Die Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
1. Der von den Beklagten angezogene Nichtigkeitsgrund sowie die geltend gemachten Verfahrensmängel wurden geprüft, liegen jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).1. Der von den Beklagten angezogene Nichtigkeitsgrund sowie die geltend gemachten Verfahrensmängel wurden geprüft, liegen jedoch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2. Die Beklagten bringen vor, dass hinsichtlich der Dachflächenwässer wechselseitige offenkundige Dienstbarkeiten der Wasserableitung als konkrete Rechtstitel bestünden, die das ausschließlich auf § 364 Abs 2 letzter Satz ABGB gestützte Unterlassungsbegehren der Kläger ausschließen.2. Die Beklagten bringen vor, dass hinsichtlich der Dachflächenwässer wechselseitige offenkundige Dienstbarkeiten der Wasserableitung als konkrete Rechtstitel bestünden, die das ausschließlich auf Paragraph 364, Absatz 2, letzter Satz ABGB gestützte Unterlassungsbegehren der Kläger ausschließen.
Beide Punkte treffen jedoch nicht zu: Zum einen ist dem Vorbringen der Kläger keine ausschließliche Berufung ihres Unterlassungsbegehrens auf § 364 Abs 2 ABGB entnehmbar. Zum anderen ist es zwar richtig, dass eine nachbarrechtliche Haftung ausscheidet, wenn zwischen den betroffenen Nachbarn eine vertragliche Regelung über die gegenseitigen Rechte und Pflichten besteht, weil in diesem Fall nur diese für die Ausübung und Grenzen der beiderseitigen Rechte und Pflichten maßgeblich ist (1 Ob 74/09b; RIS-Justiz RS0010642; RS0010569). Damit ist für die Beklagten jedoch nichts gewonnen: Dass den Beklagten die Dienstbarkeit der Dachtraufe iSd § 489 ABGB zusteht, bestreiten auch die Kläger nicht (Revisionsbeantwortung S 5). Im Übrigen kann der Umfang einer Servitut aber nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, womit im Allgemeinen keine Rechtsfrage begründet wird, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme (vgl RIS-Justiz RS0044201).Beide Punkte treffen jedoch nicht zu: Zum einen ist dem Vorbringen der Kläger keine ausschließliche Berufung ihres Unterlassungsbegehrens auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB entnehmbar. Zum anderen ist es zwar richtig, dass eine nachbarrechtliche Haftung ausscheidet, wenn zwischen den betroffenen Nachbarn eine vertragliche Regelung über die gegenseitigen Rechte und Pflichten besteht, weil in diesem Fall nur diese für die Ausübung und Grenzen der beiderseitigen Rechte und Pflichten maßgeblich ist (1 Ob 74/09b; RIS-Justiz RS0010642; RS0010569). Damit ist für die Beklagten jedoch nichts gewonnen: Dass den Beklagten die Dienstbarkeit der Dachtraufe iSd Paragraph 489, ABGB zusteht, bestreiten auch die Kläger nicht (Revisionsbeantwortung S 5). Im Übrigen kann der Umfang einer Servitut aber nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, womit im Allgemeinen keine Rechtsfrage begründet wird, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme vergleiche RIS-Justiz RS0044201).
