoraussetzung (für Wasserschäden) festgestellte Tatsachen für die im Folgeprozess gegenständliche Haftung des Werkunternehmers, verneinte aber eine Bindung im Folgeverfahren insoweit, als vom Werkunternehmer eine mängelfreie Herstellung des Werks verlangt wurde. Letzteres Begehren sei kein Regressbegehren, gründe es sich doch allein auf die Vertragsbeziehung der (nunmehrigen) Streitteile, ohne dass es gleichzeitig durch das Rechtsverhältnis, das den Gegenstand des Vorprozesses gebildet habe, bedingt sei. Dieses Begehren stehe auch in keinem Verhältnis „gegenseitig ausschließender Bedingtheit“.
4. Dieser Rechtsansicht ist der Oberste Gerichtshof seither mehrfach gefolgt (6 Ob 88/99f JBl 2000, 736; 1 Ob 298/03k SZ 2004/163 unter ausdrücklichem Hinweis auf SZ 70/200).
In Anbetracht der dargestellten, gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Interventionswirkung in Folgeverfahren, die nicht im oben dargestellten Sinn als Regressprozesse anzusehen sind, liegt keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO vor. Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall kein materiellIn Anbetracht der dargestellten, gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Interventionswirkung in Folgeverfahren, die nicht im oben dargestellten Sinn als Regressprozesse anzusehen sind, liegt keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor. Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall kein materiell-rechtliches Alternativverhältnis, also ein sich gegenseitig ausschließendes Verhältnis zwischen dem Vorprozess und dem gegenständlichen Verfahren vorliegt, erweist sich als nicht korrekturbedürftig, weshalb der Rekurs der Klägerin zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rekurses hingewiesen (RISDie Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rekurses hingewiesen (RIS-Justiz RS0123222).