Dazu ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall wechselseitige Servituten nur insoweit begründet sein können, als sie die Ableitung von Oberflächenwässern eines ordnungsgemäß errichteten Daches betreffen. Anhaltspunkte dafür, warum eine solche Servitut die Beklagten auch berechtigen sollte, Dachflächenwässer außerhalb einer funktionierenden Ableitung über Dachrinnen und Regenfallrohre auf das Grundstück der Kläger zu leiten, gehen aus dem festgestellten Sachverhalt nicht hervor. Die Beklagten sprachen beim Erwerb des Hauses mit keinem der Nachbarn über die Ableitung der Dachwässer, diesbezüglich wurden weder wechselseitige Erlaubnisse noch Verbote erteilt (Ersturteil S 19). Umstände für die Annahme einer konkludenten Zustimmung der Kläger zu einer Wasserzuleitung, die durch ein unzureichend belüftetes Kaltdach und eine nicht fachgerechte Traufenanbringung am Haus der Beklagten verursacht wird, sind nicht ersichtlich. Auch liegen die Voraussetzungen für eine offenkundige Dienstbarkeit im von den Beklagten gewünschten Umfang nicht vor, weil die Kläger als Laien beim Erwerb der Liegenschaft auch bei einiger Aufmerksamkeit die Unzulänglichkeiten des Daches nicht hätten wahrnehmen müssen (vgl RIS-Justiz RS0034803). Damit gehen auch die Erwägungen der Revision zu einem entsprechenden Umfang des Rechts der Dachtraufe (§ 475 Abs 1 Z 6 und 7, § 489 ABGB) sowie jene zur behördlichen Genehmigung der Reihenhausanlage samt der verschachtelten Dachflächen ins Leere.Dazu ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall wechselseitige Servituten nur insoweit begründet sein können, als sie die Ableitung von Oberflächenwässern eines ordnungsgemäß errichteten Daches betreffen. Anhaltspunkte dafür, warum eine solche Servitut die Beklagten auch berechtigen sollte, Dachflächenwässer außerhalb einer funktionierenden Ableitung über Dachrinnen und Regenfallrohre auf das Grundstück der Kläger zu leiten, gehen aus dem festgestellten Sachverhalt nicht hervor. Die Beklagten sprachen beim Erwerb des Hauses mit keinem der Nachbarn über die Ableitung der Dachwässer, diesbezüglich wurden weder wechselseitige Erlaubnisse noch Verbote erteilt (Ersturteil S 19). Umstände für die Annahme einer konkludenten Zustimmung der Kläger zu einer Wasserzuleitung, die durch ein unzureichend belüftetes Kaltdach und eine nicht fachgerechte Traufenanbringung am Haus der Beklagten verursacht wird, sind nicht ersichtlich. Auch liegen die Voraussetzungen für eine offenkundige Dienstbarkeit im von den Beklagten gewünschten Umfang nicht vor, weil die Kläger als Laien beim Erwerb der Liegenschaft auch bei einiger Aufmerksamkeit die Unzulänglichkeiten des Daches nicht hätten wahrnehmen müssen vergleiche RIS-Justiz RS0034803). Damit gehen auch die Erwägungen der Revision zu einem entsprechenden Umfang des Rechts der Dachtraufe (Paragraph 475, Absatz eins, Ziffer 6 und 7, Paragraph 489, ABGB) sowie jene zur behördlichen Genehmigung der Reihenhausanlage samt der verschachtelten Dachflächen ins Leere.
3. Bei der Neufassung des Urteilsspruchs hat sich das Gericht stets im Rahmen des vom Kläger Gewollten und damit innerhalb der von § 405 ZPO gezogenen Grenzen zu halten. Diese Grenze wird nicht überschritten, wenn im Spruch nur verdeutlicht wird, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt wird (vgl 4 Ob 250/06b mwN). Diesen Spielraum hat das Berufungsgericht nicht überschritten. Soweit sich die Beklagten mit der Argumentation gegen den Urteilsspruch richten, dass die Dachflächenwässer aufgrund der verschachtelten Dachkonstruktion gemeinsame Wässer seien, die keine Zuordnung an eine Prozesspartei ermöglichten, so steht dem die Beschränkung des Spruchs auf jene Dachflächenwässer entgegen, die „von den dem Grundstück der klagenden Parteien zugewandten Dachflächen (DF 1 und DF 4 laut Beilage „Grundriss Dachflächenaufteilung“ zum Gutachten DI H***** M*****), des Hauses der beklagten Parteien“ zugeleitet werden.3. Bei der Neufassung des Urteilsspruchs hat sich das Gericht stets im Rahmen des vom Kläger Gewollten und damit innerhalb der von Paragraph 405, ZPO gezogenen Grenzen zu halten. Diese Grenze wird nicht überschritten, wenn im Spruch nur verdeutlicht wird, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt wird vergleiche 4 Ob 250/06b mwN). Diesen Spielraum hat das Berufungsgericht nicht überschritten. Soweit sich die Beklagten mit der Argumentation gegen den Urteilsspruch richten, dass die Dachflächenwässer aufgrund der verschachtelten Dachkonstruktion gemeinsame Wässer seien, die keine Zuordnung an eine Prozesspartei ermöglichten, so steht dem die Beschränkung des Spruchs auf jene Dachflächenwässer entgegen, die „von den dem Grundstück der klagenden Parteien zugewandten Dachflächen (DF 1 und DF 4 laut Beilage „Grundriss Dachflächenaufteilung“ zum Gutachten DI H***** M*****), des Hauses der beklagten Parteien“ zugeleitet werden.
4. Insgesamt ist die Revision daher mangels einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.4. Insgesamt ist die Revision daher mangels einer Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.